Frist Mieterhöhung nach Modernisierung

25. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Flora1970
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)
Frist Mieterhöhung nach Modernisierung

Der Mieter schuldet die erhöhte Miete nach Modernisierung mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung. Im September 2016 werden die Arbeiten hier am Haus sehr wahrscheinlich beendet sein. Jetzt fordert der Vermieter die höhere Miete jedoch schon ab Oktober 2016. Auf meinen Einwand mit der Frist (angefangener Monat mit Zugang der Erklärung plus zwei Monate) entgegnete er, daß wir ja bereits im Juni 2015 eine genaue Aufstellung der Kosten mit Ankündigung der Mieterhöhung erhalten hätten. Deswegen gelte die dreimonatige Frist nicht und die Mieterhöhung sei sofort nach Abschluß der Arbeiten fällig. Ist das so oder ist das nur ein dreister und unseriöser Versuch von ihm, so schnell wie möglich die Meite zu erhöhen?

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32 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

§ 559b Abs. 2 BGB

Zitat:
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung.

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#2
 Von 
Flora1970
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

Das ist keine Antwort auf meine Frage. Den Paragraph kenne ich natürlich, auch wenn ich ihn nicht explizit erwähnt habe.

Die Frage lautet, ob für den Zeitpunkt der Mieterhöhung die Ankündigung mit der Kostenaufstellung vom Juni 2015 gilt oder ob nach Abschluß der Arbeiten eine neue Erklärung geschrieben werden muß.

-- Editiert von Flora1970 am 25.08.2016 15:35

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Der Erhöhungseintritt erfolgt mit Beginn des 3. Monats ab Zugang des Erhöhungsschreibens. § 559b Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von Flora1970):
daß wir ja bereits im Juni 2015 eine genaue Aufstellung der Kosten mit Ankündigung der Mieterhöhung erhalten hätten.

Wenn das im Jahr 2015 die Ankündigung nach § 555c BGB war, dann war das nur die Ankündigung und noch nicht die Erklärung der Mieterhöhung. Die konnte also die Frist aus § 559b BGB noch nicht starten.
Zitat (von Flora1970):
Jetzt fordert der Vermieter die höhere Miete jedoch schon ab Oktober 2016.

Das scheint mir die Erklärung zur Mieterhöhung zu sein. Ich zitiere mal aus dem Paragraphen
Zitat:
Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird.

Diese Mieterhöhung darf sich zumindest dem Wortlaut nach nur auf bereits entstandene Kosten beziehen. Bereits deshalb kann man das Schreiben von 2015 wohl nicht umdeuten, weil damals die Kosten aller Wahrscheinlichkeit noch nicht entstanden waren.

Das sind von mir nur Anregungen, ich kenne mich mit dem Sachverhalt zuwenig aus. Ich würde aber mal vermuten, dass der Mieter das Recht hat, die Kostenrechnung des Vermieters zu überprüfen. Von daher kann man ja mal Einsicht in die Zahlungsbelege und Rechnungen verlangen und überprüfen, welche Kosten denn tatsächlich angefallen sind. Es erscheint mir zumindest zweifelhaft, dass bereits vor Abschluss der Arbeiten alle Kosten berechnet werden können. Das würde ja bedeuten, dass der Vermieter vor Abschluss der Arbeiten bereits eine vollständige Endrechnung erhalten und im Zweifelsfall auch schon beglichen hat. Das erscheint mir doch relativ unwahrscheinlich.

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#5
 Von 
Flora1970
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

@AltesHaus
Diese Wiederholung ist erneut keine Antwort auf meine Frage. Da hilft auch Ihre Fettschrift nichts. Der Vermieter behauptet, daß das Erhöhungsschreiben vom Juni 2015 gilt, da hatte er mit Ende der Arbeiten zum Dezember 2015 gerechnet. (Die Arbeiten begannen im Januar 2015 und verzögerten sich auf Grund diverser Probleme mit den beteiligten Firmen).
Auf Grund des Schreibens vom Juni 2015 meint er, die Miete jetzt im Oktober 2016 erhöhen zu können (weil die Arbeiten im September abgeschlossen sein werden).

-- Editiert von Flora1970 am 25.08.2016 16:03

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#6
 Von 
Flora1970
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

@cauchy
Vielen Dank.

Dann weiß ich Bescheid. Der Vermieter soll mir nach Abschluß der Arbeiten eine Erhöhung mit Aufstellung der Kosten schicken und sich gefälligst an die gesetzliche Frist halten. Werde ich im mit den entsprechenden Paragraphen schriftlich mitteilen.

Es ist traurig, daß es Menschen gibt, die es auf so unseriöse Art versuchen. Es handelt sich um ein Hochhaus. Viele Mieter zahlen schon die erhöhte Miete, obwohl noch gearbeitet wird (weil sie sich einschüchtern lassen oder keine Ahnung haben oder auch, weil sie nicht gut genug Deutsch sprechen). Das schlimmste ist zwar vorbei und das Gerüst ist abgebaut, aber es ist immer wieder laut (flexen, bohren, hämmern).

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#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Diese Mieterhöhung darf sich zumindest dem Wortlaut nach nur auf bereits entstandene Kosten beziehen. Bereits deshalb kann man das Schreiben von 2015 wohl nicht umdeuten, weil damals die Kosten aller Wahrscheinlichkeit noch nicht entstanden waren.
Wenn du das meinst, dann erkläre doch mal, was der Punkt 2 des Absatzes 2 des von dir zitierten § 559b BGB zu bedeuten hat:
Zitat:
Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn... die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.


Meiner Ansicht nach sollte man das Juni-Schreiben noch mal auf Gültigkeit bezüglich §555c BGB abklopfen, aber ansonsten hätte der Vermieter recht.

Am 555c wird der Wunsch des Vermieters nämlich scheitern, oder war da etwa schon die Fertigstellung für September 2016angekündigt? Wenn nicht, dann ist die Ankündigung (sofern nicht dazwischen noch etwas neues kam) nicht formgerecht und somit greift zur Freude des Mieters der erste Teilsatz des Absatz 2 § 559b BGB : :
Zitat:
Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn... der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat.

Zu gut Deutsch: der Vermieter fordert das Ganze jetzt mal formgerecht, aber der Mieter muss dann frühestens in 6 Monaten und nicht in drei Monaten die geforderte Erhöhung zahlen.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ehrlich gesagt, bin ich mir ziemlich sicher, dass der VM hier ordnungsgemäß vorgegangen ist. Evtl. könnten Sie das betr. Schreiben ja mal als LINK einstellen (Namen etc. schwärzen)

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Wenn du das meinst, dann erkläre doch mal, was der Punkt 2 des Absatzes 2 des von dir zitierten § 559b BGB zu bedeuten hat:

Was soll ich da erklären? Es gibt eine Mieterhöhungsankündigung und eine Mieterhöhungserklärung. Wenn letztere sich um mehr als 10% von ersterer unterscheidet, dann verlängert sich die Frist. Diese wiederum startet nach der Mieterhöhungserklärung und nicht der Ankündigung.

Aber bitte, ich habe bereits gesagt, dass ich mich da wenig auskenne. Du kannst mich gerne korrigieren. Nur verstehe ich deine Korrektur halt nicht. Zwei unterschiedliche Schreiben sollte es geben. Eine Ankündigung und eine Erklärung. Bei ersterer werden die Kosten nur geschätzt sein, bei letzterer muss eine Abrechnung über die bereits entstandenen Kosten erfolgen. Wenn Kosten noch nicht entstanden sind, dann kann die Erklärung der Mieterhöhung meiner Meinung nach nicht wirksam sein (so § 559b (1) BGB ). Ohne wirksame Erklärung kein Beginn einer Frist.

Eine Ankündigung wäre im übrigen nicht zwingend. Notfalls verlängert sich halt die Frist. Aber die Erklärung der Mieterhöhung ist zwingend und die Abrechnung der entstandenen Kosten in der Erklärung ist ebenfalls zwingend.

@Teilnehmer: Bitte warte ab, was noch für Antworten kommen. Ich interpretiere hier gerade Gesetze, kenne mich aber nicht wirklich gut in dem Bereich aus. Vielleicht kommen noch Antworten von Leuten, die da mehr Erfahrung haben.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Flora1970
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

@quiddje

Ja, das mit den sechs Monaten kann natürlich sein, das habe ich auch schon gedacht, als ich das alles gelesen habe. Das müßte ich jedoch von einem Anwalt prüfen lassen, auch weil mein Vermieter sehr hartnäckig seine Interessen vertritt. Möglicherweise wird das gar nicht nötig sein, da ich bereits auf der Suche nach einer anderen Wohnung bin. Und wenn der Vermieter mir im Oktober eine Ankündgung der Erhöhung schickt und sich an die drei Monate hält, bin ich damit zufrieden, da ich vor Weihnachten mit Sicherheit eine andere Wohnung gefunden haben werde.

Danke für Deine Antwort.



-- Editiert von Flora1970 am 25.08.2016 16:44

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Flora1970
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

@AltesHaus

Über Ihre Beiträge kann ich nur mein Unverständnis äußern.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
§ 559b Abs. 2 BGB
Zitat:
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung.


Was willst du jetzt damit sagen? Die Bauarbeiten ziehen sich bis Oktober 2016 hin. Da gibt es bis dahin keine Abschlussrechnung. Und eine Überprüfung der Rechnung ist für den Mieter natürlich vorab nicht möglich, bis die Arbeiten erledigt sind.

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Flora1970):
@AltesHaus

Über Ihre Beiträge kann ich nur mein Unverständnis äußern.


Ist mir klar, bringt Sie in der Sache aber nicht weiter. Es ist wie mit einen §en, den kann jeder zitieren, man muss ihn aber auch verstehen. Um letztendlich beurteilen zu können, wie die Sachlage wirklich ist, müsste ich das Schreiben im Detail kennen. Ich gehe davon aus, dass der VM nicht zum ersten Mal modernisiert, sie schrieben von einem Hochhaus ... nun da ist der VM im Recht evtll. etwas sattelfester als Sie oder ich, nichts für ungut.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ehrlich gesagt, bin ich mir ziemlich sicher, dass der VM hier ordnungsgemäß vorgegangen ist. Evtl. könnten Sie das betr. Schreiben ja mal als LINK einstellen (Namen etc. schwärzen)


Naja, weil du wahrscheinlich der Vermieter bist... *hust* :devil:

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Naja, weil du wahrscheinlich der Vermieter bist.


Nein unsere Hochhäuser wurden vor 9 Jahren modernisiert, wir sind es also nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Flora1970
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

@AltesHaus

Ich hatte meine Frage klar formuliert und andere Diskussionsteilnehmer waren ja auch in der Lage, diese Frage zu verstehen und zu beantworten. Sie kommen da zwei mal mit dem gleichen Zitat an. Das ist weder konstruktiv noch hilfreich, erst Recht gilt das für die Aussage "dass der VM hier ordnungsgemäß vorgegangen ist."

Mit Vermutungen, Annahmen und "von etwas ausgehen" gehe ich persönlich nicht auf die Straße. Das habe auch meinen Kindern beigebracht. Wie oft hört man "Ich nehme an ..." und tut dabei so, als sei man sich sicher. Tja, kann sein, kann aber auch nicht sein. Meine Bank darf davon ausgehen, daß ich meinen Kredit regelmäßig zurückzahle. ;-)

Wie oft der Eigentümer schon renoviert hat, sagt nichts über seine Seriösität aus. Wer den Mann kennt, weiß, daß er immer wieder versucht, unseriös zu handeln. Es ist keine bekannte Firma, sie ist klein und arbeitet regional, er ist alleiniger Geschäftsführer mit ein paar Angestellten.

-- Editiert von Flora1970 am 25.08.2016 17:29

-- Editiert von Flora1970 am 25.08.2016 17:30

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Flora1970
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

Sorry, der letzte Beitrag war versehentlich zwei mal drin, löschen geht nicht, daher so.

-- Editiert von Flora1970 am 25.08.2016 17:28

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@TE

Na dann ist es für Sie ja keine Schwierigkeit genau zu schreiben, wie das Schreiben Ihers VM formuliert war. Ansonsten ist alles was hier steht nur Schall und Rauch, das gilt für die Posts, die Ihnen zusagen ebenso wie für das, was Sie lieber nicht lesen wollen.

Zweimal habe ich zitiert, da ich annahm, dass Sie das Sie den Text nicht verstanden haben. Das war keine böse Absicht, eher Hilfestellung.

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Flora1970
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):


... ebenso wie für das, was Sie lieber nicht lesen wollen.
Zweimal habe ich zitiert, da ich annahm, dass Sie das Sie den Text nicht verstanden haben. Das war keine böse Absicht, eher Hilfestellung.


War leider eine irrtümliche Annahme. Ihre Antworten haben mich kein bißchen weitergebracht. Richtig, Ihre Antworten will ich nicht lesen.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Flora1970):
War leider eine irrtümliche Annahme. Ihre Antworten haben mich kein bißchen weitergebracht. Richtig, Ihre Antworten will ich nicht lesen.


Ist mir klar, Sie wollen lesen:

Ja der böse höchst unseriöse VM versucht den armen hilflosen Mieter übern Tisch zu zerren, das ist eher die Domäne von ASD :)

-- Editiert von AltesHaus am 25.08.2016 17:43

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Flora1970
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

Ist mir klar, Sie wollen lesen:

Ja der böse höchst unseriöse VM versucht den armen hilflosen Mieter übern Tisch zu zerren, das ist eher die Domäne von ASD :)

-- Editiert von AltesHaus am 25.08.2016 17:43


Plakativ, destruktiv, provokativ. Sie suchen anscheinend gerne die Konfrontation.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Das mag für Sie so aussehen, nun lesen Sie doch einfach nur das was Ihnen gefällt, wird nicht helfen, aber es geht Ihnen damit ja dann besser.

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

@AltesHaus: Ich glaube du verstehst tatsächlich nicht, was der Teilnehmer möchte. Allgemeinplatitüden, wie du sie bisher geliefert hast, helfen niemanden. Du glaubst, der Vermieter hat alles richtig gemacht. Das ist komplett unsubstantiiert und taugt maximal für die Kirche. Über Glauben kann man nicht diskutieren. Sowohl quiddje als auch ich haben Beiträge geliefert, über die man diskutieren kann. Man muss die Meinungen nicht teilen, aber man kann darüber diskutieren.

Von daher würde auch ich dich gernde auffordern, an einer Diskussion teilzunehmen. Du glaubst, der Vermieter hat alles richtig gemacht. Warum glaubst du, dass der Vermieter seine Mieterhöhungserklärung korrekt formuliert hat, wenn die Arbeiten noch gar nicht abgeschlossen sind? Bekommt ihr vor Abschluss der Arbeiten Schlussrechnungen, die ihr dann schon vollständig bezahlt? Wenn nicht bitte ich um Aufklärung, wie der Vermieter eine wirksame Mieterhöhungserklärung abgeben soll, wenn die Kosten noch nicht vollständig bekannt bzw. die Kosten noch nicht vollständig angefallen sind.

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Nein, ich kenne sehr viele Vermieter, die so sind wie ASD es dauernd heruntergeigt, aber mal ehrlich, können SIe aus dem TE erkennen, ob der VM die Mieterhöhung richtig angekündigt, oder überhaupt? Ich nicht.

Aus TE

Zitat:
Auf meinen Einwand mit der Frist (angefangener Monat mit Zugang der Erklärung plus zwei Monate) entgegnete er, daß wir ja bereits im Juni 2015 eine genaue Aufstellung der Kosten mit Ankündigung der Mieterhöhung erhalten hätten


Das ist eindeutig nicht vom VM geschrieben, sondern eine Zusammenfassung des TE, kann hier was wichtiges fehlen? Ja, deswegen kann es auch nur allgemeine Antworten geben. Das sind keine Plattidüden, das ist die einzige ehrlich Möglichkeit.

Und ja, mich ödet es an, diese ewige Herumreiterei auf die bösen Vermieter, da bitte ich um etwas Nachsicht, was ich in den letzten 20 Jahren an bösen Mietern erlebt habe, reicht mir einfach. Gibt genauso viele (eher mehr) unseriöse Mieter wie Vermieter (liegt an der Ungleichverteilung der Masse) Die Unterstellung der Unseriosität finde ich frech und unangemessen, bevor ich jemand sowas unterstelle, will ich FAKTEN haben, die gibt es hier nicht, nur den groben Zusammenriss aus dem TE. Was soll da diskutiert werden?

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
können SIe aus dem TE erkennen, ob der VM die Mieterhöhung richtig angekündigt, oder überhaupt? Ich nicht.

Nein, das kann ich auch nicht erkennen. Das ist aber auch nur zum Teil relevant. Die Frist startet mit der Erklärung der Mieterhöhung, nicht mit der Ankündigung der Mieterhöhung. Mir scheint, dass du das hier verwechselst. Und ich sehe aktuell nur den Fakt, dass angeblich eine Mieterhöhungserklärung eingetrudelt ist, die vor Abschluss der Arbeiten erstellt wurde. Und da frage ich mich halt, wie sowas funktionieren soll. Eine Mieterhöhungserklärung auf Basis von noch ungewissen oder in der Zukunft entstehenden Kosten widerspricht meiner Meinung nach eben § 559b (1) BGB .

Aber vielleicht weiß ja einer genauer, ob und wie der Mieter Einsicht in die Belege bekommen kann. Daraus muss sich ja ergeben, ob der Vermieter die Erklärung tatsächlich nur auf bereits entstandene Kosten gestützt hat. Und natürlich muss man sich anschauen, ob wirklich alle Kosten als Modernisierungskosten zählen. Hier http://www.mietrecht.org/mieterhoehung/checkliste-mieterhoehung-559-bgb/ gibt es ein paar Hinweise dazu. Instandsetzungsarbeiten müssen z.B. herausgerechnet werden.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Die Frist startet mit der Erklärung der Mieterhöhung, nicht mit der Ankündigung der Mieterhöhung


Ja das ist richtig, aber ich erkenne aus dem TE nicht, ob es lediglich nur eine Ankündigung war oder tatsächlich die Erklärung noch kam, zumal in einem Hochhaus nicht nur ein Mieter mit Internetanschluss wohnt, sondern dieser mittlerweile so gängig ist wie eine Waschmaschine, es werden sich also viele belesen haben, Foren aufgesucht haben, und - bei einem Hochhaus sehr wahrscheinlich - hat sich der eine oder andere auch anwaltlich oder mieterschutzrechtlich beraten lassen und offenslichtlich auch schon zahlen.

#6
Zitat:
Viele Mieter zahlen schon die erhöhte Miete, obwohl noch gearbeitet wird


All das zusammen mit dem den Erfahrungen, die ich so gesammelt habe (mit Sicherheit nicht so reichhaltig wie die Ihre), lassen mich zögern ob der Uneindeutigkeit. Man weiß hier enfach zu wenig und in den blauen Dunst hineinorakeln dazu ist mir heut zu warm.

-- Editiert von AltesHaus am 25.08.2016 19:08

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ehrlich gesagt, bin ich mir ziemlich sicher, dass der VM hier ordnungsgemäß vorgegangen ist. Evtl. könnten Sie das betr. Schreiben ja mal als LINK einstellen (Namen etc. schwärzen)
Dir ist aber schon klar, dass Damals das Ende der Modernisierung für Dezember 2015 (!) angekündigt wurde, oder?
Die Verschiebung um ein dreiviertel Jahr hätte meiner Snsicht nach ein neues Schreibrn erfordert, um dem 555c zu genügrn.

Allerdings genügt es meiner Ansicht nach, die Kosten, die zur Erhöhung anfallen, fundiert zu schätzen. Genau dafür ist ja die 10%-Ungrnauigkei meiner Auffassung nach eingebaut.

3x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Dir ist aber schon klar, dass Damals das Ende der Modernisierung für Dezember 2015 (!) angekündigt wurde, oder?


Ja, und Sie sind sicher, dass der TE alles wiedergibt, was geschrieben wurde? Ich nicht.

Zitat:
Die Verschiebung um ein dreiviertel Jahr hätte meiner Snsicht nach ein neues Schreibrn erfordert, um dem 555c zu genügrn.


Wieso Verschiebung? Habe ich da was überlesen? Tatsache, habe ich überlesen sry mein Fehler, insoweit haben Sie dann Recht.

-- Editiert von AltesHaus am 25.08.2016 19:32

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Es gibt eine Mieterhöhungsankündigung und eine Mieterhöhungserklärung. Wenn letztere sich um mehr als 10% von ersterer unterscheidet, dann verlängert sich die Frist. Diese wiederum startet nach der Mieterhöhungserklärung und nicht der Ankündigung.


Ich finde, CAUCHY hat das richtig erkannt und auch richtig beschrieben.
Der Text des § 559b Abs. 2 BGB bezieht sich auf die Mieterhöhungserklärung und diese kann man erst nach Abschluss der Modernisierung abgeben. Auch sind an den Inhalt bestimmte Forderungen zu stellen.

Ich vermute, dass es überhaupt noch keine wirksame Mieterhöhungserklärung gibt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

3x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ich finde, CAUCHY hat das richtig erkannt und auch richtig beschrieben.


Stimme ich zu.

Eine wirksame Mieterhöhungserklärung kann es erst geben, wenn ALLE Arbeiten, die mit der Moderisierung zusammenhängen, abgeschlossen sind.

1x Hilfreiche Antwort

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