Freispruch nach Messung mit PoliScan Speed

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Beweisverwertungsverbot bei Auswertung der Messung durch private Unternehmen

Geblitzt in Mecklenburg- Vorpommern

Unser Mandant beauftragte uns mit der Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid. Hierin wurde ihm vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten zu haben. Gemessen wurde mit dem Messgerät PoliScan Speed (Software 3.2.4) der Firma Vitronic.

Aus dem Messprotokoll ging hervor, dass die Geschwindigkeitsüberwachung durch den Leiter der Stabsstelle Verkehrsüberwachung beim Landkreis Ludwigslust-Parchim angeordnet und durch den Messbeauftragten in Begleitung eines Technikers der Firma Vetro GmbH durchgeführt wurde.

Thomas  Brunow
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Auswertung durch private Unternehmen führt zum Freispruch

An dieser Stelle lag der Verdacht nahe, dass an der Messung private Unternehmen beteiligt waren. In den Verhandlungstagen vor dem Amtsgericht Parchim stellte sich nach und nach raus, dass die Auswertung der Rohmessdaten, deren Ergebnis Grundlage des Bußgeldbescheides ist, in vollem Umfang in die Hände eines privaten Unternehmens gegeben wurde.

Auch aus Sicht des erkennenden Gerichts war dies nicht zulässig. Feststellungen von Ordnungswidrigkeiten sind typische hoheitliche Aufgaben. Private Personen dürfen nur dann mitwirken, sofern die Behörde Herrin des Verfahrens bleibt. Insbesondere muss die Auswertung des Messergebnisses der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben. Dies regelt auch der Erlass des Wirtschaftsministeriums zur Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr in Mecklenburg-Vorpommern. Das Amtsgericht war hier ebenfalls der Auffassung, dass diese Vorgehensweise im vorliegenden Fall nicht nur zur Annahme eines Beweiserhebungsverbotes, sondern auch zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Das vollständige Urteil haben wir an dieser Stelle veröffentlicht: Urteil Parchim

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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