Freiheit versus Verantwortung

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BVerfG 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 2 BvE 3/06, 2 BvE 4/06vom 04.07.2007

In diesem Verfahren ging es um die Veröffentlichungspflicht von Tätigkeiten, die der Abgeordnete außerhalb des Parlaments wahrnimmt. Eine solche komplexe Entscheidung ist nicht komplett darstellbar,insbesondere nicht, wenn, wie hier, jeweils vier Richter eine unterschiedliche Entscheidung treffen.

Deswegen können nur die großen Linien aufgezeigt werden. Die sich aufgrund des § 15 Abs. 4 letzter Satz BVerfGG durchsetzende Meinung setzt auf das Prinzip der Verantwortung:

  • Die Freiheit des Abgeordneten gewährleistet nicht eine Freiheit von Pflichten, sondern lediglich die Freiheit in der inhaltlichen Wahrnehmung dieser Pflichten. Nicht das "Ob", sondern nur das "Wie" der Repräsentation steht im freien Ermessen des Abgeordneten
  • Die Rechte des Abgeordneten richten sich nach den Erfordernissen demokratischer Repräsentation und stehen im Dienst der Erfüllung des Gemeinwohlauftrags des Deutschen Bundestages, nicht umgekehrt. Das freie Mandat ist ein zwar in der Gesellschaft verwurzeltes, aber innerhalb der Staatsorganisation wahrgenommenes Amt
  • Eine Verpflichtung, die rechtlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen der Parlamentsarbeit vorrangig auf größtmögliche tatsächliche Unabhängigkeit der Abgeordneten von Partei und Fraktion auszurichten, besteht jedoch von Verfassungs wegen weder generell noch insoweit, als etwa eine möglichst geringe Angewiesenheit der Abgeordneten auf den Bezug von Diäten angestrebt werden müsste.

Anders die vier unterlegenen Richter, die die Freiheit des Abgeordneten in den Vordergrund stellen:

  • Aber der besondere Charakter der Freiheit des Mandats bildet auch ein Gegengewicht zu all den notwendigen funktionalen Einbindungen der Abgeordneten und bedarf deshalb besonderer Achtung, damit nicht aus den organisatorischen und institutionellen Zwängen heraus allmählich eine Funktionalisierung und geschmeidige Anpassung parlamentarischen Verhaltens an anderwärts beschlossene politische Entscheidungen erfolgt.
  • der Repräsentationsgedanke bedingt aber, dass eine besondere Verwurzelung des Abgeordneten in der beruflichen und gesellschaftlichen Sphäre nicht unterbunden, sondern gefördert wird.
  • Die herkömmliche, grundsätzlich unbeschränkte Zulässigkeit der Ausübung von Erwerbstätigkeiten neben dem Mandat trägt dazu bei, die Unabhängigkeit des Abgeordneten zu gewährleisten und damit die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern.
  • Gegen den verfassungsrechtlich festgelegten Status des freien Mandats wird verstoßen, wenn sich der Gesetzgeber und die parlamentarische Selbstkontrolle nicht auf die gezielte Verfolgung des Missbrauchs beschränken, sondern flächendeckende Kontroll- und Publikationssysteme einführen, die sich von schonenden und anlassbezogenen Eingriffen entfernen.

Der eine Teil des Senats ist konsequent der Auffassung, die Veröffentlichung, gerade in dieser moderaten Form sei ein zulässiges Instrument und entspreche internationalem Standard an Transparenz, während der andere Teil des Senats bemängelt, dass durch diese Transparenz ein falsches Bild entstehe, in die Grundrechte der Abgeordneten eingegriffen werde und der internationale Standard nur sehr begrenzt zum Vergleich herangezogen werden könne.

Unbestritten ist, dass die Regelungen nicht perfekt sind. Während der eine Teil dies zulässt, weil es zum Regelungsziel beiträgt,will der andere diese Mängel als unverhältnissmässigen, weil ungeeigneten Eingriff nicht gelten lassen. Transparenz ist für diese Richter überdies nur im Rahmen verfassungsrechtlicher Konkretisierungen gewährleistet und kein die Demokratie bestimmendes allgemeines Ziel. Wenn diese Richter von einem „ jakobinischen Schwert" schreiben, ahnt man das Ausmaß der Vorbehalte.

Vier zu Vier-Entscheidungen sind Gewähr für Verfassungsdogmatik auf höchstem Niveau. Verfassungsrichter und ihre Stäbe fahren alles auf, was ihre Position stützen könnte. Dementsprechend detailreich sind auch die Ausführungen.

Jedem Interessierten ist deswegen zu raten, die Entscheidung ganz und gründlich zu studieren.