Person A hat sich von seiner Frau getrennt. Da dieser kein Passendes Auto für seine Möbel (Vor der Ehe gekauft, Rechnung läuft auf Person A) hat, beschließt Person A diese zu verkaufen (Frau ist darüber informiert). Ein Käufer hat Interesse und lässt sich einen Schrank (Verbindlich, Schriftlich) reservieren. Person A fährt mit dem Kunden zur Wohnung, und möchte dem Kunden helfen, die Vitrine zu verladen. Dennoch verweigert die Frau den Zutritt zur Wohnung (Person A ist seit 2 Wochen nicht mehr auf die Wohnung gemeldet) und weigert sich auch den Schrank herauszugeben.
Der Käufer besteht allerdings auf den Schrank und droht mit einer Klage wegen der Verbindlichen Zusage. Was kann Person A nun machen?
Wie ist die Rechtslage ?
Frau gibt Eigentum nicht zurück!
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wenn A zweifelsfrei Eigentümer der Möbel ist und die Frau zur Zeit sich in deren Besitz befindet, gilt das BGB §985: "Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen". Also Herausgabe mit Fristsetzung anmahnen.
Dem Käufer ist A zur Erfüllung, also Übergabe, verpflichtet. Der Käufer muss sich nicht dafür interessieren, dass A sich nicht rechtzeitig in den Besitz der Sachen gebracht hat und daher nicht lieferfähig ist. Er wird wohl den Verkäufer aus dem Vertrag ebenfalls per Fristsetzung zur Herausgabe der Sache auffordern.
nebenbei gefragt: Wenn der Zugang zum Möbel durch die Frau verweigert wird - wie hat der Käufer ohne Besichtigung seine Kaufentscheidung getroffen?
-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 17:02
-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 17:03
-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 17:07
Durch Bilder, diese wurden von Person A im Wissen der Frau gemacht. Und diese wusste ebenso zur abholung bescheid.
Der Arktikel wurde über ein Onlineinserat mit Bild und beschreibung Angeboten
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
wie hat die Frau denn die Verweigerung der Herausgabe begründet? da sehe ich z.b. zwei Möglichkeiten:
- sie bestreitet das Eigentum von A
- sie arretiert die Objekte, weil sie Gegenforderungen an A geltend macht
wenn A sich sicher ist: wie gesagt: Herausgabe fällig stellen per Frist. Drohung mit Anwalt und dessen Kosten zu ihren Lasten. Vorraussetzung: der Fall muss klar sein. Ist er es wirklich? Sonst bleibt nur Klärung durch Klage und Gerichtsentscheid
-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 18:03
-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 18:09
-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 18:18
Als möglicher Käufer kann man da nur die Lehre ziehen: kaufe nur Sachen, die sich im Besitz des Verkäufers befinden und nicht irgendwo anders herumstehen.
1. Wie könnte man sein Eigentum am Schrank beweisen?
2. War man für die Abholung ordnungsgermäß angemeldet?
3. Den Vertrag des Käufer hat man zu erfüllen, das "wie" ist das Problem des Verkäufers.
Ja die Frau Bestritt das Eigentum, dennoch kan Person A ohne Probleme darlegen, das dies NOCH sein eigentum ist. Desweiteren wusste die Frau bescheid, und der Termin wurde angekündigt. Ebenso bestand die Absprache, das die Möbel bis zum Verkauf, in der Wohnung stehen bleiben.
Wenn Dinge in der Ehezeit angeschafft wurden, stehen sie im gemeinsamen Eigentum, egal was auf der Rechnung steht. Da hilft nur, sich mit der Frau zu einigen.
ZitatWenn Dinge in der Ehezeit angeschafft wurden, stehen sie im gemeinsamen Eigentum, egal was auf der Rechnung steht. Da hilft nur, sich mit der Frau zu einigen. :
ZitatPerson A hat sich von seiner Frau getrennt. Da dieser kein Passendes Auto für seine Möbel ( :Vor der Ehe gekauft, Rechnung läuft auf Person A) hat, beschließt Person A diese zu verkaufen (Frau ist darüber informiert).
Zitat:Wenn Dinge in der Ehezeit angeschafft wurden, stehen sie im gemeinsamen Eigentum, egal was auf der Rechnung steht.
Das ist schlicht falsch.
eben! das ist genau so ein Humbug, wie die weitverbreitete "Volksmeinung" , Schulden, die ein Ehepartner macht, wären gemeinsame Schulden. einfach nicht auszurotten.
Der TE sollte gleich vollständige Angaben machen, Wir sind hier nämlich keine Rätsellösungsgemeinschaft. Wenn die Frau das Eigentum von A bestreitet, dann spielt sowieso eine andere Musik und dann nützt es auch nichts, dass der Abholtermin vorher angekündigt wurde. Also Mahnbescheid(?) beantragen, bzw Klage auf Herausgabe einreichen. Es sei denn, die Dame ist noch vorher mündlich zur Vernunft zu bringen oder sie hat sogar Recht. nichts ist bekanntlich unmöglich (Toyota)
-- Editiert von nouvaleur am 06.06.2016 16:18
-- Editiert von nouvaleur am 06.06.2016 16:19
-- Editiert von nouvaleur am 06.06.2016 16:24
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
17 Antworten
-
1 Antworten
-
15 Antworten
-
6 Antworten
-
5 Antworten