Frau gibt Eigentum nicht zurück!

5. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Darkwolf91
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)
Frau gibt Eigentum nicht zurück!

Person A hat sich von seiner Frau getrennt. Da dieser kein Passendes Auto für seine Möbel (Vor der Ehe gekauft, Rechnung läuft auf Person A) hat, beschließt Person A diese zu verkaufen (Frau ist darüber informiert). Ein Käufer hat Interesse und lässt sich einen Schrank (Verbindlich, Schriftlich) reservieren. Person A fährt mit dem Kunden zur Wohnung, und möchte dem Kunden helfen, die Vitrine zu verladen. Dennoch verweigert die Frau den Zutritt zur Wohnung (Person A ist seit 2 Wochen nicht mehr auf die Wohnung gemeldet) und weigert sich auch den Schrank herauszugeben.
Der Käufer besteht allerdings auf den Schrank und droht mit einer Klage wegen der Verbindlichen Zusage. Was kann Person A nun machen?
Wie ist die Rechtslage ?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.07.2016 09:52:01
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 50x hilfreich)

Wenn A zweifelsfrei Eigentümer der Möbel ist und die Frau zur Zeit sich in deren Besitz befindet, gilt das BGB §985: "Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen". Also Herausgabe mit Fristsetzung anmahnen.
Dem Käufer ist A zur Erfüllung, also Übergabe, verpflichtet. Der Käufer muss sich nicht dafür interessieren, dass A sich nicht rechtzeitig in den Besitz der Sachen gebracht hat und daher nicht lieferfähig ist. Er wird wohl den Verkäufer aus dem Vertrag ebenfalls per Fristsetzung zur Herausgabe der Sache auffordern.
nebenbei gefragt: Wenn der Zugang zum Möbel durch die Frau verweigert wird - wie hat der Käufer ohne Besichtigung seine Kaufentscheidung getroffen?

-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 17:02

-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 17:03

-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 17:07

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#2
 Von 
Darkwolf91
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)

Durch Bilder, diese wurden von Person A im Wissen der Frau gemacht. Und diese wusste ebenso zur abholung bescheid.
Der Arktikel wurde über ein Onlineinserat mit Bild und beschreibung Angeboten

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.07.2016 09:52:01
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 50x hilfreich)

wie hat die Frau denn die Verweigerung der Herausgabe begründet? da sehe ich z.b. zwei Möglichkeiten:
- sie bestreitet das Eigentum von A
- sie arretiert die Objekte, weil sie Gegenforderungen an A geltend macht

wenn A sich sicher ist: wie gesagt: Herausgabe fällig stellen per Frist. Drohung mit Anwalt und dessen Kosten zu ihren Lasten. Vorraussetzung: der Fall muss klar sein. Ist er es wirklich? Sonst bleibt nur Klärung durch Klage und Gerichtsentscheid

-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 18:03

-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 18:09

-- Editiert von nouvaleur am 05.06.2016 18:18

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.07.2016 09:52:01
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 50x hilfreich)

Als möglicher Käufer kann man da nur die Lehre ziehen: kaufe nur Sachen, die sich im Besitz des Verkäufers befinden und nicht irgendwo anders herumstehen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

1. Wie könnte man sein Eigentum am Schrank beweisen?
2. War man für die Abholung ordnungsgermäß angemeldet?
3. Den Vertrag des Käufer hat man zu erfüllen, das "wie" ist das Problem des Verkäufers.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Darkwolf91
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja die Frau Bestritt das Eigentum, dennoch kan Person A ohne Probleme darlegen, das dies NOCH sein eigentum ist. Desweiteren wusste die Frau bescheid, und der Termin wurde angekündigt. Ebenso bestand die Absprache, das die Möbel bis zum Verkauf, in der Wohnung stehen bleiben.

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#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Wenn Dinge in der Ehezeit angeschafft wurden, stehen sie im gemeinsamen Eigentum, egal was auf der Rechnung steht. Da hilft nur, sich mit der Frau zu einigen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Wenn Dinge in der Ehezeit angeschafft wurden, stehen sie im gemeinsamen Eigentum, egal was auf der Rechnung steht. Da hilft nur, sich mit der Frau zu einigen.



Zitat (von Darkwolf91):
Person A hat sich von seiner Frau getrennt. Da dieser kein Passendes Auto für seine Möbel (Vor der Ehe gekauft, Rechnung läuft auf Person A) hat, beschließt Person A diese zu verkaufen (Frau ist darüber informiert).

Signatur:

Gruß Charly

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat:
Wenn Dinge in der Ehezeit angeschafft wurden, stehen sie im gemeinsamen Eigentum, egal was auf der Rechnung steht.

Das ist schlicht falsch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12330.07.2016 09:52:01
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 50x hilfreich)

eben! das ist genau so ein Humbug, wie die weitverbreitete "Volksmeinung" , Schulden, die ein Ehepartner macht, wären gemeinsame Schulden. einfach nicht auszurotten.
Der TE sollte gleich vollständige Angaben machen, Wir sind hier nämlich keine Rätsellösungsgemeinschaft. Wenn die Frau das Eigentum von A bestreitet, dann spielt sowieso eine andere Musik und dann nützt es auch nichts, dass der Abholtermin vorher angekündigt wurde. Also Mahnbescheid(?) beantragen, bzw Klage auf Herausgabe einreichen. Es sei denn, die Dame ist noch vorher mündlich zur Vernunft zu bringen oder sie hat sogar Recht. nichts ist bekanntlich unmöglich (Toyota)

-- Editiert von nouvaleur am 06.06.2016 16:18

-- Editiert von nouvaleur am 06.06.2016 16:19

-- Editiert von nouvaleur am 06.06.2016 16:24

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