Framing – die neue Urheberrechtsproblematik – was ist jetzt zulässig und was nicht?

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Framen – so macht man das heute, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Zumindest scheint es so zu sein seit dem Urteil des EuGH und des BGH.

Was kann man sich darunter vorstellen? Framing - das ist das Einbetten von fremden Bildern, Videos oder Texten in eine andere Webseite. Das bedeutet, dass fremde Inhalte, ohne kopiert zu werden bzw. auf dem Server gespeichert zu sein, auf der eigenen Webseite angezeigt werden können. Hinter dem angezeigten Inhalt verbirgt sich ein Link auf die Ursprungsseite. Wird das Video dann abgespielt, wird es zwar auf der besuchten Webseite angezeigt, aber eigentlich wird das Video über die Ursprungsseite, also z.B. Youtube abgespielt. So bleibt man immer auf einer Webseite, aber die Inhalte der besuchten Webseite können aus beliebigen Webseiten zusammengestellt werden, ohne kopiert zu werden. Die Framing - Technik ist für den Besucher einer Webseite nicht sichtbar – und genau da liegt die urheberrechtliche Problematik. Der Nutzer weiß also nicht, woher das Bild oder das Video ursprünglich stammt, es sei denn, es gibt einen deutlichen Vermerk dazu. Vielmehr nimmt er an, dass das Video oder der Text vom Webseiteninhaber selbst eingestellt und womöglich selbst kreiert wurde.

Die Frage, ob ein Webseitenbetreiber eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte einbettet, wurde vom EuGH und zuletzt vom BGH höchstrichterlich entschieden – und hat dennoch viele Fragen aufgeworfen.

Denn Urheber haben das Recht, selbst zu entscheiden, ob ihre Werke öffentlich zugänglich gemacht werden oder nicht. Die Frage, über die der EuGH zu entscheiden hatte, war: Wird das Werk durch die Framing-Technik öffentlich zugänglich gemacht?

Der Vorlagefrage für den EuGH lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Unternehmen, das Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, gegen einen Konkurrenten vorgegangen ist. Denn dieser hatte ein Werbevideo, welches die Klägerin herstellen lassen hat, in seine eigene Webseite eingebettet (technisch gesehen verlinkt). Das Video wurde jedoch ohne Erlaubnis der Klägerin bei Youtube hochgeladen, woher der Konkurrent auch den Link für das Framing bezog. Die Klägerin forderte neben Unterlassung auch Schadensersatz.

Der EuGH äußerte sich wie folgt zu dieser Problematik: Nach der europäischen Richtlinie hat nur der Urheber das Recht, zu entscheiden, ob ihre Werke öffentlich wiedergegeben und zugänglich gemacht werden oder nicht. Beim Framing finde jedoch keine öffentliche Wiedergabe statt, denn wenn das Video schon im Internet zu finden sei, wurde es bereits jedem Internetnutzer frei zugänglich gemacht. Das gelte aber nicht für Fälle, in denen ein Schutzhindernis bestehe, welches Zugang zum Werk ermöglicht und so nur einen eingeschränkten Nutzerkreis den Zugriff darauf erlaubt, wie zB. durch ein Passwort oder eine Session-ID. Ist das Video ohne eine Schutzbarriere für jeden Internetnutzer frei zugänglich, so werde das Video durch die Framing-Technik nicht vor einem anderen Publikum wiedergegeben. Aus diesem Grund liege auch keine Urheberrechtsverletzung, da das Video für jeden Internetnutzer bei Youtube zugänglich war.

Der BGH schränkte diese weitreichende Entscheidung ein: Grundsätzlich sei Framing zwar erlaubt, aber nicht, wenn das ursprüngliche Video, welches z.B. Bei Youtube hochgeladen wurde, nicht vom Urheber selbst ins Netz gestellt worden ist oder mit dessen Einverständnis. Sofern kein Einverständnis vorliegt, macht sich jeder, der den Inhalt mithilfe des Framings nutzt, schadensersatzpflichtig, weil er eine Urheberrechtsverletzung begeht.

Framing ist deswegen noch lange kein Freischein, alle möglichen Texte, Videos und Bilder zu verbreiten. Man sollte sich stets vergewissern, dass der Urheber die Veröffentlichung im Netz auch genehmigt hat und keine Sicherheitsschranken wie z.B. eine Session-ID vorliegen zum Abrufen des Inhalts.

Urheber, die sich vor Framing schützen wollen, können das technisch durch gewisse Einstellungen unterbinden. Wer also technisch versiert ist, kann dies durch das Einfügen eines Codes erreichen.

Dem EuGH liegt derzeit eine Vorlagefrage eines ähnlichen Falls aus den Niederlanden vor, in der geklärt werden soll, ob es wirklich auf die Freigabe des Urhebers ankommt, das Originalvideo zu veröffentlichen oder nicht. Denn der Urheber bzw. Rechteinhaber könnte sich auch an den ursprünglichen Rechtsverletzer wenden und gegen diesen vorgehen. Aufgrund der Anonymität im Netz ist es aber häufig schwer, herauszufinden, wer genau sich hinter Pseudonymen verbirgt. Bis zur Entscheidung über diese Frage ist nach der Entscheidung des BGH jedoch aufzupassen, woher man die Inhalte nimmt und ob sie rechtmäßig eingestellt wurden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie besser die Finger davon, andernfalls könnte es teuer werden.

Fazit

Framing ist eine gern genutzte Technik und ermöglicht es, Inhalte in die eigene Webseite einzubinden, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, vorausgesetzt, die Inhalte sind nicht mit einer Zugangsbeschränkung versehen. Und das ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung nur zulässig, wenn das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers ins Netz gelangt ist.

Aber Vorsicht, denn wer die Bilder, Videos oder Texte verändert oder kopiert und einfügt, folglich bei sich auf dem Server hat, der nutzt kein Framing, sondern vervielfältigt die Inhalte. Und das wiederum stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

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