Fragen zur Einbürgerungszusicherung

24. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Stefan_S
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zur Einbürgerungszusicherung

Hallo Liste,

suche jemand der sich mit der Einbürgerungszusicherung (Rheiland
Pfalz) auskennt. Binn im Moment etwas gefrustet.
Folgender Hintegrund. Meine Frau (Russin) und ich haben vor drei
Jahren in Russland geheiratet. Auf unserer Hochzeitsurkunde und
alle Pässe von Ihr ist Ihr Mädchenname geblieben.
Hier im D-Land hat Sie meinen Familiennamen angenommen.
Nun kommt das Problem. Auf besagter Einbürgerungszusicherung
steht später "Frau X geborene Y. Damit geben sich aber dei Russen
nicht zufrieden. Auf der Einbürgerungszusicherung darf eigentlich
nur Ihr Mädchenname erscheinen. Wenn dem nicht so ist
müssen "nachträglich" alle Dokumente (Hochzeitsurkunde und alle
Pässe) auf meinen Familiennamen hin abgeändert werden.
Dies kostet viel Zeit und viel Geld.
Laut russicher Botschaft gäbe es ein paar D-Land Behörden die
entsprechend die Einbürgerungszusicherung anpassen. Bei meiner
Behörde ist das wohl eher nicht der Fall, denn Sie sagte das währe
wohl nicht "Ihr" Problem.

Was kann man da tun ???

Danke für jeden Tipp

Gruß
Stefan und Svetlana

#Update#
Antwort aus einem anderen Forum.:
Die Einbürgerungszusicherung ist weder eine
Personenstandsurkunde noch sonst eine Bescheinigung über
persönliche Verhältnisse, sie dient einzig zur Vorlage bei der
Auslandsvertretung zum Zwecke der Entlassung. Zumindest hier in Niedersachsen gibt es daher keine Bedenken, notfalls abweichende
Personendaten einzutragen. Im Falle von so genannter "hinkender
Namensführung", wenn die Personendaten in Deutschland und dem Heimatstaat unterschiedlich erfasst sind, ist dies sogar erforderlich.
Die Einbürgerungsbehörde kann sich nicht damit herausreden, dies wäre "nicht ihr Problem".
Bringen Sie Ihr Anliegen bei der Behörde schriftlich vor, sie muss dann darauf eingehen. Notfalls verlangen Sie einen
rechtsmittelfähigen Bescheid und legen Widerspruch ein, dann
befasst sich die Widerspruchsbehörde mit der Angelegenheit.

#Meine Antwort darauf#
Ahh das ist ja ein Hoffnungsschimmer. So nun der letzte Stand der
Dinge bei uns. Ich habe mit der Dame von der
Einbürgerungsabteilung heute wieder gesprochen.
Mit folgendem Ergebnis.

Auf besagter Einbürgerungszusicherung darf laut dem deutschen
Personenstandsgesetzes nur der im Familienbuch eingtragene,
gemeinsame Familienname in Deutschland stehen. Foglich steht dann auf der Einbürgerungszusicherung
Frau X geborene Y

Angeblich hat besagte Dame den ADD (Allgemeine Dienst
Aufsichtsbehörde) angerufen (als oberste Behörde im D-Land) und
diese sagen das selbe. Es kann hier nicht der Mädchenname
stehen sondern wie schon erwähnt Frau X geborene Y.

XXXX sag mal.
Wo hast du deine Informationen her und wie Handfest sind diese.
Eventuell kann ich der Dame und dem ADD (ist um die Ecke)
etwas unbequeme Fragen stellen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Nimm dir einen Anwalt. Dann gehen oft Dinge, die vorher nicht gegangen wären. Ein Anwalt wirkt manchmal Wunder.

Als ich (Student aus europäischem Ausland, damals noch nicht EU) nach meinem Studium eine Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis haben wollte, um mir eine Arbeit zu suchen, was ich ja eigentlich nicht sollte, weil meine Aufenthaltserlaubnis nur für das Studium ausgestellt worden war und ich nur in den Semesterferien arbeiten durfte, war das ohne Anwalt nicht möglich, mit Anwalt schon.

Mit der Geburtsurkunde deiner Frau, der Heiraturkunde von euch beiden und der Einbürgerungszusicherung ist doch der eindeutige Zusammenhang, das es sich um die richtige Person handelt rechtlich nachvollziehbar erbracht. Um einer Behörde das klar zu machen, braucht man aber ab und zu einen Anwalt.

-- Editiert von gere am 24.03.2004 13:59:25

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Viel Glück und schreiben Sie doch zu gegebener Zeit wie die Sache ausgegangen ist.


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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

2x Hilfreiche Antwort

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