Guten Tag,
folgender Übungsfall in der Vorlesung (keine ,,Hausaufgaben', lediglich zum Verständnis):
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R GmbH mit 100.000 € Stammkapital
A und B mit jeweils 50.000 Stück/1 € beteiligt.
A veräußert seine Anteile an C für 300.000 € mit aufschiebender Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung bis spätestens 01.06.2017 (notarieller KV, Übertragungsstichtag im Innenverhältnis 03.06.2017), gezahlt wurde aber erst am 01.07.2017.
A hat am 06.06.2017 ihre Anteile an D für 350.000€ veräußert, welcher nun seine Gesellschafterrechte wahrnehmen und eine Gesellschafterversammlung einberufen möchte um A als Geschäftsführer abzuberufen.
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Klar ist, dass der Schwerpunkt hier beim gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen liegt.
Bei der Übertragung von A an C gemäß §15 III GmbHG
, 398
, 413 BGB
sind die Tatbestandvoraussetzungen gegeben:
1.Notarieller KV (+),
2.Generell Übertragbar (+)
3. Berechtigung (+).
(Oder ist eine Übertragung nicht möglich wegen der um 1 Monat verspäteten Zahlung ?)
Bei der Übertragung von A an D scheitert es selbstverständlich an der Berechtigung (sofern die verspätete Zahlung kein Problem darstellt). Gutgläubiger Erwerb des D wäre grundsätzlich möglich, da Gesellschafterliste zwar weniger als 3 Jahre falsch, aber
1.Unrichtigkeit ist dem Berechtigten (C?) zurechenbar (+) <- da zu spät gezahlt?
2.Gutgläubigkeit des D (+)
3.Kein Widerspruch im Handelsregister (+)
Grundsätzlich müsste D also gutgläubig erworben haben, allerdings gibt es die BGH Entscheidung vom 20. September 2011 (II ZB 17/10
) die besagt, dass der gutgläubige Zweiterwerb (A zu D) scheitert, wenn der Ersterwerb (A zu C) aufschiebend bedingt ist, was hier der Fall ist.
Ist das so richtig ? Ist die verspätete Zahlung wirklich irrelevant und wird der gutgläubige Erwerb dadurch verhindert, dass eine aufschiebende Bedingung vorliegt ?
Vielen Dank im Voraus
Fragen zum gutgläubigen Erwerb von GmbH Geschäftsanteilen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
https://www.goerg.de/de/aktuelles/legal_updates/kein_gutglaubiger_zweiterwerb_von_gmbh_geschaftsanteilen.16825.html
Ich verstehe dass so:
Wesentliches Argument war - so der BGH - der eindeutige Gesetzeswortlaut, wonach die Verpflichtung des Notars zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste erst mit Wirksamwerden der Veräußerung – als mit Bedingungseintritt – einsetzt.
C hat seinen Vertrag nicht erfüllt. A kann nochmals höher verkaufen, wenn C das Geld nicht rechtzeitig bringt.
D hat gutgläubig GmbH-Anteile von A als Ersterwerber erworben.
D wäre Zweiterwerber wenn C fristgemäß bezahlt hätte, A nochmals in dieser Zeit an D verkauft hätte. Dann greift das BGH-Urteil.
D hätte dann nicht gutgläubig als Zweiterwerber erworben. Es geht doch um den Schutz eines Zweiterwerbers. Nicht um den Schutz eines schlampigen C.
So habe ich einmal Schuldrecht und das HGB verstanden.
Wenn ich etwas falsch verstehe, bitte korrigiere mich, wäre nicht böse.
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