Fragen zu einer Anzeige wegen Nachstellung

8. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
PöserMann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Fragen zu einer Anzeige wegen Nachstellung

Hallo Forum,

ich habe einige fragen zu einer Anzeige wegen Nachstellung die mir zu lasst gelegt wird.

Zur Geschichte: Meine Ex und ich waren 8 Monate zusammen, da es eine Fernbeziehung war, war der meiste Kontakt sowieso übers Internet und Telefon Sie im Juni letzten Jahres Schluss. Wir waren uns beide eigentlich einig das wir Freunde bleiben wollten, hatten auch noch knapp 2 Monate bis zum 14.8 einvernehmlichen Kontakt nach dem Schluss war. Dann machte ich einen dummen Fehler, welcher sie sehr Verletzte, worauf Sie den Kontakt abgebrochen hat, ohne etwas zu sagen. Natürlich habe ich versucht mich sofort zu entschuldigen durch Anschreiben übers Internet. Sie reagierte gar nicht und blockierte mich. Erst nachdem ich im Oktober eine Freundin von ihr,wozu ich auch Kontakt hatte, gebeten habe Sie mal zu fragen was Sache ist, erfuhr ich das Sie keinen Kontakt mehr möchte. Da meine Ex aber noch Sachen von mir hat die ich natürlich zurück möchte, habe ich sie über diese ihrer Freunde mehrmals versucht zu einen Gespräch zu bringen, das dieses klären sollte wo ich auch explizit einmal mein Eigentum erwähnte und das sie mir es innerhalb von zwei Wochen zurück schicken sollte. Sie reagierte auch darauf nicht. Ich bin natürlich sauer auf meine Ex wegen der Unterschlagung und das sie mir nicht mal persönlich gesagt hat das sie keinen Kontakt mehr möchte. Darum habe ich ihr ende letzten Jahren noch einmal Schreiben lassen, das ich mir mein Eigentum persönlich abhole und ihr einen Denkzettel verpassen werde.(ich weiß das war nicht so toll mit dem Denkzettel). Worauf sie mich anzeigte wegen Nachstellung. Also so alle Kontakt aufnahmen zusammen waren vielleicht ca. 5-7. Ich wollte es eigentlich anständig persönlich mit ihr klären und nicht mit einer Anzeige, was ich aber jetzt auch tun werde nachdem sie mich Angezeigt hat.

Die Fragen:
Ab welchen Zeitpunkt besteht in dieser Geschichte überhaupt der Tatbestand einer Nachstellung bzw. besteht er überhaupt?

Meine Ex hat als Tatzeit vom 10.5.2012- 29.12.2012 angegeben der Anfang ist ja schon eine Falschangabe von ihrer Seite, da wir da ja noch zusammen waren und sie ja mich sogar noch besuchte also dürfte frühstens der 14.8. als Datum gelten. Ich hab beweise(Telefondaten ihrer Anrufe die nach diesem Datum waren und Chatlogs) und Zeugen die das bestätigen können das wir noch nach dem 10.5 einvernehmlichen Kontakt hatten. Und da ich extrem Sauer auf ihr bin, hab ich da eine Chance sie wegen Falschaussage dran zu kriegen und wenn es nur ist um ihr ein wenig Angst zu machen? Da sie ja die Wahrheit sagen musste.

Wenn ich mir jetzt einen Anwalt nehme um genau zu wissen was sie erzähl hat, da ich erhebliche Zweifel an ihrer Wahrheitspflicht habe da sie mich schon während der Beziehung belogen hat. Kann ich ihr meine Kosten auch ohne das es zur Verhandlung kommt auferlegen, sollte sich meine Vermutung bestätigen?


Mfg

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Ab welchen Zeitpunkt besteht in dieser Geschichte überhaupt der Tatbestand einer Nachstellung bzw. besteht er überhaupt?


Nein, m.E. bisher noch nicht. Dennoch sollten weitere Kontaktaufnahmen zum Zwecke "irgendwas zu klären" unbedingt unterbleiben.

quote:
Schreiben lassen, das ich mir mein Eigentum persönlich abhole und ihr einen Denkzettel verpassen werde.(ich weiß das war nicht so toll mit dem Denkzettel)


Das ist nicht nur "nicht toll", sondern von da aus ist es auch nicht mehr weit bis zu einer strafbaren Nötigung.

quote:
Ich wollte es eigentlich anständig persönlich mit ihr klären und nicht mit einer Anzeige, was ich aber jetzt auch tun werde


Dabei wird allerdings ebenso wenig herauskommen, da auch eine strafbare Unterschlagung bisher nicht zu erkennen ist, da man bisher noch nicht davon reden kann, dass sie die Rückgabe entgültig verweigert (hat) und die Gegenstände ihrem Eigentum einverleiben will. Es besteht ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch. Sie sollten sie formell -per Einschreiben- unter Fristsetzung zur Rückgabe auffordern und für den Fall des fruchtlosen verstreichens der Frist zivilrechtliche Schritte androhen.

quote:
sie wegen Falschaussage dran zu kriegen


Nein, eine strafbare Falschaussage kann man nur vor Gericht machen.

Rechtstheoretisch käme falsche Verdächtigung in Frage, aber auch diese wird kaum mit der nötigen Sicherheit in Bezug auf "wider besseren Wissens" nachzuweisen sein.

quote:
Wenn ich mir jetzt einen Anwalt nehme um genau zu wissen was sie erzähl hat, da ich erhebliche Zweifel an ihrer Wahrheitspflicht habe da sie mich schon während der Beziehung belogen hat. Kann ich ihr meine Kosten auch ohne das es zur Verhandlung kommt auferlegen, sollte sich meine Vermutung bestätigen?


Nein, auch das wird in der Praxis eher nichts werden, denn auch dazu müßte man ihr mehr oder weniger eine strafbare falsche Verdächtigung nachweisen. Gerade bei Schadenersatz in Bezug auf Anwaltskosten wegen erstatteter Anzeigen von Dritten, legen die Gerichte sehr hohe Hürden hinsichtlich des Nachweises an, da niemand aus Angst vor Kostenfolgen von einer berechtigten Anzeige abgehalten werden soll.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
PöserMann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antworten auf meine Fragen. :)

Dadurch ist natürlich eine neue Frage aufgekommen.

Sollte ich Sie per Einschreiben unter Fristsetzung anschreiben, könnte mir das nicht zum verhängnis werden, da Sie es theroretisch aus ihrer Sicht als erneute Kontaktaufnahme werten könnte?

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-- Editiert PöserMann am 09.01.2013 10:56

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, dabei geht es ja um die Wahrung Ihrer berechtigten Interessen. Natürlich sollte bei diesem Schreiben nur förmlich die Rückgabe der Gegenstände gefordert werden und nicht irgendwelche "Aussprachen", "Treffen" etc. vorgeschlagen werden.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

So sehe ich das auch. Jede Form von Drohung sollten Sie vermeiden. Allerdings kann Ihnen niemand verwehren, die erforderlichen zivilrechtlichen Schritte zu unternehmen, um eine Klage auf Herausgabe vorzubereiten. Soll heißen: Würden Sie sofort klagen, könnte die Gegenseite die Forderung anerkennen und Sie säßen auf den Kosten. Also müssen Sie die Möglichkeit haben, eine Frist zur Herausgabe zu setzen. Mehr aber auch nicht.

Eine strafbare Nachstellung liegt schon deshalb nicht vor, weil § 238 StGB erfordert, dass durch das Tun die Lebensgestaltung des anderen schwerwiegend beeinträchtigt wird. Das ist nicht bereits bei bloßem Lästig-Sein der Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
PöserMann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Da dieses meine erste Anzeige ist, weiß ich gar nicht wie so was ablaufen wird. Wird der Polizeibeamte mir nur sagen das mir Nachstellung von meiner Ex vorgeworfen wird oder wird er mir im einzelnen erzählen was meine Ex mir vorwirft?

Wie soll ich mich verhalten. Sollte ich es zugeben, abstreiten oder meine Sicht der Dinge erzählen und es weder zugeben noch abstreiten?

Sollte ich eine Anzeige wegen falsche Verdächtigung gegen meine Ex anstreben? Es war ja nie meine Absicht meine Ex zu bedrängen oder Ihr den Eindruck zu vermitteln das ich ihr Nachstelle.


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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Als Beschuldigter können Sie zur Sache aussagen, müssen das aber nicht. Ob das sinnvoll ist kann hier keiner beurteilen, weil keiner die Akten (und damit das Anzeigevorbringen) kennt. Das ließe sich nur über einen Verteidiger in Erfahrung bringen.

Sollte ich eine Anzeige wegen falsche Verdächtigung gegen meine Ex anstreben?
Nein. Warum auch? Es kann doch sein, dass die Ex den Sachverhalt völlig zutreffend dargestellt hat und halt meint, dass es sich um Nachstellung handelt. Wenn sich herausstellt, dass wider besseres Wissen die Unwahrheit angezeigt wurde, damit gegen Sie ein Verfahren eingeleitet wird, muss sowieso von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet werden.

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#7
 Von 
PöserMann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Hatte heute den Termin bei der Polizei. Meine zum Glück Ex hat wie ich schon dachte gelogen das sich die Balken biegen. Selbst die Polizistin sagte zu mir, das sie die Anzeige „lächerlich" findet, da es den Tatbestand bei weiten nicht erfüllt, trotz lügen. Ich sollte sogar Erkennungsdienstlich Behandelt werden, aber die Polizistin hat das nicht für nötig gehalten. Sie behauptet sogar das sie keine Sachen mehr von mir hat, das ich ihr das alles geschenkt habe. Ich bin richtig sauer auf meine Ex was empfehlt ihr mir? Soll ich meine Ex wegen falsche Verdächtigungen anzeigen?

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Lesen Sie doch einfach meinen Beitrag vom 10.1.13, 17:12 Uhr, nochmal. Steht direkt über Ihrem.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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