Fragen zu Kündigung Arbeitsvertrag während Krankschreibung

21. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
ubrukelig
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zu Kündigung Arbeitsvertrag während Krankschreibung

Guten Tag,

ich habe jetzt während der Krankschreibung die ordentliche Kündigung meines Arbeitsvertrages erhalten.
Bin seit kurzem aus der Probezeit heraus und in einem unbefristetem Arbeitsverhältnis.
Betrieb: < 10 Mitarbeiter

1.Frage:
Darf man während der Krankschreibung gekündigt werden?
2.Frage:
Muß zwingend ein Kündigungsgrund angegeben sein (Bei meiner Kündigung: kein Kündigungsgrund genannt)
3.Frage:
Wie muß die Kündigung zugestellt sein, damit sie als "zugestellt" gilt? Reicht da ein Einwurfeinschreiben, welches ich ja nicht unterschrieben habe und nicht persönlich in Empfang genommen habe?
4.Frage:
Greift bei Betrieben < 10 Mitarbeiter das Kündigungsschutzgesetz? Kann ich überhaupt gegen die Kündigung klagen? Wer zahlt dann ggf. meinen Anwalt (bin nicht Rechtschutz versichert)

Gruß

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

1. Ja.
2. Nein. Auf Nachfrage muss aber ein Kündigungsgrund genannt werden. Der dürfte in einem Kleinbetrieb aber keine große Rolle spielen, da hier kein Kündigungsschutz vorliegt.
4. Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde dürfte es hier nichts geben, worauf man klagen kann.

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#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von ubrukelig):
Wer zahlt dann ggf. meinen Anwalt (bin nicht Rechtschutz versichert)


Vor dem Arbeitsgericht zahlt man immer selber.

Zitat (von ubrukelig):
Wie muß die Kündigung zugestellt sein, damit sie als "zugestellt" gilt? Reicht da ein Einwurfeinschreiben, welches ich ja nicht unterschrieben habe und nicht persönlich in Empfang genommen habe?


Reicht.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von ubrukelig):
Wie muß die Kündigung zugestellt sein, damit sie als "zugestellt" gilt?


Eine Kündigung muss gar nicht zugestellt werden. Sie muss dem Erklärungsempfänger nur zugehen. Wenn Sie die Kündigung in Händen halten, dann reicht das.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

... es reicht sogar, wenn die K im Briefkasten liegt.
Und die Sache mit der K, wenn AN krank ist: die Ansicht scheint unausrottbar. Hier ist es nicht so - in der Schweiz, habe ich kürzlich erst gelernt, doch. Vielleicht war es auch in der DDR so.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

1.Frage:
Ja (Man dürfte in bestimmten Fällen sogar wegen der Krankschreibung gekündigt werden)



2.Frage:
Nein (Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Nennung eines Kündigungsgrundes)



3.Frage:
Die Kündigung muss in den "Machtbereich des Empfängers" gelangen. Im Prinzip würde es reichen sie Dir vor die Füße zu werfen. Aber auch der Briefkasten gilt als "Machtbereich des Empfängers".



4.Frage:
Kündigungsschutzgesetz greift nicht
Gegen die Kündigung klagen kann man dennoch
Und Deinen Anwalt, den zahlst Du selbst



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Sie können eine Kündigungsschutzklage selbst beim Arbeitsgericht einreichen oder dort vor einem Rechtspfleger erklären. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Ihnen eingereicht werden.

Ein Arbeitsrichter wird im 1. Termin, dem sog. Gütetermin, Hinweise darauf geben, ob Ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat.

Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Kosten selbst. Da Sie die Möglichkeit haben, Ihre Klage vor einem Rechtspfleger zu erklären, kostet Sie das nichts. Der AG müsste - wenn er sich durch einen Anwalt vertreten lässt - seine Kosten ebenfalls selbst zahlen. Gegebenfalls würden Sie geringe Gerichtskosten treffen. Sie können in Ihrem Fall dazu den Rechtspfleger befragen.

Bringt der Gütetermin nichts, kommt es zu einem Kammertermin, bei dem ein Berufsrichter und zwei gleichrangige beisitzende Richter zugegen sind. Auch hierfür gilt, dass Sie sich selbst vertreten können und jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Die Gerichtskosten werden demjenigen in der Regel auferlegt, zu dessen Ungunsten ein Urteil fällt. Die Gerichtskosten sind allerdings ebenfalls nicht sehr hoch.

Erst in höheren Instanzen des Arbeitsgerichtes gilt Anwaltszwang.

Wenn Sie meinen, dass irgendetwas mit Ihrer Kündigung im Unreinen ist, sollten Sie den Weg über´s Arbeitsgericht zu den beschriebenen Möglichkeiten gehen.

Eine Prognose auf Ihre Erfolgsausscihten kann ich Ihnen nicht geben.

Hinweis: Wenn Sie in einer Gewerkschaft sind, können Sie dort in der Regel kostenlos rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Mit freundlichem Gruß


Signatur:

Blaki

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ubrukelig
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten :-)
Dennoch ein paar Fragen hätte ich trotzdem:
Das Kündigungsschutzgesetz greift also erst ab 10 Beschäftigten? Zählt der Chef (welcher ja auch mitarbeitet) dazu? Teilzeitkräfte? Mitarbeiter in anderen Fillialen/Niederlassungen?
Mit "Chef" käme ich derzeit auf 9, nehme ich noch mindestens 1 MA aus einer (Auslands-)Niederlassung so wären es schon mind. 10. Und dann würde das Kündigungsschutzgesetz wieder greifen?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn der Chef der Inhaber des Betriebes ist oder der Geschäftsführer, dann ist er nicht mitzurechnen.

Teilzeitkräfte zählen, aber je nach Wochenstundenzahl nur anteilig.

AN anderer Filialen/Niederlassungen zählen nur, wenn diese Filialen/Niederlassungen mit der Filiale/Niederlassung, in dem der gekündigte AN beschäftigt wird, einen einheitlichen Betrieb bilden. Da kommt es darauf an, ob ein einheitlicher Leitungsapparat besteht. Allerdings zählen AN von im Ausland gelegenen Filialen/Niederlassungen keinesfalls mit.

Schließlich ist es erforderlich, dass in der Regel mehr als 10 AN beschäftigt werden. Es ist daher nicht ausreichend, wenn man genau auf 10 AN kommt.

0x Hilfreiche Antwort

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