Fragen und Antworten zum Erbrecht Teil 1

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Unter welchen Bedingungen wird eine Person zum Nacherben?

Ein Nacherbe wird kraft einer Verfügung zum Erbe nach einem anderen, dem sogenannten Vorerben, zum Erben berufen (§§ 2100 ff. BGB). Dabei erhält der Nacherbe die Erbschaft erst bei Eintreten des Ereignisses, an welches die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall), beispielsweise die Wiederverheiratung oder der Tod des Vorerben. Bis dahin hat er das vererbliche, übertragbare Anwartschaftsrecht, sofern durch den Erblasser nichts anderes verfügt wurde. Der Vorerbe ist durch das Verfügungsrecht über bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt in seinem Umgang mit dem Nachlass. Nach 30 Jahren seit dem Erbfall verfällt das Recht des Nacherben am Nachlass, der Vorerbe erwirbt das uneingeschränkte Erbrecht und wird zum "Vollerben".

Seyed Shahram Iranbomy
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Was wird unter dem Voraus verstanden?

Dem überlebenden Ehegatten steht neben seinem gesetzlichen Erbteil der sog. „Voraus“ zu, welcher die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke umfasst. Neben den Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. Geschwister des Erblassers) und neben den Großeltern hat der überlebende Ehegatte ein Recht darauf, kann jedoch neben den Erben der 1. Ordnung (z.B. Kinder) diese Gegenstände nur dann für sich allein verlangen, soweit er sie zur Führung eines angemessenes Haushalts benötigt.

Ist der Widerruf eines Testaments möglich?

Der Erblasser kann ein Testament oder enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen, wobei der Widerruf durch ein Testament (Widerrufstestament) oder durch Vernichtung des alten Testamentes erfolgt, oder wenn der Erblasser das ursprüngliche Testament ändert. Der Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ist in der Regel nur durch eine Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten möglich, welche notariell beurkundet sein muss und dem anderen Ehegatten vom Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss.

Wofür ist das Nachlassgericht zuständig?

Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen, in Baden-Württemberg ist es das Notariat. Es ist u.a. dafür zuständig, den Erbschein auszustellen, Testamente und Erbverträge zu eröffnen und zu verwahren, Erbausschlagungserklärungen entgegenzunehmen, den Nachlasspfleger zu bestellen sowie den Testamentvollstrecker zu ernennen und zu entlassen.

Was bedeutet Ausschlagung der Erbschaft?

Es ist gesetzlich möglich, die Annahme einer Erbschaft abzulehnen, indem innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls das Erbe ausgeschlagen wird. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen, was aber bei Versäumnis in der Regel noch einmal angefochten werden kann. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht schriftlich niedergelegt werden und hat zur Folge, dass das Erbe als nicht angenommen gilt und dem nächsten Erbberechtigten zufällt. Die Umstände einer Ausschlagung des Erbes sind in mehreren Gesetzen geregelt (BGB § 1484, BGB § 1643, § 1822, § 1942, § 1943).

Was bedeutet Vormundschaftsrecht im Erbrecht ?

Neben den finanziellen Regelungen muss nach dem Tod der Eltern auch die Betreuung minderjähriger Kinder geklärt werden, d.h., wer nach deren Tod die Vormundschaft übernehmen soll. Falls im Testament für diesen Fall kein Vormund bestimmt wurde und außerdem kein anderer Sorgeberechtigter vorhanden ist, so bestimmt das Vormundschaftsgericht von Amts wegen einen Vormund für minderjährige Kinder. Dabei schaltet das Gericht das zuständige Jugendamt ein und wählt einen geeigneten Vormund aus, wobei in der Regel zunächst Verwandte in Betracht gezogen werden.

Was bedeutet der Dreißigste im Erbrecht?

Der Dreißigste bedeutet, dass der Erbe verpflichtet ist, bestimmten Familienangehörigen des Erblassers während der ersten 30 Tage nach Eintritt des Erbfalls Unterhalt zu gewähren. Dies gilt nur für Personen, die beim Tod des Erblassers dessen Hausstand angehört und von ihm Unterhalt bezogen haben.

Was ist der Nießbrauch im Erbrecht?

Der Nießbrauch meint das unveräußerliche und unvererbliche Recht darauf, den Nutzen aus einer Sache oder eines Rechts zu ziehen. Hierbei werden dem Nießbraucher in der Regel nicht nur einzelne Nutzungsrechte gewährt, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des Gegenstandes inklusive des Erwerbs, also der Nutznießung der „Früchte“, der Erzeugnisse, die daraus erwirtschaftet oder erworben werden können.

Dr. Dr. Iranbomy
Rechtsanwalt ohne Grenzen
Antidiskrimierungsechtsanwalt für Familienrecht in Frankfurt - Islamexperte
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