Hallo,
ausnahmsweise geht es im nachstehenden Fall nicht um die Kostenverteilung einer geplanten Teilsanierung, sondern um die Frage, welche Eigentümer den Auftrag zu erteilen haben.
Ausgangslage:
- 16 Reihenhäuser in Berlin mit gemeinsamer Abwasserleitung
- real geteilte Grundstücke, kein WEG
- Haus 1 liegt am höchsten, hinter Haus 16 fließt das Abwasser in die öffentliche Kanalisation
- die Abwasserleitung verläuft nur in den Hausgrundstücken
- in jedes Grundbuchblatt ist zu Gunsten der anderen 15 Häuser ein Durchleitungsrecht als Grunddienstbarkeit eingetragen
- es existieren keine Regelungen über die Instandhaltung der Leitung
- nach § 11 Abs. 5 der „Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin ABE" handelt es sich bei der gemeinsam genutzten Abwasserleitung um Gemeinschaftseigentum
Seit mehreren Jahren ist die Abwasserleitung zwischen den Häusern 10 bis 16 aufgrund Wurzeleinwuchses sowie Rohrbruch bzw. seitlichem Rohrversatz regelmäßig verstopft und muss dann gespült werden. Die Kosten werden von allen 16 Eigentümern (zähneknirschend) getragen. Die Spülungen müssen immer häufiger vorgenommen werden, damit es nicht zu Rückstaus kommt. Das Gutachten eines Ingenieur-Büros vom April 2017 stellt „dringenden Sanierungsbedarf" des Leitungsteils zwischen den Häusern 10 bis 16 fest. Seit dem versuchen die Eigentümer der Häuser 10 bis 16, die Sanierung hinauszuzögern bzw. zu verschleppen. Sie holen dabei immer wieder neue Angebote ein und legen Sie den Eigentümern der Häuser 1 bis 9 zur „weiteren Überprüfung" vor. Die Eigentümer der Häuser 1 bis 9 sollen sich auch um die Errichtung einer „Eigentümergemeinschaft Abwasserleitung" kümmern, obwohl sich die Eigentümer der Häuser 1 bis 9 auf jeden Fall anteilig an den Sanierungskosten beteiligen würden.
Fragen:
1) Müssen die Eigentümer der Häuser 10 bis 16 die Beauftragung zur Sanierung nicht selbst vornehmen? Nach § 14 Satz 1 ABE ist der Grundstückseigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand der Entwässerungsanlagen seines Grundstücks verantwortlich.
2) Liegt eine Beeinträchtigung der Leitungsrechte bzw. der Grunddienstbarkeiten der Häuser 1 bis 9 vor?
3) Welche Möglichkeiten haben die Eigentümer der Häuser 1 bis 9, auf die Eigentümer der Häuser 10 bis 16 Druck zur Auftragsvergabe auszuüben.
Danke im Voraus für Eure Bemühungen.
Gruß
Barkmann
Frage zur Teilsanierung einer Abwasserleitung
10. Februar 2018
Thema abonnieren
Frage vom 10. Februar 2018 | 20:29
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zur Teilsanierung einer Abwasserleitung
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