Frage zur Beihilfe

21. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
37wijo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zur Beihilfe

Ich war bis Ende 10/2008 als Beamter in Rheinland-Pfalz beschäftigt und bin jetzt Beamter in Hessen.

Aus der Zeit der Beschäftigung in RPL habe ich noch drei Arztrechungen, zusammen knapp 150,- €. Ich wollte diese jetzt bei meiner alten Beihilfestelle einreichen. Die Bearbeitung wurde aber abgelehnt, da der Antrag nach §13 (3) unter die Bagatellgrenze von 200,- € fällt.

Habe ich trotzdem eine Möglichkeit, die Beihilfe iregndwie geltend machen oder kann ich die Rechnungen -auch wenn die Behandlungen vor Beginn meines Beschäftigungsverhältnisses liegen- geltend machen?

Viele Grüße
Jörg

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bengy
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo Jörg!

Hier mal ein Auszug der Beihilfevorschriften aus Niedersachsen:

"Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die mit dem
Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr
als 100 EUR betragen. Erreichen die Aufwendungen aus
10 Monaten diese Summe nicht, kann nach Ablauf von
10 Monaten (ausgehend von den Rechnungsdaten bzw. der
Kaufdaten bei Heilmitteln) eine Beihilfe gewährt werden, wenn
die Aufwendungen 15 EUR übersteigen."

Ähnlich wird es in Berlin gehandhabt:
"
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Ausnahme: Sofern die Aufwendungen aus 10 Monaten diese Summe nicht erreichen, kann dennoch eine Beihilfe gewährt werden, wenn die Summe der Aufwendungen 15 Euro übersteigt."

Und gem. § 17 (2) der Hessischen Beihilfevorschriften:

"Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend
gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 250 Euro betragen. Erreichen
die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird abweichend
von Satz 1 eine Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 25 Euro
übersteigen."


Leider sieht die Beihilfenverordnung in RPL dies scheinbar nicht vor. Habe jedenfalls auch keinen entsprechenden Passus finden können.

Vielleicht probierst du es noch einmal und argumentierst, dass du ja schließlich schon Ende Oktober 2008 ausgeschieden bist. Ein Verweis auf die Beihilfevorschriften anderer Länder wird jedenfalls nicht bringen.


VG Bengy


-- Editiert von bengy am 05.01.2009 23:13

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

Vermutlich hat die Beihilfestelle von dem Wechsel in das andere Bundesland nichts gewusst.

Was bleibt bei der Beihilfeverordnung:
Wenn nichts grösseres ansteht, den Arzt bitten, eine Behandlung durchzuführen, die über die Bemessungsgrenze hinausgeht, damit man die Rechnung auch bezahlen kann. :grins:

1x Hilfreiche Antwort

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