Frage zum Thema Alleinerbe

1. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
shep
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Frage zum Thema Alleinerbe

Hallo, ich habe eine Frage zu dem Thema. Ich denke mal eine kurze Beschreibung der Familiensituation ist von Nöten.
Ehemann A und Ehefrau B haben zwei leibliche Kinder C und D und die beiden Kinder haben jeweils ein Kind (also Enkel von A und B) E und F.
A hat in seinem Testament Kind C als Alleinerben festgelegt. Was bedeutet das nun für das Erbe und den Pflichtteil. Wer kriegt wie viel?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Grüße

Testament oder Erbe?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Wenn A in seinem Testament C als Alleinerbe eingesetzt hat, hat B einen Pflichtteilsanspruch von 1/4 und D einen Pflichtteilsanspruch von 1/8. Enkel haben keine Ansprüche, solange das jeweilige Elternteil noch lebt.

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#2
 Von 
shep
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay, vielen Dank für die Antwort. Kann ich diese Zahlen irgendwo genau nachlesen, Berliner Testament ist ja nur unter Ehepartnern wenn ich es richtig verstanden hab. Wo kann ich das mit 1/8 und 1/4 nachlesen.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Kann ich diese Zahlen irgendwo genau nachlesen

Einfach googeln unter gesetzliche Erbfolge - der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar.
Zitat:
Berliner Testament ist ja nur unter Ehepartnern wenn ich es richtig verstanden hab.

Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten!

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2265.html

Als "Berliner Testament" bezeichnet man ein Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung und Benennung von Schlusserben.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wo kann ich das mit 1/8 und 1/4 nachlesen.


Nirgendwo, weil es bezüglich B nicht stimmt.

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB ).
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB )
Er erhöht sich um den pauschalen Zugewinnausgleich von 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB )
Der Ehegatte erbt daher gesetzlich 1/2.
Der übrige 1/2-Anteil geht gesetzlich zu gleichen an die Kinder (§ 1924 BGB ), so dass bei zwei Kindern jedes Kind 1/4 erbt.

Der Pflichtteil eines Kindes beträgt somit 1/8

Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt jedoch auch nur 1/8, da der Pflichtteil aus dem nicht um den pauschalen Zugewinnausgleich errechneten Erbteil errechnet wird. Statt des pauschalen Zugewinnausgleichs kann der Ehegatte jedoch im Falle der Enterbung den tatsächlichen Zugewinnausgleich fordern (§ 1371 Abs. 2 BGB ).

Da der tatsächliche Zugewinnausgleich je nach persönliche Verhältnissen zwischen 0% und 50% des Nachlasses beträgt, kann der enterbte Ehegatte im Extremfall besser dastehen als wenn er nicht enterbt wäre. Im Extremfall bekommt er nämlich 5/8 und damit mehr als den gesetzlichen Erbteil von 1/2.

Diese Darstellung gilt nur für den Fall, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Wenn sie z.B. Gütertrennung vereinbart haben, dann ergeben sich andere Erbteile.

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