Frage zum Schmerzensgeld

19. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go457947-73
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zum Schmerzensgeld

Hallo :)

Wenn eine Frau einen Mann wegen Vergewaltigung angezeigt hat bei der Polizei und die Staatsanwaltschaft ihn für schuldig erklärt und ihn deswegen auch anklagt .....
das Opfer mit der Anwältin bespricht, wenn es zum Schluss der Verhandlung so aussieht, als ob der Täter wirklich bestraft wird, dann soll die Anwältin noch Schmerzensgeld beantragen über 3.000€ ... Der Täter aber überraschenderweise freigesprochen wird und der Antrag auf Schmerzensgeld somit auch nichtig ist ... Soll es die Möglichkeit geben von der Täterseite, dass er das bemängelt und das Opfer noch 300-500€ zahlen kann/muss weil der Antrag auf Schmerzensgeld abgewiesen worden ist und der Täter sowieso komplett freigesprochen worden ist ...
Also ich weiß, dass diese Möglichkeit besteht für die Täterseite .. aber ich weiß nicht wer dann dieses Geld bekommt .. Der Staat? Der Täter? Und ob es da Fristen gibt bis wann der Täter das geltend machen kann ?? ... wie viele Tage oder Wochen nach dem Urteil?

Weiß das einer? Und ich würde auch gerne wissen, wieso diese Möglichkeit überhaupt für den Täter besteht?

DANKE!

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
dann soll die Anwältin noch Schmerzensgeld beantragen über 3.000€ .


Im Rahmen der Adhäsion, also im Strafverfahren?! Oder in einem separaten Zivilverfahren?

Zitat:
Soll es die Möglichkeit geben von der Täterseite, dass er das bemängelt und das Opfer noch 300-500€ zahlen kann/muss weil der Antrag auf Schmerzensgeld abgewiesen worden ist und der Täter sowieso komplett freigesprochen worden ist ...


An wen soll das Opfer das bezahlen? An die eigene Anwältin oder den Anwalt des Täters? Das kann evtl. richtig sein (müßte ich mal näher nachsehen, so ad hoc aus dem Stehgreif weiß ich es nicht. An die eigene Anwältin kann sein, wenn das Adhäsionsverfahren (ggf. im Rahmen der Nebenklage) nicht mit von (ggf.) PKH oder einer RSV abgedeckt war. An den Gegner-Anwalt kann sein, weil die Staatskasse dessen Auslagen (Anwaltskosten) hinsichtlich des Adhhäsionsverfahren ggf. nicht trägt.

Zitat:
Also ich weiß, dass diese Möglichkeit besteht für die Täterseite .. aber ich weiß nicht wer dann dieses Geld bekommt .. Der Staat?


Wie gesagt, es kommt darauf an, was das für Geld sein soll, bzw. wofür. Im o.g. Besipiel stünde es -letztlich- dem Anwalt des Täters zu, oder der Staatskasse, wenn die im Rahmen der Pflichtverteidigung die Anwaltsrechnung komplett übernommen hat (also incl. des Teils zur Abwehr der Schadenersatzforderung im Rahmen der Adhäsion)

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#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Etwas wirr.

Der Staatsanwalt erklärt nicht schuldig, sondern er sieht nur eine hinreichende Möglichkeit der Verurteilung, daher eröffnet er das Verfahren. Nur der richte kann schuldig sprechen ;)

Wenn der Täter als nicht schuldig erkannt wird, hätte er sicherlich die Möglichkeit, nun selbst das "Opfer" wegen falscher Verdächtigung bzw übler Nachrede anzuzeigen. Zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung und Widerruf ist auch möglich.

Theoretisch.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#3
 Von 
go457947-73
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker,

danke für die Antwort!

Ja genau!! Im Rahmen der Adhäsion IM Strafverfahren noch! In keinem separaten Zivilverfahren! Also es geht um mich und ich war neben Zeugin auch noch Nebenklägerin und wir hatten, wie gesagt, abgesprochen, dass meine Anwältin zum Ende hin noch einen Adhäsionsantrag stellen soll, wenn es sicher ist, dass der Täter verurteilt wird. Wir hätten niemals damit gerechnet, dass er komplett freigesprochen wird ...... trotz eindeutigen Beweis.

Aufjedenfall hat meine Anwältin mir im Vorfeld, also noch vor der Verhandlung gesagt, als ich fragte, ob Kosten auf mich zu kommen bezüglich des A-Antrags, dass es sein kann, falls der A-Antrag nicht gestattet wird, dass die Täterseite da irgendwas gelten machen kann. Also der Täter weiß davon ja sowieso nichts, aber sein Anwalt bestimmt.
Ich find es einfach ziemlich hart möglicherweise noch 300-500 € zu bezahlen, obwohl er die Tat wirklich begangen hat und freigesprochen wurde. Das wären gleich 2 Schläge ins Gesicht. Es ist sowieso schon unverständlich für mich und meine Anwältin. Die Staatsanwältin hat ja auch damit gerechnet. Alle besitzen die selbe Ausbildung und das die Meinungen einfach so verschieden sein können ist mir unbegreiflich.

Zurück zum Thema .. Ich weiß wie gesagt nicht an wen das Geld geht, aber aufjedenfall nicht an meine Anwältin. Die Frist ist für mich das interessanste. Es muss doch bestimmt eine Frist dafür geben. Wie viel Wochen nach dem Urteil die Gegenseite das noch in Anspruch nehmen kann.

Danke!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go457947-73
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Etwas wirr.

Der Staatsanwalt erklärt nicht schuldig, sondern er sieht nur eine hinreichende Möglichkeit der Verurteilung, daher eröffnet er das Verfahren. Nur der richte kann schuldig sprechen ;)

Wenn der Täter als nicht schuldig erkannt wird, hätte er sicherlich die Möglichkeit, nun selbst das "Opfer" wegen falscher Verdächtigung bzw übler Nachrede anzuzeigen. Zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung und Widerruf ist auch möglich.

Theoretisch.


Entschuldigung. Ich habe mich falsch ausgedrückt bezüglich der Staatsanwaltschaft :-(.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ja, dann ist es so wie ich schon vermutete.

Da der Angeklagte freigesprochen wurde, werden seine hinsichtlich der Strafsache notwendigen(!) Auslagen (also in erster Linie seine Anwaltskosten) der Staatskasse auferlegt und sind von dieser zu tragen. Der Teil der Anwaltskosten, der die Abwehr der Schmerzensgeldforderung betrifft, gehört jedoch nicht zu den "notwendigen Auslagen" im Sinne dieser Vorschrift. Das bedeutet, dass der Angeklagte, bzw. jetzt "Freigesprochene" diese Kosten selbst tragen müsste und insoweit Anspruch auf Erstattung durch den/die Adhäsionskläger(in) hat.

Falls der Anwalt des Angeklagten bereits mit der Staatskasse abgerechnet hat und diese auch den Teil übernommen hat, der das Adhäsionsverfahren betrifft, müßte der Adhäsionskläger den Betrag an die Staatskasse erstatten.

Falls der Anwalt den "Adhäsionsteil" gar nicht ggü. der Staatskasse geltend gemacht hat, oder die Staatskasse die Rechnung um diesen Teil gekürzt hat, müßte der Adhäsionskläger direkt an den Täter, bzw. dessen Anwalt zahlen.

Das alles natürlich nur dann, wenn das Urteil, also der Freispruch, rechtskräftig geworden ist. Ist es das (noch) nicht, weil Rechtsmittel eingelegt wurde [Berufung falls die erste Verhandlung vor dem Amtsgericht war, oder (ggf. Sprung-)Revision wenn die erste Verhandlung vor der großen Strafkammer am Landgericht war oder gegen das AG-Urteil direkt Revision eingelegt wurde, die Berufungsinstanz also "übersprungen" wurde] muss erst mal abgewartet werden, bis Rechtskraft eingetreten ist, oder aber in der Rechtsmittelinstanz ggf. doch noch ein Schuldspruch ergeht.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go457947-73
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, Streetworker für die ausführliche Antwort/Erklärung!!!

Gibt es denn da einen bestimmten Betrag, den ich dann zahlen muss oder variiert der Betrag?
Wie gesagt, meine Anwältin sagte was von 300 - 500 €, aber das ist ja schon etwas schwammig.

Wir haben jetzt Berufung eingelegt, d.h., dass wir jetzt vor das Landgericht ziehen. So wie ich das verstanden habe wird alles neu verhandelt.
Allerdings möchte ich dieses Mal keinen Antrag mehr auf Schmerzensgeld stellen; mir geht es letztendlich nicht um das Geld (er hat sowieso kein Geld), sondern das er für das bestraft wird, was er mir angetan hat!!! Ist das möglich? Oder bin ich jetzt an dem Antrag von der ersten Instanz (Amtsgericht) gebunden?

2. Frage wäre, ob dann vor dem Landgericht wieder ein Staatsanwalt dabei ist oder meine Anwältin und ich dieses Mal alleine wären?

3. Frage .. Ich habe eine "Zeugin", auch eine Ex-Freundin von ihm. Er hat sie zwar nie vergewaltigt oder sexuell genötigt, aber sie dafür ausgenutzt (wie jede von uns), um an Geld zu kommen und etc
Außerdem kann sie bestätigen, dass er ganz viel Alkohol trinkt und Weed raucht und auch aggressiv ist und noch andere Sachen aus deren Beziehung. Sie hat ihre Zeugenaussage gemacht. Schriftlich gibt es sie, aber leider war sie am Verhandlungstag krank und konnte der Richterin ihre Aussage nicht persönlich mitteilen. Anscheind war die Aussage auch nicht so wichtig für die Richterin, sonst hätte sie ja noch einen zusätzlichen Termin für meine Zeugin angesetzt, damit sie noch aussagen kann.

Zudem habe ich noch eine andere Zeugin und zwar meine Freundin. Wir waren alle zusammen mal in einer Disko und sie ist Zeugin davon geworden, wie betrunken er war und mich öffentlich im Club angehen wollte. Sie ist dazwischen gegangen und er hat sie beschimpft und hat seine Hand ausgeholt, um sie zu schlagen, dann kam uns jemand zu Hilfe.
Das alles hat nichts mit der Anklage zutun (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung), aber ich bin der festen Überzeugung davon, dass es einfach zeigt, was er für ein Mensch ist und wozu er in der Lage ist.
Leider wurde diese Zeugin nie vorgeladen (Polizei), um ihre Aussage zu machen, obwohl ich den Hauptkommissar darauf hingewiesen habe. Ich denke er hat es vergessen bzw. hat sich nicht gekümmert.

Meine Anwältin sagte, als ich fragte, ob es mir hilft, wenn beide jetzt vor dem Landgericht aussagen, dass es nicht relevant ist, weil es nur um diese Vergewaltigung geht, aber ehrlich gesagt, kann ich das nicht glauben, weil es ja heißt, dass alles neu verhandelt wird beim Landgericht .. Neue Beweisaufnahme usw. ... Hat meine Anwältin wirklich recht oder kann ich darauf beharren, dass die 2 Zeuginnen aussagen?

Generell sagte meine Anwältin, dass ich vor dem Landgericht nichts anders oder besser machen kann. Das wir einfach nur darauf hoffen müssen, einen Richter bzw. eine Richterin zu erwischen, die mir mehr glaubt als ihm. Ich muss dazu sagen, dass meine Aussage vor dem Amtsgericht wirklich etwas schwammig war, aber es ist einfach auch schon 2 Jahre her und ich finde dann ist es verständlich, dass ich nicht mehr "alles" ganz korrekt weiß.
Zudem kommt hinzu, dass zum Schluss der Verhandlung ein Whatsapp Chatverlauf zwischen ihm und mir zum Vorschein gekommen ist, der eindeutig beweist, dass er es getan hat! Deswegen ist es einfach so hart für mich diesen Freispruch vom Amtsgericht hinzunehmen und einfach unverständlich, dass die Richterin ihn komplett freigesprochen hat.

Vielen Dank im Voraus!!!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Wir haben jetzt Berufung eingelegt, d.h., dass wir jetzt vor das Landgericht ziehen. So wie ich das verstanden habe wird alles neu verhandelt.
Allerdings möchte ich dieses Mal keinen Antrag mehr auf Schmerzensgeld stellen; mir geht es letztendlich nicht um das Geld (er hat sowieso kein Geld), sondern das er für das bestraft wird, was er mir angetan hat!!! Ist das möglich? Oder bin ich jetzt an dem Antrag von der ersten Instanz (Amtsgericht) gebunden?


Richtig, es wird alles neu verhandelt. Die Adhäsionsklage kannst Du zurücknehmen, wirst dann aber seine Kosten aus der 1. Instanz dafür tragen müssen.

2. Da ist auch wieder ein Staatsanwalt dabei.

3. Ob Zeugen gehört werden, entscheidet letztendlich das Gericht unter Maßgabe der §§ 244 , 245 StPO . Wenn es die Zeugen für überflüssig/irrelevant hält, wird es sie nicht hören.

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