Hallo
bei einem Unterlassungsanspruch - muss der, der etwas unterlassen möchte, dies beweisen oder irgendwie darlegen?
Beispiel:
A hat von B heimlich ein paar (harmlose) Bilder gemacht (B ist kein Promi oder so). A hat die Bilder weiterhin auf seinem Smartphone, zeigt sie aber keinen und kein anderer weiß eigentlich davon. Das Persönlichkeitsrecht des B wäre eigentlich doch verletzt?
B weiß eigentlich von den Aufnahmen auch nichts und könnte es nur vermuten. Könnte er A dennoch einfach einen Unterlassungsanspruch durch einen Anwalt bzw durch Klage wegen reiner Vermutung zukommen lassen (obwohl A tatsächlich Bilder hat) oder muss B beweisen, dass A in Besitz von Bildern von ihm ist? Könnte das Gericht beschließen, dass A sein Smartphone und andere Geräte durchstöbert werden?
Beispiel 2:
Wenn A den B filmt oder Tonaufzeichnungen anfertigt, B aber nichts mitbekommt und A nichts veröffentlicht.
Was meint ihr?
Mir geht es nur um die Beweislast, also ob man die Verletzung des Persönlichkeitsrechts beweisen muss oder einfach auf Verdacht/Vermutung "abmahnen" kann.
Danke und schöne Grüße
-- Editiert von u.scheuch am 08.12.2017 18:23
Frage zu Unterlassungsanspruch ?
8. Dezember 2017
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Frage vom 8. Dezember 2017 | 16:27
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 5x hilfreich)
Frage zu Unterlassungsanspruch ?
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#1
Antwort vom 8. Dezember 2017 | 22:15
Von
Status: Unbeschreiblich (120152 Beiträge, 39837x hilfreich)
ZitatMir geht es nur um die Beweislast, also ob man die Verletzung des Persönlichkeitsrechts beweisen muss oder einfach auf Verdacht/Vermutung "abmahnen" kan :
Man muss es beweisen.
Allerdings kann auch die glaubhafte Darlegung einer Vermutung von Gericht als Beweis gewertet werden.
#2
Antwort vom 9. Dezember 2017 | 08:36
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 5x hilfreich)
Vielen Dank macht Sinn
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#3
Antwort vom 9. Dezember 2017 | 17:57
Von
Status: Senior-Partner (6267 Beiträge, 1500x hilfreich)
Zitat:
bei einem Unterlassungsanspruch - muss der, der etwas unterlassen möchte, dies beweisen oder irgendwie darlegen?
Wer einen zivilrechtlichen Anspruch stellt, muß ggf. nachweisen, daß dieser in Form, Inhalt und Höhe berechtigt ist.
Zitat:
Beispiel:
A hat von B heimlich ein paar (harmlose) Bilder gemacht (B ist kein Promi oder so). A hat die Bilder weiterhin auf seinem Smartphone, zeigt sie aber keinen und kein anderer weiß eigentlich davon. Das Persönlichkeitsrecht des B wäre eigentlich doch verletzt?
Nein. Nicht zwangsläufig. Solange sie nicht in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum gemacht wurden, nicht automatisch. Das "Recht am eigenen Bild" regelt nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenbildnissen, nicht die Anfertigung dieser an sich.
Zitat:
B weiß eigentlich von den Aufnahmen auch nichts und könnte es nur vermuten. Könnte er A dennoch einfach einen Unterlassungsanspruch durch einen Anwalt bzw durch Klage wegen reiner Vermutung zukommen lassen (obwohl A tatsächlich Bilder hat)
Ja, könnte er, aber er würde auf seinen Kosten sitzenbleiben.
Zitat:oder muss B beweisen, dass A in Besitz von Bildern von ihm ist?
Ja.
B kann dem A aber eine "Schutzschrift" zukommen lassen, in der er den A darauf hinweist, daß er mit einer eventuellen Veröffentlichung der Fotos nicht einverstanden ist und gegen diese Vorgehen würde. Damit ist schon mal klargestellt, daß A weiß, daß B mit einer Veröffentlichung, sollte es jene Fotos geben, nicht einverstanden ist.
Zitat:
Könnte das Gericht beschließen, dass A sein Smartphone und andere Geräte durchstöbert werden?
Im Rahmen eines Zivilprozesses kann das Gericht Beweiserhebungen anordnen.
Zitat:
Beispiel 2:
Wenn A den B filmt oder Tonaufzeichnungen anfertigt, B aber nichts mitbekommt und A nichts veröffentlicht.
Was meint ihr?
Mir geht es nur um die Beweislast, also ob man die Verletzung des Persönlichkeitsrechts beweisen muss oder einfach auf Verdacht/Vermutung "abmahnen" kann.
Man kann auf Verdacht abmahnen, bleibt dann aber auf seinen Kosten sitzen.
Davon abgesehen sind weder Film- noch Tonaufzeichnungen einer Person automatisch immer rechtswidrig. Es gibt eine ganze Reihe von Situationen, wo sie im Gegenteil nicht rechtswidrig sind, und eine Reihe von Situationen, wo auch die Veröffentlichung oder Verbreitung nicht rechtswidrig ist.
Muss man immer im konkreten Einzelfall analysieren und prüfen.
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