Frage zu § 194 StGB (Strafantrag Beleidigung)

8. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)
Frage zu § 194 StGB (Strafantrag Beleidigung)

Hallo!

Ich möchte mich mit einer Frage zu § 194 Abs. 1 StGB an die Runde wenden:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. <hr size=1 noshade>


Existiert in Literatur und Rechtsprechung eine Art 'Katalog', welche Regierungen in welchen Staaten als 'andere (nicht nationalsozialistische) Gewalt-und Willkürherrschaft' eingestuft werden? Welche Kriterien werden bei der Klassifizierung zugrundegelegt?

Vielen Dank im Voraus für Antworten!

Gruß
Oettinger



-- Editiert von Oettinger am 08.01.2006 21:56:07

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich glaube, der Text kommt aus der Gesetzesänderung vom 24.03.2005, die Schily zur Unterbindung rechtsextremistischer Aufmärsche angestoßen hat und ist ein Zugeständnis an die Union, die gerne vor allem auch die DDR als Unrechtsstaat gewertet haben möchte (Beleidigungen von Stasi-Opfern wären hiervon erfasst). Meiner Einschätzung nach ist das Ausprägung des schwierigen Verhältnisses konservativer politischer Kräfte zur NS-Vergangenheit, dass man denen, wenn man mit deren Zustimmung von dem NS-Unrechtsstaat sprechen möchte, auch zugestehen muss, dass die DDR ein solcher war. Wenn man sich mit dem Thema studentische Verbindungen und deren Weltanschauung auseinandersetzt und berücksichtigt, welche Rolle die 'alten Herren' innerhalb der CDU spielen, wird man das vielleicht ein wenig nachvollziehen können...

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#2
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)

@Daniel B.

Danke für die Antwort!

quote:
Ich glaube, der Text kommt aus der Gesetzesänderung vom 24.03.2005 [...]


Ich habe aus der mir vorliegenden unkommentierten 33. DTV-Auflage des StGB von 1999 abgeschrieben ;)

Habe allerdings eben nochmals beim Bundesministerium der Justiz nachgeschaut, am Wortlaut hat sich offenbar nichts geändert:

http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871BJNE036603307.html

Gruß
Oettinger





-- Editiert von Oettinger am 08.01.2006 23:17:04

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#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Habe auch noch einmal in einer Fassung von 2003 nachgeschaut, Sie haben Recht!
Ich erinnerte mich nur, dass damals im Gesetzentwurf auch etwas über andere Gewalt- und Willkürherschaften stand und Volksverhetzung auch beim Aufhetzen gegen einzelne Personen strafbar gewesen wäre. Aber weder der §130 STGB noch das Versammlungsgesetz enthalten derzeit eine solche Formulierung.

Das wurde also vom Bundestag dann doch noch geändert... :)

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#4
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)

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#5
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)

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