Frage wegen Verführung Minderjähriger

21. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
steff123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage wegen Verführung Minderjähriger

Hi, ich hab mal ne frage. Ich bin 15 1/2 jahre und ich hab mich in eine 21 jährige verliebt. Jedoch hat sie Angst, das sie sich Strafbar macht. Und jetzt wollte ich mal wissen, ab wann sie sich denn genau Strafbar machen würde. Also wäre es schlimm wenn sie mit mir schlafen würde? Würden sich, meine Eltern auch Strafbar machen ? Da ich ja noch keine 16 bin? Weil meine Eltern persönlich hätten nichts gegen eine Beziehung oder sonstiges. Und, von wem könnte sie alles angezeigt werden? Also nur von meinen Eltern oder auch (z.B.) von ihrem Ex-Freund ? Weil der hat ihr das schon gedroht. Wenn er etwas herrausfindet. Also etwas näheres. Das er sie sofort Anzeigen würde. Daher hat sie nochmehr Angst.

MfG Steff, Danke für Ihre Antworten! Vielen Dank

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)

Altersgrenze ist gemäß § 176 Abs. 1 StGB vierzehn Jahre.
Also keine Bange und ran an die Braut!

Gruß
mister xyz

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die relevanten Strafvorschriften sind §182 (Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen):
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt , wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


und §180 STGB (Förderung sexueller Handlungen von Jugendlichen):
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

Steff123 = guest123 ????

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Klingt namentlich zwar ähnlich, macht aber keinen Sinn. Wenn guest123 eigentlich auf Vierjährige steht, dürfte ihn der Altersunterschied zwischen 4 und 15 stärker stören, als der zwischen 15 und 16. Und das er behauptet sein Opfer habe sich als 15 ausgegeben, glaubt ihm doch ohnehin niemand. Wenn hinter der Zunahme der Beziehungsprobleme von unter 16-jährigen Sexualtäter stehen, dann doch eher die, die sich mit 13-jährigen eingelassen haben...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)

Die zitierten Strafvorschriften §§ 180 , 182 StGB sind in diesem Fall nicht zutreffend, da - ein freiwilliger Sexualverkehr vorausgesetzt - steff123 von seiner Freundin weder durch sexuelle Handlungen mißbraucht wird noch seine Freundin sexuelle Handlungen an einem Dritten Vorschub leistet.

Gruß
mister xyz

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
steff123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein ich bin nicht dieser guest123.
ich bin wirklich 15 und ich habe mich auch gestern erst angemeldet... da das eben sehr wichtig für mich ist! Vielen Lieben Dank an euch vielen dank :) das ist verdammt wichtig für mich :)

MfG Steff ! :) danke danke danke

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.066 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen