Frage über Ebay Privat Verkauf

11. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
zazula81
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Frage über Ebay Privat Verkauf

Hallo,
vor einiger Zeit habe ich eine gebrauchte Uhr mit einem Uhrwerk aus dem Jahr 1906 verkauft.

Ich habe die Uhr als Privatperson mit einem 14-tägigen Rückgaberecht zum verkauf eingestellt.
Nun jetzt habe ich ein Problem. Der Käufer hat nach dem kauf behauptet das die Uhr nicht richtig funktioniert. Meine Antwort war, das Mann nie weiß wie die Paketdienste mit dem Päckchen umgegangen sind und bei so einem alten Uhrwerk schnell was kaputt gehen kann. Ich wollte dem Käufer entgegen kommen und habe ihm angeboten des er die Uhr zurück schickt und ich ihm den vollen Betrag zurück zahle. Jetzt kommt die Antwort des Verkäufers:

"ich möchte Ihnen gerne meinen Standpunkt der Sachlage darstellen. Die Wahl, ob ein gekaufter Artikel repariert, getauscht oder rückabgewickelt wird, liegt nach dem BGB beim Käufer und nicht beim Verkäufer. Der Käufer hat das Wahlrecht, wie er sich die Beseitigung des Mangels vorstellt. Ich betone hiermit, dass ich von dem Kauf NICHT zurücktrete. Ich biete Ihnen hiermit an, den Mangel im Rahmen einer Reparatur zu beseitigen. Alternativ kann ich den Mangel durch meinen Uhrmachermeister beseitigen lassen und Ihnen anschließend die Rechnung zur Bezahlung zustellen.
Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie sich die Reparatur vorstellen. Während der Reparatur verbleibt die Uhr in meinem Eigentum. Die Uhr wird nach der Reparatur wieder an mich versendet oder, wenn ich die Reparatur durchführen lasse, bin ich für die Überbringung der Uhr an den Uhrmachermeister verantwortlich."

Meine Frage lautet ist es wirklich so wie der Käufer schreibt, das ich die kosten der Reparatur tragen muss, obwohl ich als privat Verkäufer die Rückgabe akzeptiert habe und dem Käufer das Geld zurückzahlen wollte.

Mittlerweile habe ich ein Bescheid über Hausforderung:
Schadenersatz aus REPERATUR über 350€ bekommen.

Danke im voraus für eure Ratschläge.

MfG
L.Kaiser

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von zazula81):
ch habe die Uhr als Privatperson mit einem 14-tägigen Rückgaberecht zum verkauf eingestellt.



Wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschloßen?


Zitat (von zazula81):
Die Wahl, ob ein gekaufter Artikel repariert, getauscht oder rückabgewickelt wird, liegt nach dem BGB beim Käufer und nicht beim Verkäufer. Der Käufer hat das Wahlrecht, wie er sich die Beseitigung des Mangels vorstellt.



Dann sollte er sich nochmal genauer mit dem BGB beschäftigen.


Zitat (von zazula81):
Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie sich die Reparatur vorstellen.



Was wurde darauf geantwortet, wie war der genaue zeitliche Ablauf und wurde eine Frist gesetzt?




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
zazula81
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

[quote=Gerichts-- und Anwaltskosten, Mehrere Fahrkosten zum Uhrmacher, Telefonkosten, eigener Zeitaufwand usw.) geltend machen werde. Diese Kosten stehen mir gemäß §§ 433 ff BGB ebenfalls







0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von zazula81):
Hier genaues Ablauf der Korrespondenz:

Jetzt fehlt nur noch die Antwort auf die Frage
Zitat (von charlyt4):
Wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschloßen?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
zazula81
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Jetzt fehlt nur noch die Antwort auf die Frage

Zitat (von charlyt4):
Wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschloßen?


Vielleicht hilft das weiter.Ich denke da ich den Artikel als Privat Verkäufer verkauft habe gibt es keine Gewehrleistung. Ich habe nur die Option ( 14 Tage Rückgaberecht ) bei Ebay angegeben.  Der Käufer wollte das aber nicht, was ich eigentlich nicht verstehe. Ich wollte Inn doch das Geld zurück geben

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von zazula81):
Ich denke da ich den Artikel als Privat Verkäufer verkauft habe gibt es keine Gewehrleistung.

Da denktst Du falsch.

Du gibst bei Verkauf stets 2 Jahre Gewährleistung (nennt man heute übrigens "Sachmängelhaftung").
Als Privatverkäufer hat man allerdings das Privileg, diese ausschließen zu dürfen. Nur muss mandas dann auch machen.



Zitat (von zazula81):
Die Wahl, ob ein gekaufter Artikel repariert, getauscht oder rückabgewickelt wird, liegt nach dem BGB beim Käufer und nicht beim Verkäufer. Der Käufer hat das Wahlrecht, wie er sich die Beseitigung des Mangels vorstellt.

Stimmt so nitcht
Der Käufer hat ein gewisses Wahlrecht ob repariert, getauscht oder rückabgewickelt wird.



Zitat (von zazula81):
Ihr Vorgehen und die Ablehnung der Reperatur stellen Versoß gegen die §§ 433 ff.BGB dar.

Da ist der Gute Mann auf den Holzweg.
Denn er muss erst mal nachweisen - und nicht nur wie hier behaupten - das DU als Verkäufer den Mangel zu verantworten hast, der Mangel also zumindest schon latent bei Gefahrenübergang vorgelegen hat.

Da er aber immer nur Behauptungen aufgestellt hat und nie Beweise geliefert hat, sehe ich das so das du erst mal zu gar nichts Verpflichet warst - außer die angebotene Rückabwicklung zu leisten.
Die Ablehnung also zu recht erfolgte.



Zitat (von zazula81):
Ich übernehme keine Verantwortung für den Paketdienstleister.

Stimmt, so stehts in Gesetz
Allerdings ist man für die ordnunggemäße Verpackung verantwortlich.
Wenn die Uhr also nicht gemäß der Verpackungsbedingungen des Paketdienstleisters verpackt war, ist man durchaus wieder in der Haftung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
zazula81
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich wollte mich Bedanken das Sie sich die Zeit genommen haben um mir die Antworten zu geben. Jetzt habe ich was für die Zukunft gelernt.

Mittlerweile habe vom Gericht ein Bescheid über ein eingegangenes Antrag.
Schadenersatz aus REPERATUR-Vertrag gem. Schreiben Reklamation
Streitwert 350€

Da ich die Gewehrleistung nicht ausgeschlossen habe, werde ich den Betrag wahrscheinlich Zahlen müssen, oder soll ich abwarten bis es zu einem Verfahren kommt? Habe ich da überhaupt eine Chance da raus zu kommen?

Danke im voraus für Ihre Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von zazula81):
Mittlerweile habe vom Gericht ein Bescheid über ein eingegangenes Antrag.

Was für eine Art von Bescheid?



Hat er die angeblichen Reparaturkosten schon irgendwie nachgewiesen?



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
zazula81
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was für eine Art von Bescheid?.


in dem Bescheib steht.

1. Hauptforderung.
Schadenersatz aus REPERATUR-Vertrag gem. Schreiben Reklamation vom. 27.11.2016 vom 27.11.2016 bis 03.01.17 Streitwert 350 EUR

2. Verfahrenskosten (Streitwert: 350 EUR)
Gerichtskosten: 32 EUR

Gesamtsumme : 382 EUR
- Gebühr (§§ 3.34, Nr. 1100 KV GKG)

Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge

Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.

Das sind Wahrscheinlich noch mehr Seiten beid dem Bescheid dabei. Ich bin momentan nicht vor Ort und dieses schreiben wurde an mich weiter mit post geleitet Es musste Nächte Woche da sein.

Zitat (von Harry van Sell):
Hat er die angeblichen Reparaturkosten schon irgendwie nachgewiesen?


Ich habe bis Heute keine Rechnung für die Reparaturkosten gesehen,

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von zazula81):
Ich habe bis Heute keine Rechnung für die Reparaturkosten gesehen,



Ich persönlich würde dem Mahnbescheid widersprechen.



gruß charly

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Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Ich persönlich würde dem Mahnbescheid widersprechen.

Ich auch.



Zitat (von zazula81):
Ich bin momentan nicht vor Ort und dieses schreiben wurde an mich weiter mit post geleitet Es musste Nächte Woche da sein.

Ein Widerspruch muss 14 Tage nach der Zustellung beim Gericht eingehen.
Falls das nicht passiert, wird der Mahnbescheid gütltig.



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#11
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat:
Die Wahl [...] liegt nach dem BGB beim Käufer und nicht beim Verkäufer


Mal von der schon diskutierten, recht freien Interpretation des Käufers abgesehen - Die Durchführung liegt beim Verkäufer.

-- Editiert von Snuggles am 16.01.2017 10:50

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von Snuggles):
Mal von der schon diskutierten, recht freien Interpretation des Käufers abgesehen - Die Durchführung liegt beim Verkäufer.



Aber nicht mehr wenn dieser die Nacherfüllung ablehnt.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Snuggles):
2. Seit wann "darf" der Käufer einfach eine Reparatur auf eigene Faust starten und die Kosten beim Verkäufer einfordern?

Eigentlich schon immer - problematisch wird es regelmäßig erst dann, wenn der Käufer versucht die Forderung gerichtlich durchszusetzen und der Verkäufer sich wehrt.



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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
problematisch wird es regelmäßig erst dann, wenn der Käufer versucht die Forderung gerichtlich durchszusetzen und der Verkäufer sich wehrt.
Relativ unproblematisch ist das wenn die Forderung zu Recht besteht und der Verkäufer die Erfüllung endgültig verweigert hat. So verstehe ich zumindest dessen Aussagen.

Ich würde als Verkäufer hier die Füße stillhalten und das Ganze als Lehrgeld verbuchen. Die Gewährleistung wurde anscheinend nicht ausgeschlossen. !Grosser Fehler!
Gebrochene Unruhe: Das passiert nicht einfach mal so und schon gar nicht aufgrund Stößen beim Transport. Die Masse ist so klein, dass das keinerlei Rolle spielt. Stöße beim Tragen der Uhr sind stärker als in einem schlecht verpackten Paket das man auf den Boden wirft. Man kann hier also durchaus von einem Mangel bereits bei Übergabe ausgehen. Ich vermute, dass es dem Käufer leicht fallen wird ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben. Solch ein Mangel ist eine Alterserscheinung. Ohne ausgeschlossene Gewährleistung sieht es also schlecht für den Verkäufer aus. Ich persönlich würde die Uhr nehmen und sie beim Uhrmacher meines Vertrauens in Reparatur geben. Alles andere führt hier zu unnötigem Kopfweh und weiteren Kosten. Die Chance für den VK einen Rechtsstreit zu gewinnen halte ich für gering.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von micbu):
Ich würde als Verkäufer hier die Füße stillhalten und das Ganze als Lehrgeld verbuchen.


@ micbu,

du hast schon gelesen, dass der Käufer bis heute seine Forderung weder nachgewiesen oder belegt hat!
Er fordert jetzt einfach mal 350€ Reparaturkosten per Mahnbescheid. (Was für eine schöne runde Zahl bei einer Reparatur)

Und das würdest du jetzt bezahlen?
Das könnte für den Käufer noch teuer werden.



Zitat (von micbu):
Die Gewährleistung wurde anscheinend nicht ausgeschlossen. !Grosser Fehler!



Das würde ich jetzt gar nicht mal sagen. Der TS hat nur einen Fehler gemacht;

er hat in der Beschreibung angegeben:

Zitat (von zazula81):
Gemäß ihrer Artiekelbeschribung handelte es sich um „ eine klasiche Uhr in hochwertieger Ausführung und hervorragender Qualität" in einem „Top Zustand", die nach Ihrer Aussage „ einwandfrei funktioniert"




Zitat (von micbu):
Ich vermute, dass es dem Käufer leicht fallen wird ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben. Solch ein Mangel ist eine Alterserscheinung.



Ich weiss nicht, ob es so einfach festzustellen ist ob das Teil schon vor dem Versand gebrochen ist.

Da ein Defekt an einer 110 Jahre alten Uhr mit Sicherheit kein gewährleistungrechtlicher Mangel sondern normaler
Verschleiß ist mit dem man rechnen muß, dürfte der Käufer schlechte Karten haben.

Hätte der Verkäufer nicht einen Top Zustand und eine einwandfreie Funktion zugesagt, dann ............


Trotzdem würde ich hier nicht einfach auf Zuruf 382,-€ bezahlen.




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Hätte der Verkäufer nicht einen Top Zustand und eine einwandfreie Funktion zugesagt,
Exact! Und zudem keine Gewährleistung ausgeschlossen.


Zitat (von charlyt4):
du hast schon gelesen, dass der Käufer bis heute seine Forderung weder nachgewiesen oder belegt hat!
Ja, aber hast du gelesen, dass ich geschrieben habe, dass ich die Uhr bei einem Uhrmacher meines Vertrauens zur Reparatur abgeben würde? Ich würde natürlich nicht einfach das Geld bezahlen, das habe ich nirgendwo geschrieben!


Zitat (von charlyt4):
Da ein Defekt an einer 110 Jahre alten Uhr mit Sicherheit kein gewährleistungrechtlicher Mangel sondern normaler Verschleiß ist mit dem man rechnen muß, dürfte der Käufer schlechte Karten haben.
Da gebe ich dir völlig recht. Aber bei einer Uhr in einem "Top Zustand" brauche ich das einfach nicht zu erwarten. Da erwarte ich, dass sich jemand intensiv alle Teile angesehen hat um nach 110 Jahren solch eine Aussage zu treffen und dass tatsächlich alles einwandfrei ist.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von micbu):
Ja, aber hast du gelesen, dass ich geschrieben habe, dass ich die Uhr bei einem Uhrmacher meines Vertrauens zur Reparatur abgeben würde?



Das Problem ist ja gerade, dass die Uhr vom Käufer angeblich schon repariert wurde und dieser nun die Kosten ohne
Nachweis per Mahnbescheid einfordert.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Das Problem ist ja gerade, dass die Uhr vom Käufer angeblich schon repariert wurde und dieser nun die Kosten ohne Nachweis per Mahnbescheid einfordert.
Oh, o.k., das hatte ich tatsächlich übersehen.
Jetzt wird es schwierig. Der VK hat die Erfüllung endgültig verweigert, so würde ich das auch sehen. Einen Nachweis über die entstandenen Kosten muss der K aber natürlich erbringen, gar keine Frage. Der K hat, meiner Meinung nach, dem VK jegliche Freiheiten angeboten die Uhr reparieren zu lassen. Der VK hat das Angebot nicht angenommen. Jetzt müsste man klären, ob die Ablehnung des VK wegen Unverhältnismäßigkeit gerechtfertigt gewesen wäre oder nicht, dann hätte der K keinen Anspruch auf Reparatur.
Generell wird es hier Probleme geben, aber einfach etwas fordern ohne entsprechende Nachweise geht gar nicht. Dem Mahnbescheid kann man also getrost widersprechen solange es keine fundierte Forderung gibt.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Ich würde auch prüfen, ob das eingeräumte Rücktrittsrecht für beide Parteien gilt.

Außerdem ließe sich fragen, ob die Nacherfüllung zu Recht hätte verweigert werden können wegen Unverhältnismäßigkeit.

Wahrscheinlich hätte der Käufer die Reparatur sowieso durchgeführt und will nun einmal schauen, ob sich die Kosten nicht eintreiben lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ich würde auch prüfen, ob das eingeräumte Rücktrittsrecht für beide Parteien gilt.


Seit wann kann man sich als Verkäufer wirksam ein bedingungsloses Rücktrittsrecht einräumen?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Ich schätze spätestens seit dem 01.01.1900. Wenn das klar kommuniziert wird und für beide Seiten gleich, dann ist es doch fair? Nicht viel anders als das ansonsten bekannte Widerrufsrecht.

Man muss natürlich schauen, was genau vereinbart ist und ob es sich um AGB handelt.

Vom konkreten Fall hier abgesehen würde ich persönlich übrigens sogar so weit gehen, dass angelehnt an die Wertung des Widerrufsrechts auch ein bedingungsloses Rücktrittsrecht von 14 Tagen unter Verbrauchern sachlich gerechtfertigt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hast Du den Text überhaupt gelesen?

Privater Verkauf. Da ist nichts mit AGB.

Und das Widerrufsrecht ist auch nur einseitig.

Vor Vertragsabschluss kann man vieles wirksam vereinbaren, aber nicht bei einem Verkauf über Ebay, denn dafür fehlt schlicht die Möglichkeit. Die Rückgabemöglichkeit innerhalb von 14 Tagen ist ein freiwilliges Angebot des Verkäufers, welches nur einseitig wirkt(e).

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Klar hab ich den gelesen und es steht da nichts darüber, wie genau die 14 Tage vereinbart wurden.

Ich sagte, ich würde es prüfen: ich weiß nämlich nicht, was dann da steht, wenn man bei diesen 14 Tagen ein Kreuzchen setzt. "Prüfen" heißt nicht, dass ich es bereits bejaht habe. Nicht zuletzt ist es auch möglich, dies schlicht im Angebotstext zu vereinbaren.

Zweitens wäre zu prüfen, ob es sich um AGB handelt. Wenn nicht, ist es gut. Wenn doch, kann man darüber streiten, ob sich das Klauselverbot überwinden lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Vor Vertragsabschluss kann man vieles wirksam vereinbaren, aber nicht bei einem Verkauf über Ebay, denn dafür fehlt schlicht die Möglichkeit

Wieso? Käufer und Verkäufer können doch schon vor Kauf kommunizieren und da enstprechendes aushandeln und vereinbaren?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Seit wann kann man sich als Verkäufer wirksam ein bedingungsloses Rücktrittsrecht einräumen?

Schon immer - der Käufer muss das dann nur akzeptieren ... :grins:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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