Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Der Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens wird in Ausübung seiner Tätigkeit auf dem zu bewachenden Gelände unbemerkt fotografiert. Das Bild zeigt die Person (und nur die!) im Grossformat und ist somit eindeutig zu erkennen.
Der 'mutmaßliche' Fotograf stellt dieses Bild öffentlich (bei Facebook) ein - jedoch ohne einen Hinweis darauf um wen es sich bei der Person handelt noch wo die Aufnahme entstanden ist.
Der Mitarbeiter sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt und möchte rechtlich dagegen vorgehen.
Welche Möglichkeiten bieten sich an?
Ich danke wie immer für die Antworten... :-)
Beste Grüße
cosmo400
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Frage: Veröffentlichung eines Fotos...
19. Februar 2014
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Frage vom 19. Februar 2014 | 18:40
Von
Status: Frischling (38 Beiträge, 2x hilfreich)
Frage: Veröffentlichung eines Fotos...
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#1
Antwort vom 19. Februar 2014 | 19:26
Von
Status: Weiser (16474 Beiträge, 9287x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Welche Möglichkeiten bieten sich an? <hr size=1 noshade>
Anwalt beauftragen. Unterlassungserklärung einfordern.
Ganz so klar ist die Rechtslage aber nicht.
Für das Fotografieren von Polizisten im Dienst ist die Rechtsprechung sehr differenziert.
http://www.rechtambild.de/2013/04/vorsicht-beim-fotografieren-von-polizisten/
Für einen Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens wird es im Zweifel ähnlich aussehen.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
#2
Antwort vom 20. Februar 2014 | 14:14
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 755x hilfreich)
quote:
Für einen Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens wird es im Zweifel ähnlich aussehen.
Nein, der wird im Zweifel "höhere" Persönlichkeitsrechte haben, weil er sich eben nicht gefallen lassen muß, daß er eher inzidentiell bei der Ausübung hoheitlicher (!) Aufgaben fotografiert wurde (man also nicht argumentieren kann, man wollte staatliches Handeln dokumentieren und nicht das persönliche Handeln des Abgebildeten).
Unabhäbgig davon ist aber die Verbreitung einer Aufnahme wie vom TE beschrieben generell unzulässig, da die Ausnahmen von §23 KunstUhrG nicht vorliegen und auch nicht ausnahmsweise eine "Person der Zeitgeschichte" vorliegt.
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#3
Antwort vom 23. Februar 2014 | 19:59
Von
Status: Student (2107 Beiträge, 626x hilfreich)
Hallo,
wurde die Person auf privatem Grund fotografiert ?
Oder waren das Ordner / Wachleute auf einer öffentlichen Veranstaltung ?
Das ist ein Unterschied.
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"Chylla"
#4
Antwort vom 24. Februar 2014 | 10:51
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 755x hilfreich)
quote:
Oder waren das Ordner / Wachleute auf einer öffentlichen Veranstaltung ?
Das ist ein Unterschied.
Auch dann wäre das klare Herauspicken einer Person u.U. problematisch. Immerhin hat die Person dort ihren Job gemacht und sich nicht - wie etwa ein Jeck beim Rosenmontagszug - selbst in die Öffentlichkeit gestellt.
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