Frage Anspruchsentstehung 2016 oder 2017

13. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)
Frage Anspruchsentstehung 2016 oder 2017

Herr X hat beim Fitnessstudio die Monate Oktober bis Dezember 2016 +
Januar bis März 2017 nicht bezahlt.

Die Verjährung beginnt gem. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und dem Gläubiger bekannt wurde.

Frage 1: Ist die Anspruchsenstehung im Jahr 2016 im Oktober?
Frage 2: Verjährung 31.12.2019?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Außer entstanden zu sein kommt es noch darauf an, dass der Anspruch auch "fällig" ist, dh dass der Gläubiger vom Schuldner die Leistung nunmehr verlangen kann. Die Frage ist demnach, wann zu zahlen war.

Wenn es immer am ersten eines jeden Monats für den Monat (also im Voraus war), sind die Ansprüche für Oktober bis Dezember 2016 im Jahr 2016 entstanden. Diese würden dann zum Ende 2019 verjähren. Wenn schon immer zum Ende des Vormonats zu zahlen wäre, würde auch der Anspruch für Januar 2017 bereits im Jahr 2016 "entstehen" iSd Verjährungsregeln.

PS: Falls das nicht deutlich geworden sein sollte: Bei monatlicher Zahlweise ist jeder Monat einzeln zu berücksichtigen. Was nicht in 2016 "entstanden" ist, entsteht (entstand) erst (so der da oben es will/wollte) 2017; die Verjährung tritt dann ein Jahr später ein.

-- Editiert von Droitteur am 13.01.2018 21:54

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Vielleicht ein Beispiel, was deine Hinweise etwas deutlicher erklärt: Wenn jährliche Zahlung vereinbart ist im Nachhinein, also für die Monate April 2016 bis März 2017 vereinbart ist, dass dies auch im März 2017 gezahlt wird, dann entsteht der Anspruch auch erst in 2017.

So etwas ist natürlich eher unüblich und meistens gibt es monatliche Zahlungsweisen, deswegen dürfte Droitteurs Beispiel auch so stimmen.

Ein deutlich besseres Beispiel, das zu verstehen, sind die Mietnebenkosten.
Nehmen wir an, die Abrechnungsperiode ist von April 2016 bis März 2017.
Nun hat der Vermieter zunächst ein Jahr Zeit, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Wenn er sie nun erst im März 2018 erstellt und versendet, dann entsteht ein Anspruch auf die Nachzahlung auch erst im März 2018.


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