Fotograf als Nebenjob

10. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
evalein78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fotograf als Nebenjob

Hallo zusammen,

ich bräuchte bitte mal euren Rat. Ich habe schon gesucht, doch so wirklich für meinen Anwendungsfall nichts gefunden. Folgende Thematik:

Ich bin selbst berufstätig. Arbeite nebenbei als Sportfotograf für eine Tageszeitung. Die Einnahmen werden pro abgedrucktes Bild berechnet. Die Aufträge erhalte ich direkt von der Zeitung, sie sagen mir, welche Spiele / Veranstaltung ich besuchen soll. Pro Bild sind das so zwischen 8 – 16 EUR, wobei auch ab und zu für den Lokalteil kleinere Artikel dabei sind, die dann nach Zeilen vergütet werden. Die monatliche Einnahmen in der Saison (März – November) liegen bei ca. 200 – 450 EUR. Im Schnitt würde ich mal 250 - 300EUR annehmen.

Aktuell sieht es ja so aus, dass diese Einkünfte bei meiner jährlichen Einkommensteuererklärung angebe. Wenn ich nicht falsch liege, dann beträgt der Freibetrag 410 oder auch 820 EUR/Jahr. Wenn ich die Differenz jetzt noch versteuern muss, dann zahle ich am Ende wahrscheinlich noch drauf, da die Fahrten zu den Sportplätzen und auch die Abnutzung vom Equipment auch noch dazukommt. Ich möchte damit ja nicht das große Geld verdienen, doch draufzahlen möchte ich schon mal nicht und der ein oder andere Euro soll natürlich hängen blieben, denn die teure Ausrüstung wird dadurch ja nicht besser, sondern muss am Ende ja auch irgendwann erneuert werden und dafür sollte schon etwas hängen bleiben (sobald ich Gewinn erzielen möchte, muss ich ja leider ein Gewerbe anmelden…oder?)

Was empfiehlt Ihr mir? Soll ich ein Kleingewerbe anmelden? Dann habe ich ja einen gewissen Freibetrag, den ich nicht überschreiten darf und das befreit mich am Ende von der Gewinn/Überschussrechnung. Die Fahrtkosten zur Veranstaltung, Käufe die das Equipment betreffen könnte ich aber alles absetzen, oder?

Es wäre nicht schlecht, wenn mir jemand, der genau so einen Fall hat auch per PN seine Lösung schreibt, diese wird natürlich auch vertraulich behandelt.

Vielen lieben Dank!

Grüße
Eva

-- Editiert von Moderator am 10.11.2017 13:02

-- Thema wurde verschoben am 10.11.2017 13:02

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Dann habe ich ja einen gewissen Freibetrag, den ich nicht überschreiten darf Nö, haben Sie nicht. Der Kleinunternehmerstatus hat lediglich Auswirkungen auf die Umsatzsteuer.
Die Fahrtkosten zur Veranstaltung, Käufe die das Equipment betreffen könnte ich aber alles absetzen, oder? Völlig wirr - Sie wollen wegen des "Freibetrages", der nicht existiert, keine Steuern zahlen, aber gleichzeitig Ihre Kosten absetzen. So läuft das nicht.

-- Editiert von muemmel am 10.11.2017 13:09

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von evalein78):
sobald ich Gewinn erzielen möchte, muss ich ja leider ein Gewerbe anmelden…oder?

Nein, sobald man entsprechend tätig wird müsste man das.
Eventeull könnte man hier aber auch auf Freiberufler plädieren, dann entfällt die Gewerbeanmeldung.



Zitat (von evalein78):
Soll ich ein Kleingewerbe anmelden?

Das würed schon daran scheitern, das man in Deutschland gar keine Kleingewerbe anmelden kann. Es können nur Gewerbe angemeldet werden.



Zitat (von evalein78):
Dann habe ich ja einen gewissen Freibetrag, den ich nicht überschreiten darf und das befreit mich am Ende von der Gewinn/Überschussrechnung.

Was für eine Freibetrag meint man denn?
Und nein, von einer ordnungsgemäßen Buchführung wird man überhaupt nicht befreit, die gilt ab 0,0 EUR.



Zitat (von evalein78):
Die Fahrtkosten zur Veranstaltung, Käufe die das Equipment betreffen könnte ich aber alles absetzen, oder?

Ja, das könnte man.



Ich würde hier empfehlen, das man mal das Beratungsangebot der IHK in Anspruch nimmt. Da gibt es auch meist kleien Kurse für Anfänger / Existenzgründer.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von evalein78):
Arbeite nebenbei als Sportfotograf für eine Tageszeitung.

Bildberichterstatter ist eine freiberufliche Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Katalogberuf).

Zitat (von evalein78):
sobald ich Gewinn erzielen möchte, muss ich ja leider ein Gewerbe anmelden…oder?

Nein, nicht einmal beim Tätigwerden, da hier eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Zitat (von evalein78):
Soll ich ein Kleingewerbe anmelden?

Hinsichtlich der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Dann kann man allerdings keine Vorsteuer ziehen.

Zitat (von evalein78):
Dann habe ich ja einen gewissen Freibetrag, den ich nicht überschreiten darf

Der Umsatz darf 17.500 Euro im Vorjahr nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen.

Zitat (von evalein78):
und das befreit mich am Ende von der Gewinn/Überschussrechnung.

Keineswegs. Die Einnahmen-/Überschussrechnung ist mit der Einkommensteuererklärung abzugeben, § 4 Abs. 3 EStG . Lediglich eine Bilanz ist nicht erforderlich.

Zitat (von evalein78):
Die Fahrtkosten zur Veranstaltung, Käufe die das Equipment betreffen könnte ich aber alles absetzen, oder?

Selbstverständlich. Auch Fahrten zur Zeitung (Auftraggeber), Fortbildungskosten wie Fachliteratur, Telefon- und Internetkosten sind absetzbar.

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde hier empfehlen, das man mal das Beratungsangebot der IHK in Anspruch nimmt. Da gibt es auch meist kleien Kurse für Anfänger / Existenzgründer.

Das wird nicht funktionieren, da Bildberichterstatter als Freiberufler keine IHK-Mitglieder werden können und die Kurse sich nur an Gewerbetreibende richten.


-- Editiert von so475670-44 am 10.11.2017 23:38

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4886 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat:
Der Umsatz darf 17.500 Euro im Vorjahr nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen.

Im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ist entscheidend, dass der voraussichtliche Umsatz in diesem Jahr 17.500 EUR nicht übersteigt. Und da ist ggf. auf einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen. Soll heißen: Werden im Rest des Jahres voraussichtlich 3.000 EUR prognostiziert, fiele die Kleinunternehmerregelung flach.
Aber das scheint beim geschilderten Sachverhalt nicht der Fall zu sein.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Aber das scheint beim geschilderten Sachverhalt nicht der Fall zu sein.

Das hatte ich anhand des geschilderten Sachverhaltes vorausgesetzt.


-- Editiert von so475670-44 am 11.11.2017 00:55

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
evalein78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

Danke für die zahlreichen Antworten.

Wie ich gelesen habe, wäre Freiberufler für mich dann wohl die wichtige Wahl.

Kann ich als Freiberufler die Fahrtkosten zu den Sportplätzen geltend machen? Kann ich am Ende des Jahres bei der Gegenüberstellung der Ein- und Ausgaben das angeben und es wird dann entsprechend berücksichtigt? Kosten für Equipment kann aber nicht berücksichtig werden, oder?

Vielen Dank!

Grüße Eva

0x Hilfreiche Antwort


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