Forum Hausrecht durchsetzen

9. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Schneestern
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Forum Hausrecht durchsetzen

hallo zusammen,

folgender Fall:
Es geht um ein kostenloses Forum, in dem nach Registrierung und Bestätigung des per Mail zugesendeten Links Beiträge verfasst werden können. Bei der Registrierung muss der Nutzer die Forenregeln (Nutzungsbedingungen) akzeptieren.
Diese Forenregeln beinhalten u.a. auch den Satz:
"Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Community. Die Forenbetreiber behalten sich das Recht vor, auch ohne Angabe von Gründen die Teilnahme zu verwehren."
Die Forenregeln enthalten desweiteren weitere Punkte.
Wenn nun ein Nutzer gegen die Forenregeln verstößt und trotz forenbasierter Abmahnung/Verwarnung sein Verhalten nicht ändert, wird der Account gesperrt und so dauerhaft die Teilnahme am Forum verweigert. Der Nutzer wurde per Benachrichtigung davon in Kenntnis gesetzt, dass erneute Anmeldungen nicht erlaubt werden.

Problem:
Im obigen Fall ist nur der Account gesperrt. Da Mailadressen beliebig generiert werden können und auch IPs wechseln, kann der Nutzer sich unter anderen Namen erneut anmelden.

Frage:
Welche Möglichkeiten gibt es, dieses Verhalten zu unterbinden/zu verbieten?

Ich habe von Unterlassungserklärungen gelesen, von (Ab)Mahnungen und Vertragsstrafen. Ich bin mir aber nicht sicher, inwieweit man genau vorgehen muss.
Können Unterlassungserklärungen auch ohne Anwalt etc aufgesetzt werden?
Was passiert, wenn der Nutzer die Annahme der Unterlassungserklärung verweigert (z.B. den per Einschreiben geschickte Brief nicht angenommen wird)?

Vielen Dank schonmal für eure Einschätzungen!
Grüße, Schneestern

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Schneestern):
Welche Möglichkeiten gibt es, dieses Verhalten zu unterbinden/zu verbieten?

1.) Man nimmt sich Zeit oder alternativ ein dickes Bündel EUR Scheine und einen Anwalt.
2.) Man findet die Zustelladresse des Trolls heraus
3.) Man sendet demjenigen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bzw. startet eine Unterlassungsklage.


Die große Hürde ist hier Punkt 2.)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Schneestern
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Zustelladresse herauszufinden ist vermutlich weniger das Problem. Dürfte über den Provider und gezielte IP Adressen-Angabe klappen.

es bleiben noch die Fragen:

Zitat:
Können Unterlassungserklärungen auch ohne Anwalt etc aufgesetzt werden?
Was passiert, wenn der Nutzer die Annahme der Unterlassungserklärung verweigert (z.B. den per Einschreiben geschickte Brief nicht angenommen wird)?

2x Hilfreiche Antwort



#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Schneestern):
Zustelladresse herauszufinden ist vermutlich weniger das Problem. Dürfte über den Provider und gezielte IP Adressen-Angabe klappen.

Nö, den ohne Gerichtsbeschluss gibt die der Provider nicht heraus.
Im Übrigen ist die Zustelladresse des Störers gemeint, nicht die Zustelladresse des Anschlusses/Anschlussinhabers.



Zitat (von Schneestern):
Können Unterlassungserklärungen auch ohne Anwalt etc aufgesetzt werden?

Klar.



Zitat (von Schneestern):
Was passiert, wenn der Nutzer die Annahme der Unterlassungserklärung verweigert (z.B. den per Einschreiben geschickte Brief nicht angenommen wird)?

Dann hat man Pech und muss entscheiden ob man vor Gericht klagt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Schneestern):
Der Nutzer X wurde per Benachrichtigung davon in Kenntnis gesetzt, dass erneute Anmeldungen nicht erlaubt werden.


Die einseitige Mitteilung, daß erneute Anmeldungen nicht erlaubt sind, ist für den Nutzer X nicht bindend, wenn er damit nicht einverstanden ist.

Er verstößt also gegen keine Vereinbarung, wenn er dem Forenbetreiber einen neuerlichen Antrag zusendet, ihm die Forennutzung zu erlauben. Der Betreiber darf den Antrag nach Belieben verweigern und dem eingegangenen Anmeldewusch nicht entsprechen ( d.h. keinen Zugangslink zusenden / kein Zugangspasswort mitteilen ). Der Betreiber darf auch "blind" jedem Anmeldungwunsch ohne Prüfung entsprechen, wenn er das will, und eine beantragte Forumsnutzungserlaubnis erteilen.

Zitat:
Welche Möglichkeiten gibt es, dieses Verhalten zu unterbinden/zu verbieten?


Das LG München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem von Forumsnutzern die Anmeldung unter ihrem Klarnamen verlangt wurde, ein gekündigter Nutzer sich jedoch wiederholt unter falschem Namen neuanzumelden versuchte.

"Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Community. Die Forenbetreiber behalten sich das Recht vor, auch ohne Angabe von Gründen die Teilnahme zu verwehren."

Das ist eine Umschreibung des allgemeinen Grundsatzes, daß Interessenten, die einen Antrag auf Abschluß eines Forennutzungsvertrags stellen, keinen Anspruch auf Annahme haben.

Als Vertragsklausel dagegen, mit der sich der Vertragspartner ein Recht auf willkürliche Kündigung geschlossener Forennutzungsverträgen ausbedingen möchte, wäre die Klausel unwirksam. Ein Forennutzungsvertrag kann immer nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden, die jedoch stets einen "wichtigen Grund" verlangen. Ein "grundloses" Aussperrungs-/Kündigungsrecht dürfte also kaum wirksam vereinbart werden können. Ansonsten kann ein Recht zu "grundlosen" Kündigungen bestehen, sofern es vertraglich vereinbart worden wäre, unter Einhaltung vereinbarter/angemessener Kündigungsfristen.

RK

4x Hilfreiche Antwort

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