Fortbildung

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Qualifizierte Mitarbeiter sind nicht immer leicht zu kriegen - mit einer Qualifizierung steigen Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt: Klar, dass nicht nur Sie als Arbeitnehmer, sondern auch Ihr Arbeitgeber an geschulten Mitarbeitern interessiert ist. Konkrete Vorgaben für die Fortbildung gibt der Gesetzgeber indes nicht. Es kommt darauf an, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber konkret vereinbaren.

In aller Regel übernimmt der Arbeitgeber die Gesamtkosten der Fortbildung, also Lehr- und Lernmittel, Schulung, Reise, Übernachtung und Verpflegung. Der Arbeitnehmer ist freigestellt, die Vergütung wird zumeist fortbezahlt. Der Arbeitgeber muss auch Urlaub und Gehalt bei Krankheit und an Feiertagen gewähren. Wichtig: Für die Dauer der Fortbildung ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages ausgeschlossen und erst nach Beendigung der Fortbildung wieder möglich. In aller Regel vereinbart man aber eine Rückzahlungsklausel, um den Arbeitnehmer nach beendeter Fortbildung nicht gleich wieder an die Konkurrenz zu verlieren. Dies ist zulässig, soweit der Grundsatz der Vertragsfreiheit und das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Berufsausübung dabei nicht über Gebühr strapaziert werden.

Es gilt: Die Dauer der Fortbildung, die Höhe der Kosten, eine etwaige Freistellung sowie der durch die Qualifizierung verbleibende „geldwerte Vorteil“, d.h. die verbesserten Marktchancen, werden miteinander abgewogen. Üblich sind Bindungen bis zu drei Jahren, die gesetzliche Höchstdauer liegt bei 5 Jahren. Sollte der Arbeitnehmer gleichwohl innerhalb der Bindungsfrist kündigen, ist er zu einer Rückzahlung der entstandenen Kosten verpflichtet, wobei sich üblicherweise der Betrag mit zunehmender Bindungsdauer reduziert.


Fenimore Frhr. v. Bredow
Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Domernicht & v. Bredow in Köln

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