Forderungsübertragung auf Ersteher und weiter?

8. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)
Forderungsübertragung auf Ersteher und weiter?

Mich interessiert bei folgender Frage besonders der Ablauf nach der Forderungsübertragung.
Jemand ersteigerte ein Haus und konnte zum Verteilungstermin
( bereits der 2. ) den Ersteigerungspreis zuz. Gebühren usw. nicht zahlen. Dies wurde aber bewußt von ihm in Kauf genommen, der Ersteher wollte das Haus um jeden Preis und hat alle Konkurrenten überboten.

Zum 2. Verteilungstermin erfolgte nun durch das Gericht die Forderungsumschreibung, so dass der Ersteher jetzt Schuldner der versteigernden Gläubigerbank und diverser anderer Gläubiger ist.

Was passiert nun?

1. Beim Ersteher:
Gesetz dem Fall, der Ersteigerer findet niemanden, der ihm das Haus finanziert und auch die Gläubigerbank will ihm keinen "Not"-kredit geben, da der Ersteigerer bei ihr hohe Schulden aus einer Insolvenz
( abgeschlossen Ende 2008, z.Z. Wohlverhaltensphase ) hat:
Ist der Ersteigerer / Schuldner jetzt wieder zur Vollstreckung freigegeben?
Welche Mittel hat besonders die Bank, um sofort an das Haus zu kommen, um wertvolles Zubehör zu retten ?

2. Beim ehemaligen Besitzer, dessen Haus versteigert wurde:
Wie erfolgt bei ihm ein Ausgleich auf dem ( gekündigten ) Darlehenskonto?
Muß er warten, bis seine alte Gläubigerbank das Geld eintreibt und weitere Kosten tragen?

Danke

Notfall oder generelle Fragen?

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17 Antworten
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#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich würde mal die Geschäftsfähigkeit des Erstehers überprüfen.

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Tja, salkavalka, dass haben schon viele gedacht.
Aber wer tut sich sowas an. Deutsche Gerichtsmühlen mahlen langsam und wie will man mangelnde Geschäftsfähigkeit beweisen.

Trotzdem bleiben meine o.g. Fragen...
Wer kann was dazu sagen ?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ZV
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 88x hilfreich)

Also mit dem 2. Verteilungstermin meinst du wohl 2. Versteigerungstermin.
Die Sache läuft so. Wenn im Verteilungstermin der Ersteher das Meistgebot nicht zahlt wird die Forderung auf den oder die Gläubiger übertragen und zwar auf jeden genau der Betrag, den der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Bezahlung laut Teilungsplan erhalten hätte. Mit dieser übertragenen Forderung kann nun jeder Gläubiger ins persönliche Vermögen des Erstehers vollstrecken (vollstreckbare Ausfertigung gibts beim Vollstreckungsgericht). Zusätzlich erhält jeder Gläubiger eine Sicherungshypothek von Amts wegen ins Grundbuch eingetragen und zwar in Höhe der auf ihn übertragenen Forderung und an der gleichen Rangstelle, die für ihn im Teilungsplan ausgewiesen war.
Als nächstes kann jeder Gläubiger die Wiederversteigerung des Grundstücks beantragen. Damit beginnt ein neues Zwangsversteigerungsverfahren, das sich aber jetzt gegen den Ersteher richtet. Andere Möglichkeiten hat die Bank nicht. Um Zubehör gegen Entfernen zu sichern, müsste der Gläubiger auch sofort die Zwangsverwaltung anordnen lassen. Das hätte er aber besser gleich nach dem Zuschlag gemacht wenn er vielleicht schon Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Erstehers gehabt hat.
Der frühere Eigentümer ist nicht aus dem Schneider. Grundsätzlich muß die Bank das Ergebnis des ersten Versteigerungstermins = das nicht bezahlte Meistgebot auf die Darlehensschuld anrechnen. Diese Wirkung kann sie aber vermeiden, wenn sie gem. § 118 Abs. 2 ZVG vorgeht und auf die Befriedigungswirkung durch das Meistgebot verzichtet. Ob die Bank dies tut, ist nicht im Sachverhalt geschildert.
Eine Wiederversteigerung macht aber meist nur Sinn, wenn sie aus der erstrangigen Sicherungshypothek betrieben wird, also vom bestrangigen Gläubiger.
Ein nicht zahlender Ersteher handelt sich also erhebliche Probleme ein, weil er nicht nur das Grundstück/Haus wieder verlieren wird, sondern er auch der Vollstreckung durch die Gläubiger mit Forderungsübertragung ausgesetzt ist und diese Gläubiger müssen mit der persönlichen Vollstreckung nicht warten, bis das Grundstück in der Wiederversteigerung verwertet ist.

9x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Hallo ZV,

danke für deine umfangreiche Antwort.
Ich meinte aber tatsächlich den 2. Verteilungstermin, da der Rechtspfleger eine Fristverlängerung von 4 Wochen zur Zahlung der Ersteigerungssumme gewährt hat, um eine Forderungsübertragung zu vermeiden.
Begründung: Der Ersteher hat glaubhaft versichert, dass ihm die Begleichung des Meistgebotes nicht fristgemäß möglich sei.
Vor dem 2. Verteilungstermin hat der Ersteher dann mitgeteilt, dass ihm die Zahlung nicht möglich ist.

[color=green]Der frühere Eigentümer ist nicht aus dem Schneider. Grundsätzlich muß die Bank das Ergebnis des ersten Versteigerungstermins = das nicht bezahlte Meistgebot auf die Darlehensschuld anrechnen. Diese Wirkung kann sie aber vermeiden, wenn sie gem. § 118 Abs. 2 ZVG vorgeht und auf die Befriedigungswirkung durch das Meistgebot verzichtet. Ob die Bank dies tut, ist nicht im Sachverhalt geschildert. [/color]

Bis jetzt ist davon ausgegangen worden, dass der nichtgezahlte Ersteigerungspreis dem Darlehenskonto des ehem. Besitzers des Hauses buchhalterisch gutgeschrieben wird und ein Forderungskonto zu Lasten des Erstehers mit eben dieser Summe eröffnet wird. Eine Befriedungserklärung von der Bank in Höhe einer am Versteigerungstermin geleisteten Anzahlung wurde gegenüber dem Gericht abgegeben.
Die Bank äußert sich zu der weiteren Vorgehensweise nicht; es besteht kein Kontakt mehr zum ehemaligen insolventen Besitzer.
Was hat der ehemalige Besitzer jetzt theoretisch zu erwarten? Praktisch kann ihm die nichtgeleistete Zahlung ja egal sein, da seine Schulden ja Insolvenzschulden sind. Oder befindet er sich hier im Irrtum?


danke



-- Editiert am 10.06.2009 09:32

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ZV
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 88x hilfreich)

Wenn es also tatsächlich einen 2. Verteilungstermin gegeben hat, dann war dies ein reines Entgegenkommen des Rechtspflegers gegenüber dem Ersteher, um ihm evtl. die Unannehmlichkeiten einer Forderungsübertragung gegen ihn zu ersparen.
Da der Ersteher anscheinend auch im 2. Verteilungstermin nicht bezahlt hat, wird es jetzt wohl zu der von mir schon beschriebenen Wiederversteigerung kommen.
Zum Thema Voreigentümer:
Wenn der Ersteher Sicherheit leisten musste, wird diese Sicherheitsleistung natürlich im ( 1. ) Verteilungstermin auf die Gäubiger nach Rangfolge des § 10 Abs. I ZVG verteilt, d.h. im Rahmen des vorhandenen Geldbetrages erhält zunächst die Staatskasse die Kosten, dann die Stadt/Gemeinde eventuell beanspruchte öffentliche Lasten ( z.B Grundsteuern) und dann der erstrangige Gläubiger den Rest auf seine Forderung, soweit die Sicherheitsleistung halt noch ausreicht. In Höhere dieser zuigeteilten und ausbezahlten Beträge ist die Gläubigerin ( hier wohl Bank) natürlich befriedigt. Sie muss diese Zuteilung auch auf dem schuldnerischen Darlehenskonto gutschreiben. Soweit die Forderung mangels Zahlung aber nur übertragen wurde, kann die Bank wählen, ob sie die Forderungsübertragung als Befriedigung ansieht und dementsprechend auch die übertragene Forderung dem Darlehenskontoi gutbringt oder ob sie erst die Zuteilung aus der Wiederversteigerung dem Darlehensschuldner gutschreibt. Was für die Bank günstiger ist kann ohne Kenntnis der Einzelheiten hier nicht beurteilt werden.
Wenn aber der bisherige Darlehensnehmer in Insolvenz gegangen ist erfasst die Insolvenz auch die verbleibende Darlehensrestschuld. Dann ist es für die Bank wahrscheinlich egal, weil sie wenn überhaupt nur eine Quote erhält. Gegen den Voreigentümer als Darlehensnehmer kann die Bank ja wegen der Insolvenz nicht mehr vollstrecken.
Gegen den nicht zahlenden Ersteher kann die Bank aber aus der übertragegenen Forderung auch ins persönliche Vermögen vorgehen.

5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ZV
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 88x hilfreich)

hallo willow 4, habe den Sachverhalt wohl nicht genau genug gelesen. Wer ist denn hier nun in Insolvenz? Bei dem nicht zahlenden Ersteher läuft bereits die Wohlverhaltensphase. Bei ihm können Neugläubiger auch während der Wohlverhaltensphase vollstrecken. Da die Forderungsübertragung ja erst jetzt beim 2. Verteilungstermin, also während der schon laufenden Wohlverhaltensphase erfolgt, wäre die Bank mit dieser Forderung Neugläubiger.
Ist der Voreigentümer und Darlehensnehmer auch in Insolvenz ? vgl. letzter Satz deiner Post vom 10.6. ?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

@ ZV

Ja, der Voreigentümer befindet sich in einem Insolvenzverfahren, dass in Kürze abgeschlossen ist.

Jetzt habe ich das auch verstanden mit der Bank.
Sie kann entweder die Forderungsübertragung als Befriedigung sehen oder erst eine Befriedigung erlangen durch den Erlös der Wiederversteigerung zu Lasten des Erstehers.

Nur mal so proforma. Wenn die Wiederversteigerung bzw. gleichzeitige andere Zwangsvollstreckungen gg. der Ersteher weniger Erlös einbringen, verliert doch theoretisch auch der alte Eigentümer des Hauses, sofern die Bank noch nicht Befriedigung erklärt? Und die Vollstreckungskosten werden vom Erlös auch noch abgezogen.
Da kann der Ex-Eigentümer ja richtig froh sein, dass er sich in der Insolvenz befindet; ihm das eigentlich egal sein kann.

Liegt hier nicht auch ein Verschulden der Bank vor, die trotz alter Schulden des Erstehers und seiner abgeschlossenen Insolvenz dem Zuschlag zugestimmt hat?
Denn warum sollte der Ersteher ausgerechnet diese Schulden zurückzahlen
( können )?
Und ein Betrugsversuch des Erstehers?

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Bereits bei dem 1sten Zwangsversteigerungstermin muss der Ersteher 10% des
Versteigerungszuschlags als Sicherheit für die ZV Kosten hinterlegen.
Da würde ein Kaufinteressent diese Kosten und weitere nicht riskieren um das Objekt zu ersteigern, bevor er über die Objektfinanzierung sicher ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ZV
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 88x hilfreich)

Die 10 % Sicherheitsleistung aus dem Verkehrswert des Objekts sind nur dann zu erbringen, wenn ein berechtigter Gläubiger die Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin verlangt. Das nur generell zu Klarstellung. Im vorliegenden Fall hat die Bank wohl Sicherheit verlangt, sonst hätte es ja im Verteilungstermin überhaupt nichts zu verteilen gegeben.
Zur eigentlichen Frage von willow4:
Hier sieht es doch so aus, als hätte der nicht zahlende Ersteher ein überhöhtes Meistgebot abgegeben. Hätte die Bank dieses zu hohe u. wohl nicht marktgerechte Meistgebot als Befriedigung gegenüber dem Voreigentümer als Darlehensnnehmer akzeptiert, dann wäre der Darlehensnehmer doch in einem zu hohen Umfang entschuldet worden, weil in der jetzt nachfolgenden Wiederversteigerung realistischer Weise mit einem schlechteren Versteigerungserlös zu rechnen ist, der der Bank zufließt. Für die Bank bleibt dann eine höhere Restforderung aus dem Darlehen, die sie gegen den Darlehensnehmer noch geltend machen kann. Nur: wenn der DN schon insolvent ist, wird es für die Bank ziemlich bedeutungslos sein ob sie eine höhere oder niedrigere Restforderung hat.
Ein Mitverschulden der Bank an ihrem Forderungsausfall, denn sie letzlich wohl abschreiben muß, könnte man nur dann konstruieren, wenn die Bank am Ende des Versteigerungstermins in der Verhandlung über die Erteilung des Zuschlags schon gewußt hätte, dass der Ersteher nicht zahlen können wird. Sie hat ja, so sehe ich den Sachverhalt, schon Sicherheit verlangt, mehr kann die Bank nicht machen. Hätte sie vor Zuschlagserteilung dann Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Meistbietenden bekommen, hätte sie eine Zuschlagserteilung nur noch dadurch verhindern können, dass sie das Verfahren einstweilen einstellen lässt ( Einstellungsbewilligung nach §c 30 ZVG).
Wenn der Ersteher von vornherein wusste, dass er nicht zahlen können wird, könnte man sehr wohl einen Betrug in Erwägugn ziehen. Viel häufiger läuft es aber so, dass ein Ersteher glaubt, seine Bonität sei so über alles erhaben, dass er locker bei jeder Bank eine Finanzierung für das Meistgebot bekommt. Das sehen Banken aber manchmal anders. Oder der Ersteher ist so naiv, dass er sich erst nach Abgabe eines Gebots in der Versteigerung überhaupt Gedanken macht, wie er zahlen wird.

6x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Hallo, meld mich noch mal.

Der Voreigentümer erhielt nun Post vom Grundbuchamt.
Das zwangsversteigerte Grundstück wurde mit einem Zwangsversteigerungsantrag/-vermerk
( Wiederversteigerung ) belastet. Der Ersteher hat noch immer nicht gezahlt.

Als Eigentümer steht noch immer der Voreigentümer im Grundbuch, der Ersteher
" nur " mit einer Auflassungsvormerkung.

Kommt es jetzt zu einer Rückabwicklung, bei der die Auflassungsvormerkung gelöscht wird? Oder ist die Zuschlagserteilung unumkehrbar.

Wer trägt jetzt die Kosten für das Haus?

Ich hoffe nur, dass der Voreigentümer nicht die berühmte Karte gezogen hat!!??

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"Tu, was du denkst, abersei der Erste."

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ZV
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 88x hilfreich)

irgendetwas passt hier nicht zusammen. Wenn der Zuschlag rechtskräftig erteilt wurde ist mit diesem Beschluß der Ersteher Eigentümer geworden. Im Grundbuch steht zu diesem Zeitpunkt logischerweise noch der Voreigentümer. Das Grundbuch ist demnach vorübergehend unrichtig. Die Eigentumsumschreibung auf den Ersteher erfolgt auf Antrag des Vollstreckungsgerichts beim Grundbuchamt. Diesen Antrag stellt das Gericht aber erst, wenn der Verteilungtermin endgültig abgewickelt ist und die Grunderwerbssteuer durch den Ersteher beim Finanzamt bezahlt wurde. Eigentumsumschreibung kann also erst erfolgen wenn die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das FA an das AG geschickt wurde. Das kann alles relativ lange dauern, vor allem arbeiten auch die Grundbuchämter gemächlich. Was mir aber überhaupt nicht verständlich ist: wie kommt eine Auflassungsvormerkung für den Ersteher in das Grundbuch ? So etwas wird in einem Zwangsversteigerungsverfahren gar nicht eingetragen. Hatte der Ersteher vielleicht schon vor der Versteigerung mit dem Voreigentümer einen nptariellen Kaufvertrag geschlossen ? Was soll jetzt angeblich rückabgewickelt werden ? Einen rechtskräftig erteilten Zuschlag in der Versteigerung kann man nicht rückabwickeln. Es sind einige Fragen offen, so dass eine weiterführende Antwort errst möglich ist, wenn alle Fakten auf dem Tisch liegen. Notfall sollte man den Rechtspfleger am Amtsgericht, der die Versteigerung vorgenommen hat, fragen, warum die Eigentumsumschreibung auf den Ersteher noch nicht erfolgt ist. Der müsste es ja am besten wissen. Die Hauskosten hat immer derjenige zu tragen, der Eigentümer ist, d.h. bei einem rechtskräftig erteilten Zuschlag also der Ersteher ab dem Tag des Zuschlags.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Hallo ZV,

der Ersteher hat keinen Not. KV mit dem Voreigentümer geschlossen.

Die Auflassungsvormerkung für den Ersteher wurde mit 2. Verteilungstermin,
bei der es auch zur Forderungsübertragung wegen Nichtzahlung des Erstehers kam, beim Grundbuchamt beantragt und dann eingetragen.

Die Auflassungsvormerkung wird normalerweise bei Zahlung des Kaufpreises
durch eine entgültige Besitzeintragung des neuen Eigentümers ersetzt.

Das Grundstück ist nun mit dem Vermerk: Zwangsversteigerung ist beantragt
behaftet.
Sicher ist der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung entgültig.
Sieht das aber die versteigernde Bank auch so, oder kann sie nun beide,
Noch/Vor-eigentümer und Ersteher, in die Pflicht nehmen.

Oder, hoffentlich, ist die Mitteilung an den Noch/Vor-eigentümer rein proforma als Information?




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"Tu, was du denkst, abersei der Erste."

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ZV
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 88x hilfreich)

die Bank hat jetzt zwei Schuldner:
!. den nicht zahlenden Ersteher. Gegen ihn kann sie aus der übertragenen Forderung ins persönliche Vermögene vollstrecken ( Mobiliarpfändung, Forderungspfändungen usw.) . Sie kann parallel dazu das Grundstück zur Wiederversteigerung bringen. Es gehört ja bei rechtskräftigem Zuschlag bereits dem Ersteher ( dass er nicht zahlen konnte hindert nicht den Eigentumsübergang). Diese Wiederversteigerung kann aus der übertragenen Forderung oder auch aus der durch das Gericht veranlassten Sicherungshypothek beantragt werden.
2. gegen den Voreigentümer, wenn dieser auch Darlehensnehmer war und natürlich auch gegen eventuelle andere Darlehensnehmer und zwar in Höhe einer eventuell verbliebenen Restschuld. Den Versteigerungserlös ( dazu gehört auch die übertragene Forderung) muss die Bank auf das ausgereichte Darlehen in Anrechnung bringen. Wenn dann noch eine nicht gedeckte Restschuld verbleibt haften dafür die Darlehensnehmer ( das sind in der Regel der/die Voreigentümer; es sei denn, diese haben nur die Grundschuld bestellt ohne DN zu sein).

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4x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Danke für die umfassende Auskunft.

Da über das Vermögen des Vor eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde ( steht kurz vorm Abschluss ), gehen diese Restforderungen wohl in die Insolvenz mit ein.

Ist es korrekt, dass die Gläubigerbank dem Voreigentümer nun zeitnah eine korrigierte Forderungsaufstellung übergeben muss ?

Das Geld ist zwar nicht geflossen, aber die Forderung wurde übertragen.

Der Gläubiger will aber erst eine Korrektur vornehmen, wenn Geld bei der Wiederversteigerung geflossen ist.
Das entspricht aber wohl nicht einer ordnungsgemäßen Buchführung, da die Kosten, die nach dem Zuschlag entstanden sind, nicht mehr dem Voreigentümer zugerechnet werden dürfen.




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"Tu, was du denkst, abersei der Erste."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ZV
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 88x hilfreich)

Die Forderungsübertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Befriedigung tritt aber dann nicht ein, wenn der Gläubiger innerhalb einer Frist von drei Monaten den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt (hat die Bank wohl kaum gemacht) oder die Bank die Zwangsversteigerungerung
(hier Wiederversteigerung) -ebenfalls in der ]Dreimonatsfrist - beantragt (das könnte hier der Fall sein-wäre zu überpfrüfen !!!!):
Du solltest den Gesetzestext mal nachlesen (Zwangsversteigerungsgesetz § 118 Abs. 2.) -kannst du im Internet aufrufen. Dazu ergänzend Kommentar: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19.Aufl., § 118, Rdn. 4.4 :
"Ebenso wie der Verzicht wirkt auch der neue Versteigerungsantrag, damit gibt der Berechtigte jedoch die mit der Forderungsübertragung erlangte Rechtsstellung nicht auf, er bleibt Gläubiger der übertragenen Forderung und sichert zugleich den Fortbestand seiner alten Forderung."
Mit anderen Worten: bei einem rechtzeitig gestellten Wiederversteigerungsantrag tritt die Befriedigung aus dem Grundstück (in Höhe der übertragenen Forderung) nicht sofort ein sondern die Befriedigung erfolgt erst aus dem Wiederversteigerungserlös in der dann erzielten Höhe. Bis dahin hat die Bank die volle Forderung gegen den/die Darlehensnehmer. Sie kann die Abrechnung im Falle einer Wiederversteigerung also bis zum Abschluss des Wiederversteigerungsverfahrens hinausschieben. Die Kosten der Wiederversteigerung holt sich die Bank vorab aus dem Wiederversteigerungserlös.Die Hauskosten hat aber seit dem Zuschlag der Ersteher zutragen.
Zugegeben- eine etwas komplizierte Materie die wegen ihrer Vielfalt nur schwer in einem Forum diskutiert werden kann, weil das Ergebnis von zu vielen "wenn" und "abers" beeinflusst wird.

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Trotzdem danke , ZV, für deine Mühe.

War gut verständlich und ausführlich. Und interessant zu hören, wie sich alles so zusammenspinnt.

Im Grunde hat wenigstens der Vorbesitzer gut lachen, weil es ihn finanziell ja nicht mehr trifft ( Insolvenzforderung ).


Beim Eigentümer sieht das anders aus.

Danke nochmals.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Betroffene123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann berichten, wer sich so etwas antut! Bieten, Zuschlag bekommen, aber kein Bargebot leisten! Das war am 13. Okt. 2008 in dem Amtsgericht Köpenick 70 K 214/07. Eine Immobilien GmbH. Sie hatte natürlich gute Beziehungen zum Bezirksamt. Darum musste sie auch keine Hinterlegung und keine Grunderwerbssteuer am 09. 01. 2009 im Termin der Verteilung Ausfallforderung leisten und bekam selbstverständlich eine Umbettung von Sozial gebundenen Mietwohnungen (Privateigentum ohne Eigenbesitz) auf spekulatives Gewerbe Eigentumswohnungen über GmbH AG. Dagegen konnte der über den tisch gezogene Sicherungsvertragspartner der dinglich beschränkte rechtliche Eigentümer absolut gar nichts machen!

0x Hilfreiche Antwort

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