Forderung von Inkasso Unternehmen

3. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Blank123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderung von Inkasso Unternehmen

Hallöchen,
ich habe heute eine Forderung eines Inkassounternehmens (intrum Justitia) erhalten.
Das Schreiben vom 27.010.2017 habe ich am 03.11.2017 erhalten und werde zur Zahlung bis spätestens zum 06.11.2017 aufgefordert.
Diese Forderung aus titulierte Forderungen aus Vollstreckungsbescheide vom 14.03.2003 und 26.03.2003 . Anbei sind eine Abtretungsanzeige von Vattenfall, sowie eine Kostenaufstellung ihrer Forderung.
Nun, kann ich diese Forderung aus Vollstreckungsbescheide aus 2003 nicht mehr nachvollziehen und finde in meinen Unterlagen keine der Bescheide, kurz um, kann ich das Inkassounternehmen auffordern mir die Vollstreckungsbescheide zukommen zu lassen und wie sieht es mit einer Zinsverjährung aus? Ich bin von der Forderung völlig überrumpelt und kann wirklich nicht mehr nachvollziehen ob die Forderungen berechtigt ist.
Ich würde mich über Tipps wie ich mich verhalten kann freuen.


-- Editiert von Moderator am 06.11.2017 12:12

-- Thema wurde verschoben am 06.11.2017 12:12

-- Editiert von Blank123 am 07.11.2017 08:14

-- Editiert von Blank123 am 07.11.2017 11:52

-- Editiert von Moderator am 07.11.2017 23:11

-- Thema wurde verschoben am 07.11.2017 23:11

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15 Antworten
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#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Das Inkasso ist verpflichtet, dir eine Kopie des Titels (= VB) und eine Vollmacht im Original (!) zu übersenden. Fordere das erstmal an, ohne weitere Schnörkel. Dann kann man weitersehen.

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#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Blank123):
kann ich das Inkassounternehmen auffordern mir die Vollstreckungsbescheide zukommen zu lassen


Ja, bitten Sie das Inkassounternehmen schriftlich um Übersendung von Kopien der beiden Vollstreckungsbescheide.

Zitat:
und wie sieht es mit einer Zinsverjährung aus?


Laufende Verzugszinsen sind im ersten Fall für den Zeitraum ab dem 15.03.2003 und im zweiten Fall ab dem 27.03.2003 bis einschließlich 31.12.2013 in beiden Fällen verjährt.

Zitat:
Ich bin von der Forderung völlig überrumpelt und kann wirklich nicht mehr nachvollziehen ob die Forderungen berechtigt ist. Ich würde mich über Tipps wie ich mich verhalten kann freuen.


Sie benötigen in jedem Fall Kopien der beiden Vollstreckungsbescheide (bzw. zumindest die Information, welches Mahngericht diese unter welcher Geschäftsnummer erlassen hat).

Beachten sollten Sie, dass sobald Ihnen diese vorgelegt werden, Sie binnen 14 Tagen gegenüber dem jeweiligen Mahngericht reagieren müssen.

Abgesehen davon müssen Sie mit Pfändungsversuchen rechnen, die nicht vorher angekündigt werden.


-- Editiert von Xipolis am 08.11.2017 03:51

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#3
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Das Inkasso ist verpflichtet, dir eine Kopie des Titels (= VB)


Nein, diese Verpflichtung hat das Inkassounternehmen sicher nicht. Es scheint hier sogar seine Pflichten aus § 11a RDG erfüllt zu haben, laut Schilderung des TE.

Zitat:
und eine Vollmacht im Original (!) zu übersenden.


Bei einer Abtretung wird das Inkassounternehmen in eigenem Namen tätig. Vattenfall ist hier der Ursprungsgläubiger und nicht der Auftraggeber.

Und was die Abtretungsurkunde betrifft, kann eine Kopie durchaus ausreichen (BGH, 23.08.2012, VII ZR 242/11 , Tz. 14-16).

Man kann allerdings überprüfen ob die Abtretungsurkunde hinreichend bestimmt und ob die Abtretung wirksam erfolgt ist.

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#4
 Von 
Blank123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die Antworten.
Meine Angst ist tatsächlich, dass das Inkasso Unternehmen, unangekündigt mein Konto pfändet.

Wie kann oder soll ich dann gegenüber dem Mahngericht gegenüber reagieren? Setzte ich mich dann mit dem Mahngeeicht in Verbindung und bei wem "beantrage" ich die Einrede der Verjährung der Zinsen?

vielen lieben Dank

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#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Wie kann oder soll ich dann gegenüber dem Mahngericht gegenüber reagieren? Setzte ich mich dann mit dem Mahngeeicht in Verbindung und bei wem "beantrage" ich die Einrede der Verjährung der Zinsen?


Erst mal gar nicht gegenüber dem Mahngericht reagieren. Bitten Sie das Inkassounternehmen schriftlich, Ihnen zur Prüfung des Sachverhalts eine Kopie der Titel zuzusenden. Anschließend hier wieder melden.


-- Editiert von hausfrau66 am 08.11.2017 11:41

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wenn das Aktenzeichen des Gerichts bekannt ist und/oder das Inkasso sich weigert, kann man allerdings auch beim Mahngericht selbst eine Kopie beantragen.

Wichtig ist: Direkt am selben Tag, wo die Kopie eingeht, die Adresse prüfen. Also ob man damals dort gewohnt hat und es korrekt zugestellt wurde. Dann wir Hausfrau schreibt, nochmal hier melden. Dann kann man sehen, wie die Sachlage ist und was man ggf. tun kann.

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#7
 Von 
Blank123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen, vielen Dank.
Dann halte ich jetzt erst einmal die Füsse still und warte ab.

Ich werde mich dann sicher wieder hier melden.

DANKE

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Blank123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

.. wie oben geschildert habe ich auf das erste Schreiben vom 27.10.17 erhalten am 03.11.2017, mit einer E-Mail geantwortet, in der ich um Übersendung der angegebenen 2 titulierte Forderungen aus Vollstreckungsbescheide in Kopie gebeten, diese wurde nicht beantwortet.
Mein nächster Schritt war, am 07.11.2017 schriftlich die o.g. Kopien zu übersenden.

Heute bekam ich ein Schreiben wie folgt:
.....
leider mussten wir feststellen, dass trotz Mahnung ein vollständiger Zahlungseingang bisher nicht ersichtlich ist.
Wir fordern Sie auf, die offene Forderung i.H.v. XXXX bis zum 20.11.2017 auf das unten genannte Konto zu begleichen.
Sollte ein fristgerechte Zahlung der Gesamtsumme nicht mgl. ein, setzen Sie sich bitte innerhalb der gesetzlichen Frist unter xxxxxxxx mit uns in Verbindung.

Nach fruchtlosen Ablauf der genannten Frist werden wir unserer Auftraggeberin empfehlen, geeignete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen prüfen und in die Wege leiten zu lassen ....
Gerne würden wir auf diese Massnahme verzichten und eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden.

Hier wird eine Mahnung angesprochen, die ich nicht erhalten habe.
Die bitte um Übersendung der Vollstreckungsbescheide in Kopie wurde nicht befolgt.

In der Abtretungsanzeige aus Schreiben 1 steht:

Sehr geehrte Frau XXXX,
hiermit teilen wir Ihnen gemäß §§409 Abs. 1 mit, dass wir die im Betreff genannte Forderung gegen Sie nebst alles Nebenrechten an die Firma
Intrum....
abgetreten haben, die damit für die weitere Bearbeitung dieser Angelegenheit ausschließlich zuständig ist. Aufgrund der Abtretung bestehen bezüglich der im Betr. genannten Forderung keine rechtl. oder tatsächlichen Beziehungen mehr zwischen Ihnen und Vattelfall....

Die Abtretungsanzeige vom 01.02.2017 ist an mich Adressiert, hätte ich diese nicht schon im Februar erhalten müssen?


Im heutigen Schreiben, steht nun aber:

Nach fruchtlosen Ablauf der genannten Frist werden wir unserer Auftraggeberin empfehlen, geeignete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen prüfen und in die Wege leiten zu lassen....

Weiterhin habe ich fieberhaft meine Unterlagen durchsucht, erfolglos bezüglich der Vollstreckungsbescheide.
Mir ist jedoch eine Schufa-Auskunft aus dem Jahr 2009 in die Hände gefallen, da stehen diese Vollstreckungsbescheide nicht drin.

Im heutigen Schreiben stehen unter den Forderungsgrund jeweils Az.: Nummern zu den titulierten Forderungen....

Hilfe ich weiß nicht mehr weiter.


-- Editiert von Blank123 am 16.11.2017 12:38

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass du immer noch nicht erklären kannst, wo diese Schulden herkommen können...

Schau mal bitte hier: https://www.mahngerichte.de/dateien/bilder/vbgesamt.png ganz unten. Da siehst du ein Beispiel mit einer Nummer für das Gerichts-Aktenzeichen.
Wenn du mittlerweile weißt, welches Gericht das ist und auch diese 11stellige Nummer hast, dann kannst du auch vom dortigen Gericht eine Kopie anfordern.

Ansonsten würde ich hier das Aufsichtsgericht informieren. So eine Beschwerde kostet dich nur Briefporto. Darüber beschweren, dass du keine VB gegen dich kennst und das Inkasso sich weigert, die VB in Kopie vorzulegen, stattdessen mit Vollstreckungsmaßnahmen droht. Dass das Aufsichtsgericht das Inkasso mal zur Ordnung rufen soll. Ich würde schreiben, dass ich eine Personenverwechslung vermute und für den Fall dass es sich bestätigt, das Aufsichtsgericht mal deren Abläufe prüfen soll und denen untersagen soll, zukünftig zu versuchen, wildfremden Leuten Schulden anzuhängen.

Dem Inkasso würde ich kurz per Mail schreiben "Wertes Inkasso. Ihre Drohungen zu Vollstreckungsmaßnahmen weise ich zurück. Ich habe mich soeben beim Aufsichtsgericht beschwert, weil sie sich immer noch weigern, mir die mir völlig unbekannten Vollstreckungsbescheide in Kopie vorzulegen. Des Weiteren kündige ich an, dass ich jeden Vollstreckungsversuch mit einem Gang zum Anwalt und einer entsprechenden Abwehrklage vor Gericht beantworten werde."

Eine Alternative wäre, jetzt schon zu einem Anwalt zu gehen. Dann musst du aber damit rechnen, dass du auf dessen Kosten sitzen bleibst bzw. sie die Kostenerstattung verweigern werden, wenn sie sich sofort zurückziehen.

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#10
 Von 
Blank123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

mich beschäftigt diese Abtretungsanzeige von Vattenfall, die an mich adressiert ist, hätte ich diese nicht auch schon bekommen müssen?

In dieser steht, dass die Forderung nebst Nebenrechte an die Intrum..... abgetreten wurde und keine rechtl. oder tatsächlichen Beziehungen mehr zwischen mir und Vattenfall bestehen und im heutigen Schreiben werden sie bei fruchtlosen Ablauf der genannten Frist........ ihrer Auftraggeberin empfehlen, geeignete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen prüfen und in die Wege leiten zu lassen.
Wird also doch Vattenfall ggf. die Zwangsvollstreckung prüfen und in die Wege leiten?



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#11
 Von 
Blank123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

https://www.antispam-ev.de/wiki/Inkassomahnung_-_uralte_Forderung_mit_bisher_unbekanntem_Vollstreckungstitel_-_Was_tun%3F

Was sagen Sie dazu?



-- Editiert von Blank123 am 16.11.2017 16:21

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
mich beschäftigt diese Abtretungsanzeige von Vattenfall, die an mich adressiert ist, hätte ich diese nicht auch schon bekommen müssen?

Nein. Die wird nicht per Post verschickt an dich. Die bekommst du zu sehen, sobald du sie anforderst.

Zitat:
Wird also doch Vattenfall ggf. die Zwangsvollstreckung prüfen und in die Wege leiten?

Das kann ggf. passieren. Oftmals aber auch nicht. Wenn das eine Personenverwechslung ist, ist denen das am Ende wohl zu heiß. Dann versuchen sie es erst mal mit ein paar Drohbriefen. Ansonsten kriegen sie dann rechtzeitig die Beschwerden mit und werden dann ggf. vorsichtiger.
Genau vorher sagen kann man das aber nicht.

Zitat:
Was sagen Sie dazu?

Was soll ich dazu schon sagen. Bei dir ist es immer noch der Moment, wo du Sachaufklärung betreiben musst. Und das bedeutet erst mal: Titelkopie. Wie auch immer man nun dran kommt. Die möglichen Wege sind hier beschrieben.

Signatur:

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#13
 Von 
Blank123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

ok....

Ich habe eine kurz und knappe E-Mail wie oben angeraten, an das Inkasso Unternehmen geschrieben.

Beim zuständigen Amtsgericht habe ich Kopien der besagten Vollstreckungsbescheide angefordert.

und wieder bedanke ich mich recht herzlich für die schnellen Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Blank123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ihr Lieben,

heute hatte ich Post von der Intrum... Nun bin ich am Boden zerstört, anbei die zwei besagten VB :-(((( Adresse stimmt auch.
Ich hatte diese Forderung wirklich überhaupt nicht mehr auf den Schirm.

Was kann ich jetzt tun zwecks Zinsverjährung oder vielleicht dem Recht der Einrede der Verwirkung gemäß § 242 BGB , da über mehr als 8 Jahre hinweg keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen mich durchgeführt wurde.




-- Editiert von Blank123 am 22.11.2017 12:04

-- Editiert von Blank123 am 22.11.2017 12:10

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Blank123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

kann ich damit weiterkommen?

AZ.: 2475324
Forderung der Firma Vattenfall Europe Sales GmbH
Ihre Schreiben vom 27.10.2017 , 10.11.2017 und 20.11.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

sie machen eine Forderung der Firma Vattenfall Europe Sales GmbH gegen mich geltend.

Gegen diese Forderung wird hiermit die Einrede der Verwirkung geltend gemacht.

Die o.g. Forderung ist nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verwirkt.
Die Forderungen stammen aus den Jahren 2000 und 2002 und wurden mit Vollstreckungsbescheide vom 14.03.2003 und 26.03.2003 tituliert. Danach wurde, trotz des entsprechenden Gerichtsvollzieherstempels auf den Titeln vom 28.09.2009, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt.
In der Folge wurden bis heute keinerlei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kein persönlicher
oder schriftlicher Kontakt mit mir, z.B. durch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Abrechnungen o.ä. gesucht, obwohl ich für die Firma Vattenfall Europe Sales GmbH immer ohne weiteres erreichbar gewesen bin.
Nach Titulierung verzog ich zwar innerhalb des Stadtgebietes von Berlin, bin aber
weiterhin Strom-Kunde der Firma Vattenfall Europe Sales GmbH.
Unter der dem Gläubiger bekannten Anschrift haben sie mich nun auch ohne weiteres -
insbesondere auch ohne Einwohnermeldeamtsanfrage oder Schufa-Suchauftrag - ausfindig
machen können.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine Forderung verwirkt,
wenn der Schuldner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen kann,
nicht mehr an den Gläubiger zahlen zu müssen, obwohl die Forderung noch nicht verjährt
ist. Ein wichtiges Kriterium ist dabei der Zeitablauf. Das Landgericht Trier (Urteil vom
29.05.1992 - 2 O 174/91 , NJW - RR 1993, 55f., VuR 1993, 93 f.), hat wegen eines
eingetretenen Zeitablaufes von acht Jahren und der Untätigkeit der Bank während des
gesamten Zeitraumes festgestellt, dass der Anspruch der Kreditbank verwirkt ist. Ähnlich
haben in jüngerer Zeit auch das Amtsgericht Worms und das OLG Frankfurt entschieden.

Die Firma Vattenfall Europe Sales GmbH im vorliegenden Fall länger vollkommen untätig.
Zusätzlich zum Zeitmoment müssen noch andere Umstände hinzukommen, damit eine
Forderung verwirkt ist. So z.B., dass es sich um einen titulierten Anspruch handelt, aus
dem heraus Zwangs-Vollstreckungsmaßnahmen möglich gewesen wären. Dies ist hier der
Fall gewesen.
Es erfolgte keinerlei Aktivität, die die durch den Grundsatz von Treu und Glauben bei mir
gewachsene Überzeugung, die Angelegenheit sei erledigt, hätte erschüttern müssen.
Insbesondere hätte die Firma Vattenfall Europe Sales GmbH dies jederzeit durch Mahnbriefe und/oder Vollstreckungsmaßnahmen bewirken können, jedoch wurde dies unterlassen.
Des Weiteren gab es in den vergangenen Jahren als Kunde der Firma Vattenfall Europe Sales GmbH diverse Strom-Jahresabrechnungen. Dabei gab Nachzahlungen, es wurden jedoch
auch Guthaben ausgezahlt, ohne das die Firma Vattenfall Europe Sales GmbH Bezug auf die offene titulierte Forderungen nahm.
Darüber hinaus holte ich im Jahre 2009 eine Schufa-Selbstauskunft ein. Da keinerlei
Eintragung vorlag, ging ich davon aus, dass die Firma Vattenfall Europe Sales GmbH die Forderung nicht mehr gegen mich geltend macht.
Ich konnte und kann deshalb zu Recht darauf vertrauen, dass sich die Angelegenheit nach
einer so langen Zeitspanne ohne irgendeine Aktivität für die Firma Vattenfall Europe Sales GmbH erledigt hat.

Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie ebenfalls auf:

1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offen zu legen, welche Daten außer der oben
aufgeführten Adresse Sie über meine Person gespeichert haben, und aus welchen Quellen
sämtliche dieser Daten stammen. § 6 Abs. 2 , § 28 Abs. 4 , § 34 Abs. 1-3 BDSG

2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher meiner Person betreffenden Daten
ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offen zu legen. § 34 Abs. 1 , § 43 Abs. 3 BDSG

3. Sie haben sämtliche meiner Adressen betreffenden Daten unverzüglich zu sperren und
mir diese Sperrung zu bestätigen. § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs.
1 BDSG

4. Ich untersagen Ihnen jedwede zukünftige Speicherung meiner betreffenden Daten ohne
meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung. § 28 Abs. 4 , § 4 Abs. 1,2 BDSG

5. Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte
übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung und Benennung der Dritten. § 6
Abs. 2, § 28 Abs. 4 BDSG

6. Ich setze Ihnen zur Erfüllung der Forderung nach dem BDSG eine Frist bis zum
22.02.2018. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht bis zur Fristsetzung
nachkommen, werde ich ohne weiteren Schriftverkehr den zuständigen Landesdatenschutz-
beauftragten informieren.

Weitere Schritte behalte ich mir hiermit ebenfalls vor, §38 Abs. 4 , § 43 Abs. 3 BDSG .


Berlin, 22.11.2017

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

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