Hallo, ich brauche dringend euer HILFE!
Heute erhielt ich ein Schreiben eines Inkassobüros mit der Zahlungaufforderug über 6.200 €. Zahlbar bis zum 30.06.2017.
Forderung ist ein Vollstreckungsbescheid eines Amtsgerichts vom 05.05.1993.
Ich war in der Insolvenz und habe zum 04.07.2011 die Restschuldbefreiung
erhalten. Im Beschluss des Insolvenzgerichts steht:
" D. Schuldn. ist daher die Restschuldbefreiung zu erteilen. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung nur diejenigen Insolvenzgläubiger betrifft, die im
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Schuldn. am
08.03.2005 Insolvenzgläubiger im Sinne des $ 38 lnsO waren; diese aber auch dann, wenn sie
nicht am lnsolvenzverfahren teilgenommen haben".
Bedeutet das nun, dass die Restschuldbefreiung nur für die Gläubiger gilt die sich zur Verteilung gemeldet haben bzw. die die im Forderungsverzeichnis aufgelistet sind, sich aber nicht gemeldet haben? Gilt die Restschuldbefreiung auf für die o.g. Forderung?
Von der Forderung wusste ich nichts mehr und habe die auch nicht bei Gericht angegeben.
Danke für euere HILFE!!!
-- Editier von teen123 am 20.06.2017 13:38
Forderung nach Verbraucherinsolvenz
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Die RSB gilt auch für die Forderung aus dem VB aus 1993.
Zitat:Gilt die Restschuldbefreiung auf für die o.g. Forderung?
Ja!
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Ist es nicht so, dass das offiziell ausgeschrieben wird mit einem Termin und wenn der Gläubiger nichts einreicht, dann ist es auch später nicht mehr klagbar?
Schick den RSB Beschluss in Kopie ans IB und gut ist. Da hat wohl jemand gepennt.
Hallo und danke für alle Beiträge ihr habt mir sehr geholfen!
Hier "https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungstitel_(Deutschland)"
habe ich gelesen, dass man die Vollstreckung aus dem Titel bei Gericht für unzulässig erklären lassen kann. Kann ich also mit dem VB und der RSB zum Gericht gehen und das beantragen bevor die ggf. zu pfänden versuchen?
Nochmals danke für die Hilfe!
ZitatHallo und danke für alle Beiträge ihr habt mir sehr geholfen! :
Hier "https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungstitel_(Deutschland)"
habe ich gelesen, dass man die Vollstreckung aus dem Titel bei Gericht für unzulässig erklären lassen kann. Kann ich also mit dem VB und der RSB zum Gericht gehen und das beantragen bevor die ggf. zu pfänden versuchen?
Nochmals danke für die Hilfe!
Du hast doch den Titel vom Gläubiger -noch- gar nicht. Wie bereits erwähnt schickst du den RSB Beschluss zum IB und damit sollte gut sein. Du kannst das IB zusätzlich noch auffordern den Titel an dich zu schicken.
Sollte es zu Pfändungsversuchen kommen kannst du dich immer noch wehren.
Zitat:ZitatHallo und danke für alle Beiträge ihr habt mir sehr geholfen! :
Hier "https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungstitel_(Deutschland)"
habe ich gelesen, dass man die Vollstreckung aus dem Titel bei Gericht für unzulässig erklären lassen kann. Kann ich also mit dem VB und der RSB zum Gericht gehen und das beantragen bevor die ggf. zu pfänden versuchen?
Nochmals danke für die Hilfe!
Du hast doch den Titel vom Gläubiger -noch- gar nicht. Wie bereits erwähnt schickst du den RSB Beschluss zum IB und damit sollte gut sein. Du kannst das IB zusätzlich noch auffordern den Titel an dich zu schicken.
Sollte es zu Pfändungsversuchen kommen kannst du dich immer noch wehren.
Den Titel habe ich beim zuständigen Amtsgericht angefordert. Danke für die Hilfe.
Du bekommst "nur" eine weitere Ausführung des Titels vom AG, die noch dazu kostenpflichtig sein dürfte. Das IB könnte noch immer mit ihrem Titel einen Pfändungsversuch unternehmen.
Mach dich nicht verrückt, meist ist das wirklich nur ein Fehler und das IB wäre schön blöd wenn es Pfändungsversuche unternimmt, da diese nur Geld kosten.
ZitatDu bekommst "nur" eine weitere Ausführung des Titels vom AG, die noch dazu kostenpflichtig sein dürfte. Das IB könnte noch immer mit ihrem Titel einen Pfändungsversuch unternehmen. :
Mach dich nicht verrückt, meist ist das wirklich nur ein Fehler und das IB wäre schön blöd wenn es Pfändungsversuche unternimmt, da diese nur Geld kosten.
Ich denke du hast Recht, ich will halt genau wissen um was es bei der Angelegenheit geht. Im Schreiben steht halt nur das Az. und eine Kurzbezeichnung. Das Antwortschreiben habe ich verfasst, das geht dann per Einschreiben zur Post. Konnte mir aber keinen Verweis auf die §§ 767 ff. ZPO verkneifen. Damit die gleich wissen was folgt, wenn sie weiter "stänkern". Nochmals danke an alle für ihre Meinungen. Ich glaube es kann sich hier jeder vorstellen wie man sich fühlt, wenn man so einen Brief mit solch einer Forderung öffnet. Man denkt einfach ich bin Bankrott, in diesem Sinne, DANKE!
-- Editiert von teen123 am 22.06.2017 13:19
Anschließende Frage an die Experten hier: Was wäre passiert, wenn der Schuldner noch nicht Restschuldbefreit wäre?
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