Hallo!
Stellt Euch mal bitte folgendes Szenario vor:
Ein Vermieter fängt seinen Mieter auf einem Dorf-Supermarkt-Parkplatz zu Stoßzeiten am Samstag um ca. 17:15 Uhr ab, gibt ihm dort die Mietkündigung und verlangt eine Unterschrift in aller Öffentlichkeit.
Kann man dieses Verhalten als Nötigung zur Unterschrift ansehen?
Bin sehr gespannt auf Eure Einschätzung.
Vielen lieben Dank!
Forderung einer Unterschrift im öffentlichen Umfeld = Nötigung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nein eine Nötigung sehe ich nicht, aber so hat er reichlich Zeugen für die erfolgte Zustellung. Das ist zwar nicht die feine englische Art, aber nicht strafbar. Oder hat er mit irgendeiner Folge für den Fall der Nicht-Unterschrift gedroht?
Was wollte er unterschrieben haben - nur den Empfang des Schreibens, oder irgendeine weitergehende Erklärung? Und hast Du unterschrieben?
In diesem fiktiven Fall wurde eine Unterschrift getätigt, eine Folge der Nicht-Unterzeichnung wurde nicht genannt.
Wie ist es anzusehen, dass der Mieter sich zu der Unterschrift durchgerungen hat, um kein weiteres Aufsehen zu erregen und um die Situation schnellst möglich zu beenden?
Randnotiz zum dem fiktiven Fall: Die Kündigung selber ist an sich ungültig, da kein Grund angegeben wurde. Der Mieter hat bereits ein Haus erworben und wird das Mietobjekt verlassen. Es geht rein um den o.g. Vorfall.
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Ich sehe auch keine Nötigung.
Es gibt z. B. diese Spendenorganisationen, die sich vor Supermärkten aufbauen und gerne Unterschriften für Mitgliedschaften usw. hätten, auch das ist keine Nötigung, weil jeder - wie du auch bei deinem Vermieter - ablehnen kann.
Vllt war in deinem Fall das Mietverhältnis nicht ganz unproblematisch und der VM hat die Chance der Stunde genutzt - ist nicht verboten.
ZitatIn diesem fiktiven Fall wurde eine Unterschrift getätigt, eine Folge der Nicht-Unterzeichnung wurde nicht genannt. :
Nochmals, eine Unterschrift für was?
ZitatWas wollte er unterschrieben haben - nur den Empfang des Schreibens, oder irgendeine weitergehende Erklärung? :
Danke für die Einschätzung!
In diesem fiktiven Fall, ist es tatsächlich so, dass der Mieter dem Vermieter mit dem Anzeigen von Mängeln an der Mietsache (undichte Terassentüren, Schimmel im Bad uvm...) auf die Nerven ging, was auch die mündliche Begründung zu der Kündigung war.
Zitat:ZitatIn diesem fiktiven Fall wurde eine Unterschrift getätigt, eine Folge der Nicht-Unterzeichnung wurde nicht genannt. :
Nochmals, eine Unterschrift für was?
ZitatWas wollte er unterschrieben haben - nur den Empfang des Schreibens, oder irgendeine weitergehende Erklärung? :
In diesem Fall sollte die Kündigung an sich damit bestätigt werden. Bei einer anderen Familie wenige Häuser weiter verlief die Kommunikation bei Kündigungsübergabe an der Haustür ähnlich.
ZitatIn diesem Fall sollte die Kündigung an sich damit bestätigt werden. Bei einer anderen Familie wenige Häuser weiter verlief die Kommunikation bei Kündigungsübergabe an der Haustür ähnlich. :
Das ist immer noch unklar und mehrdeutigt.
a) Das man die Kündigung erhalten hat?
b) Das man die Kündigung gelesen hat?
c) Das man mit der Kündigung einverstanden ist und nicht dagegen vorgeht?
ZitatIn diesem Fall sollte die Kündigung an sich damit bestätigt werden. Bei einer anderen Familie wenige Häuser weiter verlief die Kommunikation bei Kündigungsübergabe an der Haustür ähnlich. :
Ist doch gut das der Vermieter nicht in die Wohnung kommt, so in der Öffentlichkeit gibt es genug Zeugen, welche sahen das keine Anwendung von Gewalt für die Unterschrift notwendig war.
Durch aus im Graubereich, aber eine Nötigung kann ich da nicht erkennen..
Da offenbar keine Gewalt angewendet wurde und nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht wurde, ist keine Nötigung ersichtlich. Eine Quittierung der Kündigungsübergabe zu fordern (ich gehe mal davon aus, dass es nur darum ging) ist auch nicht verwerflich.
Zitat:Es gibt z. B. diese Spendenorganisationen, die sich vor Supermärkten aufbauen und gerne Unterschriften für Mitgliedschaften usw. hätten, auch das ist keine Nötigung, weil jeder ablehnen kann.
Ablehnen kann man auch bei einer wirklichen -versuchten- Nötigung. Hier besteht keine Strafbarkeit, weil für den Fall des Nichtunterschreibens kein empfindliches Übel angedroht wird oder versucht wird die Unterschrift mit Gewalt zu erzwingen.
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