Forderung der Firma Stadtverkehrsgesellschaft mgh ....vom 15.09.2016 aus der Fahrgeld/erhöhtes Beför

20. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
cocoj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Forderung der Firma Stadtverkehrsgesellschaft mgh ....vom 15.09.2016 aus der Fahrgeld/erhöhtes Beför

Gestern bemerkte ich ,wie sich mein Enkel (Pflegekind ) 14 Jahre aus dem Wohnzimmer stehlen wollte und dabei versuchte einen Brief bei sich zu verstecken.Als ich ihn las bin ich aus allen Wolken gefallen, es ist ein Schreiben von Creditreform Berlin Brandenburg Wolfram KG Inkassounternehmen.
Das Schreiben ist an meinen Enkel gerichtet und darunter steht " vertreten durch gesetzliche Vertreter.Weiter steht - Sehr geehrter Herr .....(Name meines Enkels)
unser Mandant ,Stadtverkehrsgesellschaft mbh .. überträgt uns zur Entllastung seiner Buchhaltung regelmäßig die Einziehung seiner Außenstände.
Wie vertreten seit 1879 die Interessen von über140.000 Mitgliedern aus .............Desweiteren werden wir vor Abschluss von Kreditgeschäften zurate gezogen.

Dann wird mitgeteilt ,dass ein Verzugsschaden entstanden ist und mein Enkel (oder gesetzlicher Vertreter )zu tragen haben ,sowie sonstige Kosten und Inkassogebühren.

Der Sachverhalt

Mein Enkel Ist am 15.09.2016 nach dem er von der Schule bei seiner Mam war und noch zu seiner Oma väterliche Seite wollte ,wo er seine Wohnungsschlüssel vergessen hatte ,ohne Fahrschein mit der Straßenbahn gefahren.Ich kann nicht sagen, was ihm in den Kopf gekommen ist.Der Weg ist eigentlich nicht weit ,es sind 2 Stationen mit der Straßenbahn (so 15 Minuten Weg )
Ich muss dazu sagen , dass ich ihn ständig ausdrücklich verbiete, nicht in eine Bahn zu steigen,da die Wege erstens zu Fuß gut zu erreichen sind und ich auch verneiden möchte ,dass er Schwarz fährt.Nun hat er die Sache noch dadurch verschärft,indem er mir den Vorfall verschwiegen hat und auch noch die Post (die Mahnung nicht gezeigt hat) so,dass ich jetzt erst reagieren kann.

Weiter wurden im Schreiben die Kosten aufgeführt wie folgt -- Fahrgeld/erhöhtes Beförderungsentgeld .15.09.2016 60.00 EUR
Zinsen (47 Tage ) 0.32 EUR
Mahnkosten Des Gläubigers 08.11.2016 2.50 EUR
Geschäftsgebühr 08.11.2016 58.50 EUR
Recherchekosten 10.00EUR
Pauschale Post-/telekommunikationdienstl. 11.70 EUR
Das sind 143.02 EUR

Ich versichere ,dass ich in den 12 Jahren die ich mein Enkel nun bei mir pflege nie meine Aufsichtspflicht verletzt habe und ihn auch so oft es geht zu verstehen gebe ,dass er nicht ohne Fahrschein in die Bahn zu steigen hat.

Ich erhalte Rente und der Junge von der Grundsicherung,also große Sprünge sind da nicht so Möglich ich muss auch dazu sagen ,dass es in seinen 14 Jahren noch nicht vorgekommen ist ,dass er Schwarz gefahren ist und die jetzige Situation ihn eine Lehre sein wird.ich hätte ja ich nix dagegen ,wenn den jugendlichen eine strafstunde mit Straßenbahn schrubben oder ähnliches aufgebrummt würde.Aber mit einer Geldstrafe werde nur ich belastet .
Meine Frage wäre nun und ich hoffe sehr auf Hilfe
Ich habe gestern das Internet durchforstet und das gefunden

Rechtliche Situation bei Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können, da sie nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, im Fall des Schwarzfahrens nicht vom Verkehrsunternehmen zu Zahlung des erhöhten Beförderungsgeldes gezwungen werden, soweit das Beförderungsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist. Kinder unter 7 Jahren können einen entgeltlichen Beförderungsvertrag nicht (§ 104
, § 105
BGB), Jugendliche im Alter zwischen 7 und 18 Jahren nicht wirksam ohne Zustimmung der Eltern (§ 106
, § 107
BGB) abschließen. Ist die Fahrt nicht bereits von einer (auch konkludenten) Einwilligung gedeckt (z. B. wenn der Weg zur Schule regelmäßig mit Bus oder Bahn erfolgt – was aber nur bei Fahrten mit gültigem Fahrschein anzunehmen ist) und erfolgt keine nachträgliche Genehmigung, so ist ein Vertrag, auf den sich das Beförderungsunternehmen berufen könnte, wegen § 108
BGB nicht wirksam zustande gekommen.[25]

Ein Bereicherungsanspruch kommt dagegen in Betracht, § 812
Abs. 1 Satz 1, 1. oder 2. Alt., § 818
BGB, ebensowie ein deliktischer Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 265a
StGB (siehe „Flugreisefall"). Dass der Schaden bzw. der Wert der Bereicherung an die Höhe des erhöhten Beförderungsgeldes heranreicht, ist zu bezweifeln – beweisen muss dies in jedem Fall das Verkehrsunternehmen. Die Eltern selbst sind zum Schadensersatz jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht entsprochen haben, § 832
, § 823
BGB i.V.m. § 265a
StGB. Vertraglich haften sie ebenso wenig wie die Kinder und Jugendlichen.

Da die Verkehrsunternehmen nicht auf diesen Umstand hinweisen und auch bei Kindern und Jugendlichen mit den üblichen Methoden das erhöhte Beförderungsentgelt erheben (1. Mahnung, 2. Mahnung, Inkassobüro, Rechtsanwalt, gerichtliches Mahnverfahren mit der Möglichkeit zum Widerspruch), zahlen die Kinder und Jugendlichen oder Eltern oft bereitwillig ohne Rechtsgrund.

Könnte ich mich darauf berufen ?dann wäre ich über Hinweise dankbar,wie ich jetzt vorgehen müsste...ob ich es aussetzen sollte, bis es vor Gericht geht.wohin ich mich wenden kann, ohne dass noch mehr Kosten auf mich zu kommen?
Ich bin dankbar für jeden Tip.
Ich wünsche Ihnen noch einen entspannten Sonntagabend und einen guten Start in die neue Woche .L.g. Die Hoffnungsvolle cocoj




-- Editier von cocoj am 20.11.2016 21:58

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15 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde den Fahrschein selbst bezahlen, sowie Briefporto. Also wenige Euro. Dem Inkasso würde ich schreiben: "Wertes Inkasso. Der Fahrschein und Briefporto, sowie Zinsen wurden ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bezahlt. Mein Enkel hatte keine Erlaubnis von mir als erziehungsberechtigten, diese Fahrt zu unternehmen. Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Im Übrigen zeige ich sie gerne wegen frei erfundenen 'Recherchekosten' an, wenn sie weiterhin auf solchen Kostenpunkten bestehen. Weitere Bettelbriefe werden nichts ändern und einem gerichtlichen Mahnbescheid wird widersprochen werden."

Wie oft zu lesen ist, können Minderjährige ohne Erlaubnis gar keinen wirksamen Vertrag zum Schwarz-Fahren eingehen. Die Unternehmen und die Inkassos wissen das und hören meistens irgendwann auf, wenn sie auf Granit beißen.

Natürlich würde ich dem Enkel auch den Kopf waschen. Das Schwarz-Fahren ist das Eine. Ich würde ihm aber auch vor allem den Kopf waschen wegen den versuchen, das zu verstecken. Ihm klar machen, dass gerade so etwas die Sache nur viel schlimmer machen kann (Briefe von Gerichten). Wenn er Fehler macht, soll er dazu stehen und sich die Hilfe holen, dazu ist ein Erziehungsberechtigter da. Eine gute Chance für eine erzieherische Lehrstunde. Alt Genug ist er dafür ja, das zu kapieren ;-)

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
Könnte ich mich darauf berufen ?

Man könnte es versuchen. Die Rechtslage ist allerdings etwas komplizierter.

Zitat:
dann wäre ich über Hinweise dankbar,wie ich jetzt vorgehen müsste...ob ich es aussetzen sollte, bis es vor Gericht geht.wohin ich mich wenden kann, ohne dass noch mehr Kosten auf mich zu kommen?

Sie können das sowieso aussitzen, denn Sie müssen sowieso nicht zahlen - Sie sind ja nicht schwarzgefahren.
Wenn wer zahlen muss, dann das Kind. Und Ja, man kann in Deutschland auch Kinder verklagen. Die Chance ist zwar sehr gering, dass das tatsächlich passiert, aber es ist möglich (und auch schon vorgekommen).

Lesen Sie folgende ältere Beiträge durch, da geht es um sehr ähnliche Angelegeheiten (nur dass es damals noch um 40€ und nicht um 60€ ging):
http://www.123recht.net/Inkasso-an-minderjaehrige-rechtens-__f464660.html
und
http://www.123recht.net/Mahnung-bei-Schwarzfahren-von-Kindern-%28unter-14%29-__f487873.html

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Bei uns in Frankfurt sind Beförderunggserschleichungskosten bei Minderjährigen noch nie eingeklagt worden.
Bin aus beruflichen Gründen regelmäsig im Gericht
Auf jeden Fall trotzdem mit weiteren Creditreformbriefen rechnen
Die Crefo schiebt i.d.r noch ein RA Schreiben nach um den Druck zu erhöhen

ICh würde wie mepeisen den korrekten Fahrpreis zweckgebunden überweisen

-- Editiert von alucard2005 am 21.11.2016 09:29

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cocoj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich bedanke mich von ganzem Herzen für die Ratschläge :o) Besonders Antwort eins hat mir sehr geholfen,ich finde es äußerst nett ,dass Sie so genau auf meine Fragen eingegangen sind....Sie alle haben dafür gesorgt ,dass ich diese Nacht ruhig schlafen kann...Danke...Ich habe heute Geld an die Stadtverkehrsgesellschaft überwiesen mit den Hinweisen wofür...wie Sie mir geraten haben und Morgen mache ich ein Schreiben an Inkasso fertig .Ich bin nur am überlegen was besser wäre --eine Mail --damit ich einen Nachweis habe, dass ich es gesendet habe,oder per Post...Was wäre da sinnvoller ? Ich wünsche einen schönen Abend.
L.G. cocoj sieht Licht am Horizont ;o)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Bei einer Email haben sie keinen Nachweis, dass die Email wirklich angekommen ist und gelesen wurde - außer sie erhalten direkt eine Antwort auf ihre Email. Das ist beim Inkasso eher selten. Ein Einwurfeinschreiben ist sinnvoll. Das Zustellprotokoll online abrufen, ausdrucken und aufheben.

-- Editiert von hausfrau66 am 21.11.2016 20:51

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#6
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Bei einer Email haben sie keinen Nachweis, dass die Email wirklich angekommen ist und gelesen wurde - außer sie erhalten direkt eine Antwort auf ihre Email. Das ist beim Inkasso eher selten. Ein Einwurfeinschreiben ist sinnvoll. Das Zustellprotokoll online abrufen, ausdrucken und aufheben.


Auch bei einem Einwurfeinschreiben hat man keinen 100 %igen Nachweis, dass das Schreiben den richtigen Empfänger auch tatsächlich erreicht hat. Einen solchen Nachweis hätte man nur bei einem Einschreiben mit Rückschein, denn ein Einwurfeinschreiben kann auch versehentlich in einen falschen Briefkasten geworfen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Nachtrag:

Zitat:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Absender von Telefaxen zu beweisen, dass die Telefaxe auch beim Empfänger angekommen sind.
Hierzu ist der Faxsendebericht nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht genügend, da hiermit nur nachgewiesen werde, dass das Fax abgesendet wurde bzw. eine Verbindung zwischen Sende- und Empfangsgerät hergestellt wurde, aber nicht, dass die Daten auch tatsächlich übermittelt worden sind. Technische Übertragungsdefekte könnten so nicht ausgeschlossen werden (so zuletzt BGH, Beschluss vom 14.05.2013, Az. III ZR 289/12 ).

Gleiches gilt für einfache Briefe und Einwurfeinschreiben. Auch hier hat der Absender zu beweisen, dass der Brief dem Empfänger auch zugestellt worden ist. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es immer wieder vor, dass Postsendungen den Empfänger nicht erreichen. Beim Einwurfeinschreiben ist trotz Belegs nachzuweisen, dass das Schreiben auch den richtigen Empfänger erreicht hat.

Die Quelle hiervon ist mir leider nicht mehr bekannt.

-- Editiert von Inkassosachbearbeiter am 21.11.2016 22:49

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
denn ein Einwurfeinschreiben kann auch versehentlich in einen falschen Briefkasten geworfen werden.

Aber üblicherweise wird so ein Sonderfall, wenn es dafür keine Beweise gibt, von Gerichten ignoriert bzw. wegdiskutiert. Weil ansonsten der Rechtsverkehr empfindlich gestört würde und weil natürlich die Fehlerquote bei der Post so gering ist, dass so etwas nur alle Jubeljahre vorkommt.

Ganz sicher ist nur die förmliche Zustellung per Gerichtsvollzieher. Der dokumentiert dann auch noch den Inhalt, soweit ich weiß. Zahlt natürlich niemand.

Signatur:

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#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Die folgende Ausführung erhebt keinen Anspruch auf Richtig- und/oder Vollständigkeit.

Die Forderung richtet sich gegen Ihr Pflegekind, nicht gegen Sie. Sie können dafür nicht in Anspruch genommen werden.

Bei dem erhöhten Beförderungsentgelt über 60.- € handelt es sich um eine Vertragsstrafe die bei Benutzung des Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrschein anfällt. Dieses Entgelt wird in den Beförderungsvertrag durch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen einbezogen. Es handelt sich also um AGB und für diese gelten die folgenden Regelungen.

§ 305 II BGB

Zitat:
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.


§ 305c BGB

Zitat:
Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.


Da diese Regelungen unstreitig rechtliche Nachteile für die andere Vertragspartei darstellen, bedürfen Minderjährige um einer solchen Regelung zuzustimmen der vorher zu erteilenden ausdrücklichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Das Gesetz bestimmt dazu:

§ 107 BGB

Zitat:
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.


Sie haben aber sogar erklärt Ihrem Pflegekind die Nutzung der Straßenbahn ausdrücklich und wiederholt untersagt zu haben, so dass hier keine Einwilligung erteilt worden ist.

Ohne Ihre Einwilligung muss Ihr Pflegekind das erhöhte Beförderungsentgelt und damit auch die Zinsen und verlangten Kosten nicht bezahlen, denn das Gesetz schützt durch § 107 BGB ausdrücklich vor solchen Konsequenzen aus gutem Grund. Minderjährigenschutz ist ein nahezu unberechbares Prinzip, denn Minderjährige sind eben nicht in der Lage unüberschaubare Risiken im Rechtsverkehr zu erkennen, weshalb

Sie sollten dem Inkassounternehmen gegenüber im Namen Ihres Pflegekindes einmalig widersprechen. Zum Widerspruch sind Sie als Pflegeperson gem. § 1688 BGB berechtigt (Vertretung in alltäglichen Dingen des Lebens).

Entwurf

#####################################

Vorname Name (des Pflegekindes von cocoj)
Str. Nr.
PLZ Ort


vertreten durch Pflegeperson (§ 1688 BGB ):
Vorname Name (cocoj)
unter gleicher Adresse

Creditreform Berlin Brandenburg Wolfram KG
Karl-Heinrich-Ulrichs-Str. 1
10787 Berlin

Ort, 22.11.2016

Aktenzeichen
Stadtverkehrsgesellschaft mbh ./. [i]Vorname Name (des Pflegekindes von cocoj)

Ihre Mahnung vom Datum
WIDERSPRUCH


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen meine Pflegekindes Vorname Name, geboren am Datum, widerspreche ich der Forderung Ihres Mandanten und den von Ihnen aufgestellten Zinsen und Kosten. Mein Pflegekind wird nicht zahlen, da diese Forderung unberechtigt ist.

Die Forderung ist schon deshalb nicht zu zahlen, da meine, Pflegekind keine Einwilligung zur Nutzung der Straßenbahn mit oder ohne gültigen Fahrschein vorliegt (§ 107 BGB ; AG Hamburg NJW 1987, 448 ; AG Bonn NJW-RR 2010, 417 u. v. m.).

Ich untersage Ihrem Unternehmen die telefonische Kontaktaufnahme zu meinem Pflegekind und zu mir und erteile Ihren Mitarbeitern Hausverbot an meiner im Briefkopf genannten Adresse. Die Untersagung und das Hausverbot gelten ab sofort und bis auf Widerruf.

Vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass widersprochene Forderungen nicht an Auskunfteien gemeldet werden dürfen (§ 28a I 1 Nr. 4 BDSG ).

Bitte verzichten Sie auf weitere Mahnungen und auch auf die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Letzterem würde ohnehin vollständig widersprochen werden. Weitere Schreiben Ihrerseits in dieser Sache werde ich nicht mehr beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift von cocoj

#####################################

Bitte daran denken, dass der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid (genauso wie die Vertretung vor Gericht) nur durch den gesetzlichen Vertreter, also die leiblichen Eltern oder dem durch das Familiengericht bestimmten Vormund, möglich.

Es besteht dennoch das Risiko, dass es zu einer Zahlungsklage gegen Ihr Pflegekind kommt und einige wenige Instanzgerichte haben auch schon versucht, den Minderjährigenschutz zu umgehen. Ich sehe aber keine Veranlassung ausgerechnet hier eine Ausnahme zu machen und kann deren Auffassung so auch nicht folgen.

Eine Treuwidrigkeit nach § 242 BGB liegt auch nicht vor, zumal Sie der Fahrt insgesamt nicht zugestimmt haben.

Allerdings könnte Ihr Pflegekind wegen Erschleichen von Leistungen tatsächlich nach Jugendstrafrecht belangt werden, wenn die Stadtverkehrsgesellschaft mbh bis spätestens zum 15.09.2016 einen entsprechenden Strafantrag bei den Verfolgungsbehörden stellt (§§ 265a I iVm 248a, 77b StGB , 188 II Var. 2 BGB). Als Ersttäter kann Ihr Pflegekind allerdings mit Milde rechnen. Sehr gut möglich, dass die Staatsanwaltschaft ein solches Ermittlungsverfahren mangels öffentlichem Interesse ohnehin beim ersten Mal einstellt. Für etwaige Vernehmungen würde die Polizei ohnehin den gesetzlichen Vertreter anschreiben.

Zitat (von cocoj):
Ich muss auch dazu sagen ,dass es in seinen 14 Jahren noch nicht vorgekommen ist ,dass er Schwarz gefahren ist


Das vermuten Sie. Möglicherweise ist er zuvor - auch in Anbetracht der kurzen Fahrstrecke - nie erwischt worden.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von cocoj):
Ich bedanke mich von ganzem Herzen für die Ratschläge :o) Besonders Antwort eins hat mir sehr geholfen,ich finde es äußerst nett ,dass Sie so genau auf meine Fragen eingegangen sind....Sie alle haben dafür gesorgt ,dass ich diese Nacht ruhig schlafen kann...Danke...Ich habe heute Geld an die Stadtverkehrsgesellschaft überwiesen mit den Hinweisen wofür...wie Sie mir geraten haben und Morgen mache ich ein Schreiben an Inkasso fertig .Ich bin nur am überlegen was besser wäre --eine Mail --damit ich einen Nachweis habe, dass ich es gesendet habe,oder per Post...Was wäre da sinnvoller ? Ich wünsche einen schönen Abend.
L.G. cocoj sieht Licht am Horizont ;o)


Weder ihr Pflegekind noch Sie wären zu überhaupt einer Zahlung verpflichtet gewesen, denn es gab ja überhaupt keine Einwilligung zu einer Fahrt.

Ich würde Ihnen empfehlen auf dem Weg zu antworten, wie Sie vom Inkassounternehmen kontaktiert worden sind. Wenn Sie sicher gehen wollen per Einschreiben-Einwurf (2,85 € Porto)

Per E-Mail müssten Sie dann damit rechnen, dass diese E-Mail-Adresse dann auch für weitere E-Mails genutzt wird, einen Zustellnachweis werden Sie als Privatnutzer auch nicht haben (es sei denn Sie bekommen eine Lese-Bestätigung).

Auf weitere Nachrichten des Inkassounternehmens oder ggf. eines Rechtsanwaltes nicht mehr reagieren.

Wichtig ist, sollte gerichtliche Post kommen, dann richtig form- und fristgerecht zu reagieren.

Sie sollten sich noch überlegen, ob Sie eine Beschwerde gegen das Inkassounternehmen beim Präsident des Kammergerichts Berlin (Az. 7525 G 1 KG (12/08)) einlegen, denn eigentlich sollte man von einem Rechtsdienstleister erwarten, dass dieser weiß, dass der Anspruch gegen einen Minderjährigen nicht durchsetzbar ist. Zu monieren wären außerdem die 10.- € Recherchekosten (die Personalien werden vor Ort festgestellt) und die Inkassovergütung, denn hier wird der 1,3-fache Durchschnittssatz für ein computergesteuertes Massenverfahren verlangt - viel, zu viel. Wenn überhaupt wäre 0,5 oder 0,3 angemessen.

-- Editiert von Xipolis am 22.11.2016 01:04

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Inkassosachbearbeiter):
Auch bei einem Einwurfeinschreiben hat man keinen 100 %igen Nachweis, dass das Schreiben den richtigen Empfänger auch tatsächlich erreicht hat.


Siehe Antwprt #8.

Zitat:
Einen solchen Nachweis hätte man nur bei einem Einschreiben mit Rückschein, denn ein Einwurfeinschreiben kann auch versehentlich in einen falschen Briefkasten geworfen werden.


Und was macht der Absender, wenn der Empfänger nicht angetroffen und nur benachrichtigt wird? Und nach Ablauf der Lagerfrist der nicht zugestellte Brief zurück kommt?

Zustellfiktion ist jedenfalls nicht eingetreten, es gab schließlich keine Annahmeverweigerung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cocoj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich möchte heute den Moment nutzen,um noch einmal Danke zu sagen für die viele Hilfe ,die mir zu Teil geworden ist.Leider konnte ich in den letzten Tagen nicht reagieren ,da mich meine Krankheit etwas umgeworfen hat.Nun geht es aber schon besser,und ich konnte das Schreiben an Inkasso beenden.Wie ich dabei festgestellt habe, ist das Schreiben nicht aus Berlin sondern hier aus meinem Ort ,von einer Zweigstelle abgesendet worden.So dass ich den Brief persönlich abgeben werden lasse und eine Empfangsbestätigung aushändigen lasse.Dann ist auch das Problem mit der Überbringung geklärt .Vielen vielen Dank und ich bin sehr froh dieses Forum gefunden zu haben ,ich fühle mich nun nicht mehr so allein gelassen,wenn ich nicht weiter weiß und das ist schön.ich wünsche allen einen besinnlichen Advent und eine frohe Weihnachtszeit. L.G.die dankbare cocoj

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

cocoj - Danke für die Rückmeldung. Halte uns auf dem Laufenden.

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cocoj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Leider ist schon einige Zeit vergangen , trotzdem möchte ich mich noch einmal bedanken und Ihnen mitteilen , daß zu diesem Problem von Seiten der Inkasso nichts mehr in meinem Briefkasten gelandet ist und ich denke nach 1/2 Jahr auch nix mehr kommen wird.Ich bin froh so große Unterstützung erhalten zu haben ....Alles Gute für Sie :o) cocoj

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

Signatur:

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