Forderung berechtigt und weiteres Vorgehen?

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
brolafff
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)
Forderung berechtigt und weiteres Vorgehen?

Hallo,

folgender Fall:

Person A und B leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen.
Die Beziehung zerbricht, die gemeinsame Wohnung wird gekündigt.
Person B zieht von heute auf morgen aus der Wohnung aus mit seinen ganzen Sachen.
Person A übernachtet seitdem bei Bekannten und nicht mehr in der Wohnung.

Person A fordert Person B auf von der Miete und vom Stromabschlag die Hälfte zu bezahlen.
Person B bezahlt aber nicht und Person A zahlt erstmal alles selber.

Im Mietvertrag und auch im Stromliefervertrag stehen Person A und B.

Am Ende ist folgende Summe entstanden:
3x800€ Warmmiete
3x80€ Stromabschlag
300€ Stromnachzahlung

Person A möchte/will jetzt gerne von Person B die Hälfte dieser Kosten erstattet bekommen, also 1470€.
(Ggf. entsteht durch die Nebenkostenabrechnung noch ein Nachzahlung die auch 50/50 bezahlt werden soll. Eine Plus in der Nebenkostenabrechnung würde natürlich auch 50/50 aufgeteilt.)
Eine mündliche Einigung ist leider nicht möglich, hat Person A mehrfach versucht bei Person B.

Folgende Fragen:
1. Kann Person A überhaupt die Hälfte der Summe einfordern?
2. Wenn ja, was wäre hier die beste Vorgehensweise von Person A?

Schriftlich per Einschreiben Person B aufzufordern die Summe zu begleichen bis zu einem bestimmten Datum?
Wenn dies nicht geschieht, Online ein Mahnantrag stellen?

Vielen Dank und viele Grüße

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Auf wen lautete der Mietvertrag?

Ist die Wohnung bereits geräumt oder muss das noch erfolgen?

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
brolafff
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Auf wen lautete der Mietvertrag?

Ist die Wohnung bereits geräumt oder muss das noch erfolgen?


Mietvertrag sowie Stromliefervertrag lief auf beide, also Person A und Person B.
Die Wohnung ist bereits geräumt, wurde dem Vermieter erfolgreich übergeben, also keine Mängel im Übergabeprotokoll vorhanden (nur Person A mit zwei Zeugen anwesend gewesen).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Sieht für mich ziemlich eindeutig aus.

Zitat (von brolafff):
1. Kann Person A überhaupt die Hälfte der Summe einfordern?

Ja. Es hat eine BGB-Gesellschaft gemäß § 705 BGB ff. vorgelegen. Nach deren Auflösung ist B verpflichtet, sich an den Schulden der Gesellschaft mit 50 % zu beteiligen, § 735 Satz 1 BGB .

Zitat (von brolafff):
2. Wenn ja, was wäre hier die beste Vorgehensweise von Person A?

Schriftlich per Einschreiben Person B aufzufordern die Summe zu begleichen bis zu einem bestimmten Datum?
Wenn dies nicht geschieht, Online ein Mahnantrag stellen?


So ist das normale Vorgehen. Einwurf-Einschreiben reicht.

Allerdings: an welche Adresse soll der Mahnbescheid zugestellt werden? Falls B jetzt ohne festen Wohnsitz ist, könnte das schwierig werden.

-- Editiert von so475670-44 am 19.10.2017 21:07

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
brolafff
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Die aktuelle Adresse ist vorhanden, diese hat Person B mitgeteilt.
Person B sieht nur nicht ein sich an den Kosten zu beteiligen da er ja auch schon vorher ausgezogen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Dann würde ich Person B Folgendes schreiben:

Sehr geehrte/r B,

aufgrund der Aufgabe unserer gemeinsamen Wohnung in (Adresse) am ... (Auszugsdatum des/der B) habe ich folgende Kosten ausgelegt:

... (Aufstellung der Kosten) ...

Kopien der Rechnungen und der Überweisungsbelege habe ich beigefügt.

Ich erwarte die Erstattung von 50% der oben genannten Kosten, also xxx,xx Euro, bis zum ... November 2017 (Absendedatum plus 14 Tage) auf mein bekanntes Konto IBAN soundso.

Sollte der Betrag nicht bis zum ... November 2017 (dasselbe Datum wie oben) auf meinem Konto eingegangen sein, werde ich ohne weitere Mitteilung einen Mahnbescheid beantragen, in dem ich dann noch Mahnkosten und Zinsen geltend machen werde.

(Unterschrift)

Als Mahnkosten kann man 2,50 € ansetzen, die Gerichtskosten für den Online-Mahnbescheid (ca. 50 €) kommen hinzu. Falls nicht gezahlt wird, kann man in den Mahnbescheid auch die Fahrtkosten zum Übergabetermin (Fahrscheine Bus/Bahn, Auto mit 0,20 € je gefahrenen km) als Forderung aufnehmen. Zinsen sind mit 5% p.a. zzgl. Basiszinssatz anzusetzen, da aber der Basiszinssatz zur Zeit negativ ist, sind 3% p.a. auf jeden Fall angemessen.

Bei weiteren Fragen gerne melden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
brolafff
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Dann würde ich Person B Folgendes schreiben:

Sehr geehrte/r B,

aufgrund der Aufgabe unserer gemeinsamen Wohnung in (Adresse) am ... (Auszugsdatum des/der B) habe ich folgende Kosten ausgelegt:

... (Aufstellung der Kosten) ...

Kopien der Rechnungen und der Überweisungsbelege habe ich beigefügt.

Ich erwarte die Erstattung von 50% der oben genannten Kosten, also xxx,xx Euro, bis zum ... November 2017 (Absendedatum plus 14 Tage) auf mein bekanntes Konto IBAN soundso.

Sollte der Betrag nicht bis zum ... November 2017 (dasselbe Datum wie oben) auf meinem Konto eingegangen sein, werde ich ohne weitere Mitteilung einen Mahnbescheid beantragen, in dem ich dann noch Mahnkosten und Zinsen geltend machen werde.

(Unterschrift)

Als Mahnkosten kann man 2,50 € ansetzen, die Gerichtskosten für den Online-Mahnbescheid (ca. 50 €) kommen hinzu. Falls nicht gezahlt wird, kann man in den Mahnbescheid auch die Fahrtkosten zum Übergabetermin (Fahrscheine Bus/Bahn, Auto mit 0,20 € je gefahrenen km) als Forderung aufnehmen. Zinsen sind mit 5% p.a. zzgl. Basiszinssatz anzusetzen, da aber der Basiszinssatz zur Zeit negativ ist, sind 3% p.a. auf jeden Fall angemessen.

Bei weiteren Fragen gerne melden.


Danke für die Antwort, drei weitere Fragen hätte ich noch:
1. Die Wohnung musste Person A alleine renovieren, hat hier leider keine Belege aufbewahrt. Sondern sich nur die Kosten aufgeschrieben. Kann Person A diese auch angeben?
2. Der Festnetz Vertrag lief nur auf Person A, war aber sozusagen für beide Personen und vorher wurden auch hier die Kosten geteilt. Kann Person A diese auch angeben?
3. Wenn Person B jetzt das Schreiben erhält und dann zum 8. November nicht bezahlt hat und einfach das Namensschild vom Briefkasten und Klingel entfernt. Was würde mit dem Mahnbescheid geschehen?

Danke und viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
brolafff
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Von meinen obigen Fragen wäre nur noch Punkt 3 interessant, aber ich hätte zwei neue Fragen:

1. Sollte Person A in dem Schreiben das Auszugsdatum von Person B angeben? Wäre nicht besser das Datum vom Ende des gemeinsamen Mietverhältnisses laut Vertrag (Beispiel 30.09.2017)?

2. Person A hat noch einmal probiert dieses Problem mit Person B friedlich zu lösen. Person B behauptet nun das Person A ihn rausgeschmissen hat.
Person A hat keinen Beweis das Person B freiwillig von heute auf morgen abgehauen ist.
Person B hat natürlich auch keinen Beweis, dass er rausgeschmissen wurde.

Kann dies die Forderung negativ beeinflussen oder ist Person B hier im Nachteil, da die Verträge auf beide Namen liefen und er sich nicht an den Kosten beteiligt hat.

VG

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von brolafff):
2. Person A hat noch einmal probiert dieses Problem mit Person B friedlich zu lösen. Person B behauptet nun das Person A ihn rausgeschmissen hat.
Person A hat keinen Beweis das Person B freiwillig von heute auf morgen abgehauen ist.
Person B hat natürlich auch keinen Beweis, dass er rausgeschmissen wurde.


Na und? Was hätte Person B daran gehindert, gemäß dem Fall es wäre ein Rausschmiss gewesen, seinerseits seine Rechte (weiterhin Nutzung der Wohnung) durchzusetzen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von brolafff):
Von meinen obigen Fragen wäre nur noch Punkt 3 interessant,
Zitat (von brolafff):
3. Wenn Person B jetzt das Schreiben erhält und dann zum 8. November nicht bezahlt hat und einfach das Namensschild vom Briefkasten und Klingel entfernt. Was würde mit dem Mahnbescheid geschehen?

a) Falls keine Dringlichkeit (drohende Verjährung, Geldnot des A o.ä.) besteht: Einfach ein paar Monate bis zum Mahnbescheidantrag verstreichen lassen.
b) Man kann auch den Mahnbescheid vom Gerichtsvollzieher zustellen lassen, der hat Mittel und Wege, die Zustellung zu bewirken. Kosten müsste dann B tragen.


Zitat (von brolafff):
aber ich hätte zwei neue Fragen:
1. Sollte Person A in dem Schreiben das Auszugsdatum von Person B angeben? Wäre nicht besser das Datum vom Ende des gemeinsamen Mietverhältnisses laut Vertrag (Beispiel 30.09.2017)?

Das bleibt sich wohl gleich. In jedem Fall endet die Gesellschaft erst mit dem endgültigen Wegfall des Zwecks, also dem Ende des gemeinsamen Mietverhältnisses am 30.09.2017. Bis dahin haften A und B zu gleichen Teilen für die Schulden der Gesellschaft.

Zitat (von brolafff):
2. Person A hat noch einmal probiert dieses Problem mit Person B friedlich zu lösen. Person B behauptet nun das Person A ihn rausgeschmissen hat.
Person A hat keinen Beweis das Person B freiwillig von heute auf morgen abgehauen ist.
Person B hat natürlich auch keinen Beweis, dass er rausgeschmissen wurde.

Das spielt für die Haftung keine Rolle, s.o. zu 1. Der Mietvertrag ist aufgelöst, der Gesellschaftszweck (gemeinsame Wohnung) ist damit weggefallen, die BGB-Gesellschaft ist spätestens am 30.09.2017 beendet.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

In welchem Monat hat B die bis dahin gemeinsamme Wohnung verlassen?
Die Farge zielt darauf ab zu klären, ob eine Wohnungskündigung schon zu einem früheren Termin möglich gewesen wäre.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
brolafff
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
In welchem Monat hat B die bis dahin gemeinsamme Wohnung verlassen?
Die Farge zielt darauf ab zu klären, ob eine Wohnungskündigung schon zu einem früheren Termin möglich gewesen wäre.

Berry


Sorry für die späte Antwort.
B hat die Wohnung Anfang August 2017 verlassen.
Gekündigt wurde die Wohnung Mitte/Ende Juni 2017 zum 30.09.2017.

Person B hat nun vor über 2 Wochen das Schreiben persönlich übergeben bekommen mit zwei Zeugen.
Die Frist ist somit abgelaufen und Person A würde morgen gerne Online nun einen Mahnbescheid erstellen.

Dazu habe ich folgende Frage:
Person B hatte im August noch den negativen Kontostand vom Gemeinschaftskonto ausgeglichen.
An diesen Kosten will sich Person A natürlich auch zu 50% beteiligen.
Wie gibt man dies im Mahnbescheid an?

VG

-- Editiert von brolafff am 08.11.2017 22:55

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat (von brolafff):
1. Die Wohnung musste Person A alleine renovieren, hat hier leider keine Belege aufbewahrt. Sondern sich nur die Kosten aufgeschrieben. Kann Person A diese auch angeben?


Im Normalfall gilt daß wer was haben will, diesen Anspruch beweisen muss. Ohne Quittungen allenfalls und möglicherweise nur noch durch Zeugen...aber das wird ne wacklige Sache. Da sehe ich dunkelgrau bis schwarz.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von brolafff):
Person B hatte im August noch den negativen Kontostand vom Gemeinschaftskonto ausgeglichen.
An diesen Kosten will sich Person A natürlich auch zu 50% beteiligen.
Wie gibt man dies im Mahnbescheid an?


Einfach bei der Forderung in Abzug bringen.

Zitat (von brolafff):
Die Wohnung musste Person A alleine renovieren


Würde ich außen vor lassen und das fordern, was nachweisbar ist und auf beide lief (Miete und Nebenkosten).

Zitat (von brolafff):
Der Festnetz Vertrag lief nur auf Person A


Würde ich außen vor lassen und das fordern, was nachweisbar ist und auf beide lief (Miete und Nebenkosten)..

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
brolafff
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von brolafff):
Person B hatte im August noch den negativen Kontostand vom Gemeinschaftskonto ausgeglichen.
An diesen Kosten will sich Person A natürlich auch zu 50% beteiligen.
Wie gibt man dies im Mahnbescheid an?


Einfach bei der Forderung in Abzug bringen.

Zitat (von brolafff):
Die Wohnung musste Person A alleine renovieren


Würde ich außen vor lassen und das fordern, was nachweisbar ist und auf beide lief (Miete und Nebenkosten).

Zitat (von brolafff):
Der Festnetz Vertrag lief nur auf Person A


Würde ich außen vor lassen und das fordern, was nachweisbar ist und auf beide lief (Miete und Nebenkosten)..


Im Brief wurde dies bei der Forderung schon in Abzug gebracht.
Wie gibt man sowas aber im Mahnbescheid an, Person A wollte dies über den online-mahnantrag durchführen und dies hat sie bzw. auch ich noch nicht benutzt (bzw. Allgemein hat Sie oder ich noch nie einen Mahnbescheid an wen verschickt).

A würde die Miet- und Stromkosten angeben, da hier die Verträge auf beide liefen (gibt sie im Mahnbescheid nur den Anteil von B oder alles an?).
Und wie gibt A jetzt die "Gutschrift" an bezüglich des Ausgleich des Gemeinschaftskontos (A hat keine Unterlagen dazu, B meinte nur es waren 600€, wahrscheinlich waren es auch nicht exakt 600€ sondern +/- paar Euro).

VG

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von brolafff):
gibt sie im Mahnbescheid nur den Anteil von B oder alles an?


Das was man im Brief gefordert hat, also den Anteil abzgl. bereits gezahltes. Nur eine Summe.


2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
brolafff
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von brolafff):
gibt sie im Mahnbescheid nur den Anteil von B oder alles an?


Das was man im Brief gefordert hat, also den Anteil abzgl. bereits gezahltes. Nur eine Summe.


Ah, danke für die Info.
Wir bzw. A hätte jetzt alles noch mal wie im Schreiben aufgelistet einzeln angegeben.

VG

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
brolafff
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von brolafff):
gibt sie im Mahnbescheid nur den Anteil von B oder alles an?


Das was man im Brief gefordert hat, also den Anteil abzgl. bereits gezahltes. Nur eine Summe.


Ich konnte meinen Beitrag leider nicht mehr bearbeiten, noch einmal zur Sicherheit eine Nachfrage.
A gibt einfach einen sonstigen Anspruch mit dem Text "Offene Forderung aus dem Schreiben vom X" und den vollen bzw. offenen Betrag an?

2x Hilfreiche Antwort

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