Fomelhafter Gewährleistungsausschluss ist beim Kauf neuer Immobilien meist unwirksam

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Immobilien werden zumeist unter formelhaftem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen wegen Sachmängeln verkauft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.03.2007 (Az. VII ZR 130/05) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Gewährleistungsausschluss rechtswirksam ist.

Der Entscheidung des Gerichtshofes lag die folgende Klausel zu Grunde:

"Für die Größe des Grundstücks übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Er haftet auch nicht für offene oder versteckte Sachmängel, es sei denn, dass er solche dem Käufer arglistig verschwiegen hat.. ."

Nach der Rechtsprechung der Karlsruher Richter ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser   auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist. Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung könnte nach Ansicht der Richter nur ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft will. Lediglich mit der Frage des Notars, ob der Käufer das Objekt persönlich besichtigt und begutachtet habe, wird noch nicht auf die besondere Problematik einer Freizeichnungsklausel aufmerksam gemacht.

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