Folgen der freien Kündigung des Werkvertrags gemäß § 649 BGB

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Was ist nach einer Werkvertragskündigung noch zu zahlen?

Folgen der freien Kündigung des Werkvertrags gemäß § 649 BGB

Die Kündigung führt zur Vertragsbeendigung, verpflichtet die Betroffenen aber prinzipiell dazu, dem Webdesigner als Unternehmen eine Abschlusszahlung in Höhe des Rohgewinns (Vertragssumme abzüglich ersparte Kosten) aus dem Vertrag zu ersetzen, s. § 649 S. 2 BGB.

Dies gilt auch, wenn noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden! Der Einwand bei einer frühzeitigen Kündigung, der Unternehmer habe ja noch keinen Aufwand gehabt, befreit also nicht von Zahlungspflichten!

Stefan Musiol
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Dies ist der ganz erhebliche „Haken“ bei diesem Rechtsmittel.

Wir prüfen daher für Mandanten zuerst, ob es andere rechtliche Möglichkeiten gibt, den Vertrag sicher zu beenden.

Muss ich nach Kündigung gem. § 649 BGB die vorgelegte Kündigungsabrechnung bezahlen?

Die Webdesign-Unternehmen Euroweb, Webstyle, European Website Company, Rank-Net, Stemico, Bitskin legen jetzt unter Verweis auf diese Regelung Kündigungsabrechnungen in Höhe von 50 – 95 % der Vertragssumme vor, die bei Betroffenen nach wie vor für Rechtsunsicherheit sorgen.

Diese Kündigungsabrechnungen von Webdesign-Anbietern wie Euroweb und Webstyle sind - soweit sie dem Autor und den Gerichten in den bekannten Verfahren bislang vorlagen - unzureichend und zum Teil nachweisbar falsch. Dies bedeutet aber freilich nicht, dass es diesen Anbietern nicht gelingen könnte auch einmal eine hinreichende Abrechnung vorzulegen.

Bislang wurden die Vorgaben jedenfalls deutlich verfehlt. Unter anderem mit der Entscheidung in der Sache VII ZR 111/10 entschied der Bundesgerichtshof am 24.03.2011 in einer Revision der Euroweb Internet GmbH, dass die Kalkulationsgrundlagen in einer Kündigungsabrechnung offen gelegt werden müssen, damit der Kunde sie prüfen kann.
So führen die höchsten Zivilrichter in ihrer Begründung wörtlich aus : „… Auch insoweit genügt ihr [Euroweb Internet GmbH] Sachvortrag bereits aus den genannten Gründen nicht den Anforderungen, die an eine schlüssige Darlegung der gemäß § 649 Satz 2 BGB vom Besteller zu zahlenden Vergütung zu stellen sind. Hinzu kommt, dass die Klägerin für die Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen ihre kündigungsbedingt ersparten Aufwendungen hätte darlegen und hierzu über die kalkulatorischen Grundlagen ihrer Abrechnung jedenfalls soviel vortragen müssen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht worden wäre (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 9. Teil Rn. 28). Dem ist durch die abstrakte Darstellung des in ihrem Geschäftsbetrieb durchschnittlich anfallenden Vertragsvolumens und die an die Zahl der mit der Bearbeitung dieser Verträge bei ihr beschäftigten Mitarbeiter geknüpfte Behauptung, durch die Kündigung eines Vertrages würden keine Aufwendungen erspart und keine Kapazitäten für anderweitigen Erwerb frei, weil ihre Mitarbeiter nicht durchgehend vollbeschäftigt seien, nicht genüge getan. "

Die Urteile des Landgerichts Düsseldorf v. 05.04.2011 - 7 O 311/10 und des Amtsgerichts Düsseldorf v. 07.06.2011 - 22 C 6727/10, entschieden dementsprechend wie das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.09.211 in mehreren Berufungen, dass die Kündigungsabrechnungen der Euroweb Interent GmbH unschlüssig sind.

Mit den Urteilen wurden die Klagen der Euroweb Internet GmbH abgewiesen. Mit Urteil vom 29.11.2011 in der Sache 91 O 81/11 wies das Landgericht Berlin die auf eine entsprechende Abrechnung gestützte Klage der Webstyle GmbH bis auf 5% der eingeklagten Summe (§ 649 S. 3 BGB) ab. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass Webstyle die für eine hinreichende Kündigungsabrechnung geforderten Darlegungen zu der anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft angeblich angestellter Mitarbeiter so wörtlich "nicht im Geringsten " erbracht hat.

Ganz aktuell stellte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 09.02.2012 in der Sache 20 O 394 / 11 erneut klar, dass es die Behauptungen der Webstyle GmbH nicht akzeptieren wird, da die Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht erfüllt sind.

Die damit erreichten Gerichtsurteile, die sehr im Interesse der Betroffenen Kunden liegen, zeigen in ihrer Komplexität aber auch, dass unnötige Zahlungen nur mit anwaltlicher Unterstützung sicher vermieden werden können.

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