Flugannulierung <24h vor Abflug

25. Oktober 2011 Thema abonnieren
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AntoniaW
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Flugannulierung <24h vor Abflug

Ich bitte um eine kurze Einschätzung folgender Konstellation:

Prolog:
Mitte September wird in einer Buchung für Mitte Oktober ein Hin- und für Anfang November ein Rückflug von einem deutschen Flughafen mit Umstieg in einem spanischen Flughafen (Luftlinie 1800km) und Ziel in einem kubanischen Flughafen gebucht. Reisebüro, Reiseveranstalter/Flugconsolidator, Fluggesellschaft sind involviert.

Drama:
Am Vortag des für 12:30 Uhr geplanten Hinfluges wird der Web-CheckIn vorgenommen. Keine 24 Stunden vor Abflug, genauer ca. 30 Minuten vor Büroschluss des Reisebüroteams der Fluggesellschaft, wird dem Reisebüro die Nachricht von der Fluggesellschaft übermittelt, der Flug sei - wegen Streik - auf den Frühflug 07:30 Uhr geändert. Bei Nicht-Akzeptanz möge sich der Kunde bitte rückmelden. Problem 1: Binnen 30 Minuten zum Anschlussflug passende Alternativen finden und diese mit der Fluggesellschaft abstimmen. Problem 2: Binnen 30 Minuten eine passable Ersatzbeförderung für die Nacht/Morgenstunden vom Heimatort zum innerdeutschen Flughafen (Luftlinie 150km) organisieren - PKW scheidet aus.
Ohne weitere Rückmeldung an die Fluggesellschaft wird der umgebuchte Flug angetreten.

Über mündliche Auskünfte der Fluggesellschaft und dokumentierte Recherche im Internet ergibt sich, dass der Flug von 12:30 Uhr auf 15:0 Uhr verschoben wurde, womit jedoch der Anschlussflug nicht mehr erreichbar war. Ursache: Verspätung des Flugzeugs am Vortag, die notwendige Ruhezeit der Crew lässt keinen früheren Start zu.

Epilog:
Verantwortet die Fluggesellschaft diese Umbuchung? Pro: Es hätte eine Ersatzcrew organisiert werden können. Kontra: Die verzögerte Ruhezeit der Crew geht auf Strei ..., nein, diesmal heisst es ... schlechtes Wetter zurück.

Steht dem Fluggast eine Entschädigung (250 €) für diese Annulierung seines Fluges nach Verordnung 261/2004/EG zu?

Sind auch bei einer Vorverlegung des Fluges Betreuungsleistungen für die Fluggesellschaft verpflichtend?

Ist für eine Nacht am Flughafen ein "weiter gehender Schadensersatz" (vgl. EUGH C-83/10 ) einforderbar?

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12319.12.2013 22:25:59
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Also wenn der für 12.30 Uhr geplante Abflug auf 15.00 Uhr verschoben wurde und dann abflog liegt keine Annullierung vor und damit auch kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Auch die Dauer der Verspätung ist mit weniger als 3 Stunden noch keiner Annullierung gleichzusetzen. Wäre der Flug genommen und der Anschlussflug verpasst worden sähe ich auch keine Gründe für die die Zahlung von Ausgleichsleistungen.

Erfolgte denn die Umbuchung auf den Flug um 7.30 Uhr, um zu ermöglichen, dass der Anschlussflug sicher erreicht werden konnte?

Die Fluggastverodnung sieht Betreuungsleistungen nur bei Verspätungen ab 2 Stunden vor.

Welcher materielle Schaden ist durch Zitat "eine Nacht am Flughafen" entstanden? Schadenersatz ist durch die Flugzeitverlegung schon denkbar, nur es muss ein Schaden entstanden sein. Eine ungemütliche Nacht auf der Bank am Flughafen fällt nicht darunter, die kostet nichts. Eine notwendige Übernachtung im Flughafenhotel, weil vom Heimatort aus der Flug um 7.30 Uhr nicht erreichbar gewesen wäre, dagegen schon. Rechnung einreichen.

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" Benvenuti a bordo!"

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#2
 Von 
AntoniaW
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Schüler
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Gerne versuche ich mal die Fragen zu beantworten ...

So wie ich u.a. das aktuelle EUGH-Urteil verstehe kann eine Annulierung auch nur einzelne Fluggäste betreffen. Beförderung unter neuer Flugnummer = Annulierung des urprünglichen Fluges.

Es geht nicht um die Differenz 12:30 Uhr zu 15:00 Uhr, sondern 12:30 Uhr zu 07:30 Uhr. Das sind 5 Stunden.

Mit dem neuen Flug wollte die Fluggesellschaft die Errecihbarkeit des Abschlussfluges sicherstellen. Dies wäre mit der ursprünglichen Flugnummer nicht möglich.

Es geht eben nicht um einen materiellen Schaden, sondern um einen immateriellen. So verstehe ich das aktuelle EUGH-Urteil. (Abbruch der Arbeit am Vorabend, eilige Beschaffung der Ersatzbeförderung, nächtliche Fahrt durch Flughafenstadt, Übernachtung auf dem Flughafen - Hotel für knappe 3 Stunden wäre auch nicht angenehmer)

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#3
 Von 
guest-12319.12.2013 22:25:59
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Schüler
(217 Beiträge, 154x hilfreich)


Ich habe mir den Fall (vgl. EUGH C-83/10 )
durchgelesen und komme zu keiner anderen Auffassung als vorher. Hier ging es um die Frage ob ein Flug, der gestartet ist, wg. technischer Mängel nach wenigen Minuten zum Flughafen zurückflog und landete und dann nicht mehr abflog, als annulliert gilt. Die Frage wurde mit ja beantwortet. Dieser Fall hat keine Gemeinsamkeiten mit dem hier eingangs geschilderten Fall.

Weitergehender Schadenersatz ist der Schdenersatz der nach nationalem Recht gefordert werden kann wegen nicht Erfüllung des Beförderungsvertrages.

[color=red]Schadenersatz setzt aber einen tatsächlichen materiellen Schaden voraus!![/color]

Für einen immateriellen Schaden gibt es keinen Schadenersatz. Hierfür gibt es ausschließlich die Ausgleichszahulgen nach EUv 261/2004 und diese dürfen nach dem Urteil aus (vgl. EUGH C-83/10 ) nicht mit Schadenersatz nach nationalem Recht verrechnet werden.

Beförderung unter neuer Flugnummer bedeutet UMBUCHUNG und nicht Annullierung. Im eingangs geschilderten Fall liegt glasklar keine Annullierung vor. Der Flieger hob mit 2 1/2 Stunden Verspätung ab. Deshlab auch eindeutig kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Und materielle Schäden, die einforderbar sind, infolge der Umbuchung sind auch keine entstanden. Nur "immaterielle Schäden". Und die werden nicht ersetzt.

Sorry, dass meine Antwort nicht besser ausfällt. Wäre mir das passiert hätte ich mich vielleicht auch geärgert. Aber ich sehe keinen Ansatzpunkt Geld rauszuholen.



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" Benvenuti a bordo!"

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#4
 Von 
AntoniaW
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Ist denn eine Umbuchung nach dem (Web)CheckIn möglich?

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#5
 Von 
guest-12319.12.2013 22:25:59
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Schüler
(217 Beiträge, 154x hilfreich)

Klar geht das. Im Vordergrund steht ja dich zu transportieren von A über B nach C und zwar so dass die Airline möglichst keine zusätzlichen Kosten hat. Und wenn sich abzeichnet dass der Flug von A nach B soviel Verspätung hast, dass du den Flug von B nach C nicht mehr schaffst wirst du auf einen früheren Flug umgebucht oder von A über D nach C usw.

Falls dir durch die Umbuchung zusätzliche Kosten entstehen, kannst du die als Schadenersatz einfordern, aber halt nur Kosten, die sich beispielsweise per Rechnung belegen lassen.

Hättest du den frühen Flug nicht genommen wäre folgendes passiert. Du wärst verspätet um 15 Uhr gen Spanien abgeflogen, hättest deinen Anschluss nach Kuba verpasst. Und beidemale hättest du nichts an Ausgleichszahlungen bekommen. Der erste Flug war nicht annulliert und weniger als 3 Stunden verspätet und beim Anschlussflug wärst du nicht rechtzeitig am Gate zum Boarding gewesen. Und dann?
Umbuchung auf einen späteren Flug.

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#6
 Von 
AntoniaW
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Dann darf man sich also freuen, so weise gewesen zu sein, sich ein Zug-zum-Flug-Ticket besorgt zu haben? ;-(

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#7
 Von 
guest-12319.12.2013 22:25:59
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 154x hilfreich)

Ja, bei einem Ticket mit Zugbindung hättest du dir ein neues kaufen müssen und anschließend das Geld von der Airline dafür zurückfordern können. Das hätte wieder Schreibkram bedeutet und man weiß ja nie, ob die freiwillig gezahlt hätten.

Schadenerstaz eintreiben ist auch so eine Sache und übrigens der Grund wie ich auf dieses Forum gestoßen bin ... siehe meinen Beitrag Nr. 1.

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