Fitnessstudio droht ohne Mahnung gleich mit Inkasso

2. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go456688-31
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fitnessstudio droht ohne Mahnung gleich mit Inkasso

Guten Abend,

Ich habe folgendes Problem:

Ich habe mein Fitnessstudio Vertrag ordentlich gekündigt und habe auch eine Kündigungsbestätigung bekommen.
Jetzt kurz vor Ende habe ich allerdings das Konto geschlossen von dem der wöchentliche Betrag abgebucht wurde.
Mitte der Woche bekamm ich Folgende Email:

'Sehr geehrter Herr Y,

da unsere restlichen 4 Zahlungen ständig storniert werden ohne entsprechende Meldung von Ihnen und jetzt mit dem Vermerk "Konto erloschen", haben wir unsere offenen Forderungen an unser Inkasso Unternehmen weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen, Fitnessstudio X'

Ich habe von dem Studio keinerlei Mahnung oder ähnliches bekommen sondern direkt diese Email.

Meine Antwort waren die 2 folgenden Emails:

1.
'Ihr hättet ja auch mal eher fragen können. Dann hätte ich euch die Beiträge so überwiesen.
Statt ihr einfach schreibt was ihr bis März noch bekommt'

2.
'Da Sie mir weder eine Mahnung noch eine Zahlungsfrist gewährt bzw gesetzt haben,
Ist die Weitergabe an ein Inkasso Unternehmen übrigens nicht rechtens laut BGB §286.
Desweitern erwarte ich eine schriftliche Mahnung oder Frist der offenstehenden Beträge. '

Ich weiss nicht ob ich richtig oder falsch geantwortet habe. Das war nur gleich meine erste Reaktion.

Meine Fragen sind nun:
Wie sieht die rechtliche Lage nun genau aus?
Muss ich Hauptforderung und Inkasso Gebühren Zahlen?
Wie ist das mit der Schufa?

Mit freundlichen Grüßen

Post vom Inkassobüro?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Wie sieht die rechtliche Lage nun genau aus?

Nicht so richtig gut.
Denn durch die Nicht-Einlösung der Lastschriften ist automatisch Verzug eingetreten.
Außerdem wird im abgeschlossenen Vertrag mit dem Fitnessstudio die Zahlung "kalendermäßig" bestimmt sein (z.b: immer zum 15. eines Monats). Bei kalendermäßig bestimmten Zahlungen ist keine Mahnung und keine Fristsetzung erforderlich. (siehe §286 BGB )

Zitat:
Muss ich Hauptforderung und Inkasso Gebühren Zahlen?

Die Hauptforderung bestimmt.
Grundsätzlich muss man auch die Kosten, die durch die Nicht-Einlösung der Lastschriften entstanden sind, bezahlen.
Bei Inkassogebühren muss man aber genau hinschauen, oft sind die überhöht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

In den vertraglichen Vereinbarung mit dem Studio steht vermutlich wie üblich drin, wann der Betrag fällig ist.
Dann bedarf es keiner Mahnung.

Falls das nicht da drin steht:
Desweiteren gelten auch die Informationen seitens der Bank über Rüchlastschriften als Mahnung.


Falls die Info nicht erfolgt ist:
Das kommentarlose schließen des Kontos ohne die Lastschriften umzustellen dürfte als Zahlungsverweigerung gelten, da bedarf es auch keiner Mahnung.



Beim Inkasso muss man aufpassen, viele berechnen viel zu hohe Gebühren.

Also fix mal die Hauptforderung überweisen (Verwendugszweck "Nur Hauptforderung") und dann mal abwarten was das Inkasso schreibt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von go456688-31):
'Sehr geehrter Herr Y,

da unsere restlichen 4 Zahlungen ständig storniert werden ohne entsprechende Meldung von Ihnen und jetzt mit dem Vermerk "Konto erloschen", haben wir unsere offenen Forderungen an unser Inkasso Unternehmen weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen, Fitnessstudio X'

Ich habe von dem Studio keinerlei Mahnung oder ähnliches bekommen sondern direkt diese Email.


Rücklastschrift = fahrlässig verursachte Pflichtverletzung (BGH 08.03.05 - XI ZR 154/04 ) = Verzug (§ 286 II Nr. 4 BGB ).

Direkte Beauftragung eines Inkassounternehmens ohne Mahnung = argumentativ: Obliegenheitsverletzung des Gläubigers

Zitat:
1.
'Ihr hättet ja auch mal eher fragen können. Dann hätte ich euch die Beiträge so überwiesen.
Statt ihr einfach schreibt was ihr bis März noch bekommt'


Wie wäre es, wenn Du zum einen den aufgelaufenen Betrag zzgl. 3.- € pauschal für die Rücklastschriften überweist?

Zitat:
2.
'Da Sie mir weder eine Mahnung noch eine Zahlungsfrist gewährt bzw gesetzt haben,
Ist die Weitergabe an ein Inkasso Unternehmen übrigens nicht rechtens laut BGB §286.


Die Beauftragung eines Inkassounternehmens ist immer rechtens. Die Frage ist nur, ob Du Deinem Gläubiger Schadenersatz leisten musst (siehe oben).

Zitat:
Desweitern erwarte ich eine schriftliche Mahnung oder Frist der offenstehenden Beträge. '


Auf beides hast Du keinen Anspruch, zumal mit der E-Mail eine Mahnung bekommen hast. Der Gläubiger kann von Dir sofortige Zahlung ohne Frist verlangen, da Du überfällig bist (§ 271 BGB ).

Ich weiss nicht ob ich richtig oder falsch geantwortet habe. Das war nur gleich meine erste Reaktion.

Zitat:
Wie sieht die rechtliche Lage nun genau aus?


Siehe oben.

Zitat:
Muss ich Hauptforderung und Inkasso Gebühren Zahlen?


Die Hauptforderung, wenn diese so dem Gläubiger laut Vertrag zusteht, muss gezahlt werden. Bei einer etwaigen Inkassovergütung als Schadenersatz sind die Chancen gut diese nicht zahlen zu müssen (siehe oben).

Zitat:
Wie ist das mit der Schufa?


Dazu müsstest Du zweimal schriftlich gemahnt werden. Nach Erhalt der ersten schriftlichen Mahnung müssen vor der Meldung an die Schufa mindestens vier Wochen vergehen. Du musst mit der ersten schriftlichen Mahnung (oder zumindestens rechtzeitig vorher) über die Beabsichtigte Meldung informiert werden. Und Du darfst der Forderung nicht widersprechen (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG ).

0x Hilfreiche Antwort

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