Fitnessstudio: Kündigung per E-Mail nicht möglich?

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AGB lassen nur schriftliche Kündigung zu

Frage: Ich habe meinen Vertrag beim Fitnessstudio per E-Mail gekündigt. Jetzt hat sich der Vertrag trotz Kündigung automatisch verlängert. Das Studio behauptet, dass eine Mail von mir nie angekommen ist. Außerdem steht in den AGB, dass die schriftliche Kündigung erforderlich ist. Was jetzt?

123recht.de: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann tatsächlich die Form der Kündigung festgelegt werden. Schriftform bedeutet, dass die Kündigung in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift vorliegen muss - also per Brief. E-Mail würde nur genügen, wenn "Textform" ausreichen soll. Aber auch hier hätten Sie das Problem, den Zugang der Mail beim Fitnessstudio zu beweisen. Im Ergebnis haben Sie hier kaum eine andere Möglichkeit, als die verlängerte Mitgliedschaft schriftlich per Einschreiben zu kündigen.

Von 123recht

Frage: Das kann doch nicht sein, Mitglied konnte ich ja auch per Internet werden, ohne Unterschrift! Ist das nicht Schikane, jetzt einen Brief zu verlangen?

123recht.de: Das ist tatsächlich etwas anderes. Für diese Fälle gibt es bereits einzelne Gerichte, die dann eine Kündigung per Mail als genügend ansehen: Wenn der Vertragsschluss auf elektronischen Wege erfolgt, muss die Vertragsbeendigung ebenfalls so möglich sein. Trotzdem haben Sie in Ihrem Fall weiterhin das Problem, dass Ihr Vertragspartner den Eingang einer entsprechenden Mail bestreitet. Sie werden das Gegenteil nicht beweisen können. Ihnen bleibt daher leider nur: Kündigen Sie nochmals, schriftlich per Einschreiben.

Leserkommentare
von MarkusToe am 17.12.2013 12:18:30# 1
was ist wenn der Betreiber den Erhalt der Kündigung per Mail bestätigt hat und auf die Schriftform verweist?
    
von 123recht.de am 17.12.2013 13:44:48# 2
Danke für den Kommentar. Wenn Sie per Internet Mitglied werden konnten, dann genügt für einige Gerichte auch die Kündigung per Mail, unabhängig davon, was die AGB sagen. Hat der Betreiber den Maileingang bestätigt, dann ist damit der Zugang gesichert. Die oben genannten Beweisschwierigkeiten hat man dann nicht. Allerdings ist das noch nicht gefestigte Rechtsprechung, es kann sein, dass das zuständige Gericht ganz anders entscheidet. Solange es noch diese Unsicherheit gibt, sollte immer auch schriftlich gekündigt werden.
    
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