Firma verursacht Schaden - haftet Auftraggeber bei Hilfestellung

29. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb320019-31
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 6x hilfreich)
Firma verursacht Schaden - haftet Auftraggeber bei Hilfestellung

Angenommen A hat eine Firma damit beauftragt Bäume auf seinem Grundstück zu fällen.

Die Firma sägt einen Baum an und bemerkt dass die zwei Personen nicht ausreichen um den Baum zu halten. Der Baum droht in die falsche Richtung zu fallen. Die Mitarbeiter rufen um Hilfe, A würde hinzukommen und mit an der Leine ziehen welche den Baum hält.

Da der Baum aber zu schwer ist, fällt dieser und beschädigt drittes Eigentum.

Kann A hier auch zum Schadenersatz herangezogen werden? Der Baum wäre ja schon angesägt gewesen und wäre so oder so gefallen.

Es geht in diesem Beispiel um die Firma als Verrichtungsgehilfe.

Danke und Gruß

-- Editiert von fb320019-31 am 29.11.2017 22:40

Wer den Schaden hat...?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Eine Firma kann aber dem nicht entsprechen, da keine Person und nicht Weisungsgebunden.

Ich sehe hier keinen Verrichtungsgehilfen.

-- Editiert von Lazyboy am 30.11.2017 08:33

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#2
 Von 
fb320019-31
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 6x hilfreich)

Der Gesetzestext bezüglich des Verrichtungsgehilfen ist mir bekannt. Mich würde eher interessieren inwieweit die "Hilfestellung" von A hier bedeutend seien könnte?

Danke und Gruß

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#3
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Halte ich für vernachlässigbar. Das Verhalten des A war nicht adäquat kausal für den Schaden

A ist auch nicht Verrichtungsgehilfe von irgendwem

-- Editiert von Lazyboy am 30.11.2017 08:39

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7254 Beiträge, 1526x hilfreich)

Das Fällen lag ja in der Verantwortung der Firma. Deren Versicherung kommt für die Schäden auf.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Das Fällen lag ja in der Verantwortung der Firma. Deren Versicherung kommt für die Schäden auf.


Am Ende.
Ist A aber nicht erstmal zu Schadenersatz gegenüber dem Geschädigten verpflichtet, und A muss sich dann das Geld von der Firma zurückholen?

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#6
 Von 
fb320019-31
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von cirius32832):
Das Fällen lag ja in der Verantwortung der Firma. Deren Versicherung kommt für die Schäden auf.


Am Ende.
Ist A aber nicht erstmal zu Schadenersatz gegenüber dem Geschädigten verpflichtet, und A muss sich dann das Geld von der Firma zurückholen?


A hat inzwischen einen Anwalt beauftragt. Laut diesem müssten die Geschädigten direkt gegen den Verusacher vorgehen, da zwische A und der Firma kein Vertragsverhältnis bestand.

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#7
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Zitat:
Angenommen A hat eine Firma damit beauftragt


1. Satz im Thread - Natürlich ist das ein Vertrag

Das was es nicht ist, ist ein Arbeitsvertrag oder ein Vertrag der eine Gehilfenhaftung begründen würde. Aber ich wiederhole mich...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb320019-31
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Zitat:
Angenommen A hat eine Firma damit beauftragt


1. Satz im Thread - Natürlich ist das ein Vertrag

Das was es nicht ist, ist ein Arbeitsvertrag oder ein Vertrag der eine Gehilfenhaftung begründen würde. Aber ich wiederhole mich...


Laut A's Anwalt ist es nicht so. A würde für seinen Verrichtungsgehilfen nur bei einem Auswahlfehler oder wie sich das nennt haften.

Das Vertragsverhältnis müsste wie bei einem Erfüllungsgehilfen bestehen. Das ist ein Unterschied.

Verrichtungsgehilfe -> Privatperson beauftragt Handwerker

Erfüllungsgehilfe -> Chef beauftragt seinen Mitarbeiter mit dem ein Vertragsverhältnis besteht die Arbeiten bei der Privatperson zu verrichten

Zwischen der Privatperson und dem Handwerker besteht auch ein Vertrag, allerdings ist dieser unrelevant. Es zählt ein Vertragsverhältnis ala "der Mitarbeiter vom Chef"...verursacht dieser einen Schaden, haftet auch der Chef

-- Editiert von fb320019-31 am 15.12.2017 08:37

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#9
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Danke fürs paraphrasieren
und Wiedergabe des gleichen Inhalts...

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