Finanzamt will Auskünfte, obwohl für den entsprechenden Zeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen wurde, ist dies zulässig?
Finanzamt will Auskünfte
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Na sicher - sonst könnte doch nie jemand, der in der Steuererklärung falsche Angaben gemacht haben, verfolgt werden.
Wieso das Finanzamt kann doch erst prüfen bevor es den Steuerbescheid erlässt?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Vielleicht hat das Finanzamt ja neue Erkenntnisse?
Vielleicht hat jemand eine (anonyme) Anzeige erstattet?
Vielleicht gab es Kontrollmaterial von einem anderen Finanzamt/ einer anderen Behörde/ aus einem anderen Land?
Auch ein bestandskräftiger Bescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Da gehört zum Beispiel auch die "neue Tatsache" dazu, also ein Sachverhalt, der dem Finanzamt noch nicht bekannt war.
Deine Mitwirkungspflichten ergeben sich übrigens aus § 90 AO
.
Reine Neugier: Was will das FA denn wissen?
gelöscht
-- Editiert von taxpert am 28.04.2017 11:03
Evtl. erging der Bescheid auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i.S.d. § 164 AO . In dem Fall ist eine Änderung zugunsten und zuungunsten innerhalb der Festsetzungsfrist von mind. vier Jahren ohne Weiteres zulässig.
Zitat......Reine Neugier: Was will das FA denn wissen? :
Der Sachverhalt:
A hat sich vor zirka 20 Jahren mit 6000 DM an einer GmbH B beteiligt. Nun wurde B vor 5 Jahren Insolvent. B wurde im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
A hat die Anschaffungskosten i.H. ca. 3100€ als Verlust in seiner Einkommenserklärung angegeben.
Die Einkommenssteuererklärung wurde „durchgewinkt" (ohne Rückfrage) der Bescheid wurde erlassen die entsprechenden Rückerstattung ausgeführt.
Nun nach 4 Jahren fragt das FA, ob A mit einen Änderung einverstanden ist die Verluste aus dem Untergang der GmbH-Beteiligung wäre nicht möglich.
A stimmt nicht zu und verweist auf eine Veröffentlichung.
Nach weiteren Monaten schreibt FA die Verlustberücksichtigung könnte möglich sein. A soll den Zahlungsverkehr belegen. Wie soll man Zahlungen, die vor 20 Jahren getätigt wurden belegen?
Wenn die Verluste akzeptiert wurden und der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder insoweit vorläufig erging oder ein Einspruch gegen diesen Bescheid anhängig ist, dürfte m.E. eine Korrektur nach den übrigen Vorschriften, insbesondere nach § 173 AO
nicht möglich sein.
Allerdings kann ich mir kaum vorstellen, dass das FA dies missachten würde.
Waren es denn Verluste i.S.d. § 17 EStG
oder i.S.d. § 23 EStG
a.F. bzw. §20 EStG n.F.?
Vielen Dank für die div. Hinweise. Habe doch tatsächlich den Vorbehalt der Nachprüfung ($164 Abs. 1) nicht verstanden und die 4 Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen.
Hallo,
Na mit Kontoauszügen natürlich.Zitat:Wie soll man Zahlungen, die vor 20 Jahren getätigt wurden belegen?
Mir ist es immer unbegreiflich wie man bei noch laufenden Geschäften Unterlagen entsorgen kann. Und insbesondere Kontoauszüge bewahrt man doch viel länger auf, da gibt es zahlreiche Gründe.
Was ist denn mit der GmbH? Hat die keine Unterlagen mehr?
Ansonsten mal bei der Bank anfragen, Kontoauszüge gibt es da oft auch nach mehr als 10 Jahren (kostet aber meist etwas).
Stefan
Klar bewahrt man Kontoauszüge auch über die gesetzliche Verpflichtung hinaus noch auf, wenn sie einem wichtig erscheinen, wie Dir und auch mir.
Aber für den Fragesteller war die Angelegenheit ja durch den Bescheid, da er sich nicht der Auswirkung des VdN bewusst war, erledigt und deshalb nicht mehr laufend. :-)
Für Nachforschungen kann man ca. 75 EUR je Std. rechnen. Ist natürlich von Bank zu Bank unterschiedlich. Falls die den Umsatz tatsächlich noch rekonstruieren können, dürfte das Geld, dem Steuerpflichtigen aber wohl wert sein. ;-)
Hallo,
Stimmt, da hatte ich etwas zu kurz gedacht. Das mit den noch laufenden Geschäften nehme ich zurück.Zitat:Aber für den Fragesteller war die Angelegenheit ja durch den Bescheid,
Stefan
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten