Finanzamt will Auskünfte

27. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)
Finanzamt will Auskünfte

Finanzamt will Auskünfte, obwohl für den entsprechenden Zeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen wurde, ist dies zulässig?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Na sicher - sonst könnte doch nie jemand, der in der Steuererklärung falsche Angaben gemacht haben, verfolgt werden.

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Wieso das Finanzamt kann doch erst prüfen bevor es den Steuerbescheid erlässt?

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Gruß Investmentclub

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Vielleicht hat das Finanzamt ja neue Erkenntnisse?
Vielleicht hat jemand eine (anonyme) Anzeige erstattet?
Vielleicht gab es Kontrollmaterial von einem anderen Finanzamt/ einer anderen Behörde/ aus einem anderen Land?

Auch ein bestandskräftiger Bescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Da gehört zum Beispiel auch die "neue Tatsache" dazu, also ein Sachverhalt, der dem Finanzamt noch nicht bekannt war.

Deine Mitwirkungspflichten ergeben sich übrigens aus § 90 AO .

Reine Neugier: Was will das FA denn wissen?

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

gelöscht

-- Editiert von taxpert am 28.04.2017 11:03

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"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Evtl. erging der Bescheid auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i.S.d. § 164 AO . In dem Fall ist eine Änderung zugunsten und zuungunsten innerhalb der Festsetzungsfrist von mind. vier Jahren ohne Weiteres zulässig.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
......Reine Neugier: Was will das FA denn wissen?


Der Sachverhalt:
A hat sich vor zirka 20 Jahren mit 6000 DM an einer GmbH B beteiligt. Nun wurde B vor 5 Jahren Insolvent. B wurde im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
A hat die Anschaffungskosten i.H. ca. 3100€ als Verlust in seiner Einkommenserklärung angegeben.
Die Einkommenssteuererklärung wurde „durchgewinkt" (ohne Rückfrage) der Bescheid wurde erlassen die entsprechenden Rückerstattung ausgeführt.
Nun nach 4 Jahren fragt das FA, ob A mit einen Änderung einverstanden ist die Verluste aus dem Untergang der GmbH-Beteiligung wäre nicht möglich.
A stimmt nicht zu und verweist auf eine Veröffentlichung.
Nach weiteren Monaten schreibt FA die Verlustberücksichtigung könnte möglich sein. A soll den Zahlungsverkehr belegen. Wie soll man Zahlungen, die vor 20 Jahren getätigt wurden belegen?

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Wenn die Verluste akzeptiert wurden und der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder insoweit vorläufig erging oder ein Einspruch gegen diesen Bescheid anhängig ist, dürfte m.E. eine Korrektur nach den übrigen Vorschriften, insbesondere nach § 173 AO nicht möglich sein.
Allerdings kann ich mir kaum vorstellen, dass das FA dies missachten würde.
Waren es denn Verluste i.S.d. § 17 EStG oder i.S.d. § 23 EStG a.F. bzw. §20 EStG n.F.?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Vielen Dank für die div. Hinweise. Habe doch tatsächlich den Vorbehalt der Nachprüfung ($164 Abs. 1) nicht verstanden und die 4 Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen.

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Gruß Investmentclub

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wie soll man Zahlungen, die vor 20 Jahren getätigt wurden belegen?
Na mit Kontoauszügen natürlich.

Mir ist es immer unbegreiflich wie man bei noch laufenden Geschäften Unterlagen entsorgen kann. Und insbesondere Kontoauszüge bewahrt man doch viel länger auf, da gibt es zahlreiche Gründe.

Was ist denn mit der GmbH? Hat die keine Unterlagen mehr?
Ansonsten mal bei der Bank anfragen, Kontoauszüge gibt es da oft auch nach mehr als 10 Jahren (kostet aber meist etwas).

Stefan

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Klar bewahrt man Kontoauszüge auch über die gesetzliche Verpflichtung hinaus noch auf, wenn sie einem wichtig erscheinen, wie Dir und auch mir.
Aber für den Fragesteller war die Angelegenheit ja durch den Bescheid, da er sich nicht der Auswirkung des VdN bewusst war, erledigt und deshalb nicht mehr laufend. :-)

Für Nachforschungen kann man ca. 75 EUR je Std. rechnen. Ist natürlich von Bank zu Bank unterschiedlich. Falls die den Umsatz tatsächlich noch rekonstruieren können, dürfte das Geld, dem Steuerpflichtigen aber wohl wert sein. ;-)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aber für den Fragesteller war die Angelegenheit ja durch den Bescheid,
Stimmt, da hatte ich etwas zu kurz gedacht. Das mit den noch laufenden Geschäften nehme ich zurück.

Stefan

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