Finale Auflösung des Resterbes und der Erbengemeinschaft durch neutrale Institution

31. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
algerat
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Finale Auflösung des Resterbes und der Erbengemeinschaft durch neutrale Institution

Unser Erbfall liegt nun schon einige Jahre zurück. Zunächst wurden vorhandene Immobilien und Wertpapiere verkauft und zwischen beiden Erben wertgleich aufgeteilt. Übrig blieb allerdings noch die Auflösung eines Bankschliessfachs mit Münzen, Briefmarken und Schmuck. Mittlerweile sind die Erben verstritten und trauen dem Miterben auch nicht mehr. Vielmehr befürchten wir bei einer persönlichen Aufteilung des Restumfangs nur Streit, Missgunst und Übervorteilung.

Wie können wir erreichen, dass ein persönliches Aufeinandertreffen beider Fraktionen zur Auflösung des Resterbes nicht mehr erforderlich ist? Können wir auch ohne Zustimmung des anderen Erben erwirken, dass die Auflösung des Resterbes (Bankschliessfach mit diversen Inhalten) durch einen unabhängigen Anwalt oder Gerichtsvollzieher erfolgt, der aufgrund der Uneinigkeit beauftragt wird, den gesamten Restbestand zu verkaufen? Wer muss die Kosten dafür tragen ? - erfolgt dies zu gleichen Teilen oder trägt der die Kosten, der diesen Weg einfordert ?
Kann die andere Seite auf einer persönlichen Auflösung bestehen und wie können wir dies umgehen. Kann dieser Weg wegen Erfolgslosigkeit anderer Lösungen nur durch die Einleitung einer Erbschaftsklage beim Amtsgericht eingeleitet werden oder an wen bzw. über wen geht man in solchen Fällen am besten vor ?

Besten Dank

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Jeder Erbe, der zu einer Erbengemeinschaft gehört, kann eine Teilungsversteigerung des Erbes verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen. In der Regel ist aber nur eine vollständige Auseinandersetung möglich, d.h. es muss das gesamte Erbe entsprechend verwertet werden.

Das durch die voreilige Aufteilung geschaffene Kuddelmuddel sollte man mit Hilfe eines Rechtsanwaltes bereinigen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen