Rhein Inkasso für alte FAREDS Abmahnungen

Mehr zum Thema: Zivilrecht, Inkasso., Forderungseintreibung, Abmahnung
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Die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH setzt Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft aus Abmahnfällen aus 2014 durch.

Uns erreichen Schreiben der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement mbH für die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft, mit denen Forderungen aus 2014 geltend gemacht werden sollen. Die Betroffenen haben bereits in den Jahren 2013-2014 in Form von Abmahnschreiben, unter anderem im Auftrag der Malibu Media LLC, von der Kanzlei FAREDS gehört. In diesen wurden ihnen Urheberrechtsverletzungen durch sog. "Filesharing", also dem Bereitstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes an Dritte über das Internet, vorgeworfen und hierfür Schadensersatz gefordert.

Anlass der aktuellen Forderungsschreiben der Rhein Inkasso ist ein Urteil des BGHs vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15, nach welchem die Verjährungsfrist für den geforderten Lizensschaden 10 Jahre beträgt. Die im Jahre 2013 entstandene Forderung der Kanzlei FAREDS ist folglich noch nicht verjährt.

Carsten Herrle
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Harmsstr. 83
24114 Kiel
Tel: 04313053719
Tel: 04313053717
Web: http://www.ra-herrle.de
E-Mail:
Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht

Inhalt der Forderung aus den Schreiben der Rhein Inkasso sind nun der in der Abmahung geltend gemachte Lizensschaden gem. § 102 UrhG iVm. § 818 II BGB, außerdem Verzugszinsen und die anfallende Inkassovergütung, sodass sich vorliegend ein Betrag von mehr als 840 Euro ergibt. Im Falle der Nichtzahlung trotz Ablaufs der im Schreiben festgesetzten Frist, droht die Rhein Inkasso mit der gerichtlichen Durchsetzung der Forderungen. Ein solches Schreiben sollte daher keinesfalls einfach ignoriert werden.

Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch (0431/3053719),

per Fax (0431 / 3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

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Mit freundlichen Grüßen
RA Carsten M. Herrle