Filesharing - Unterlassungserklärung - Strafe

31. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
alouette75
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 210x hilfreich)
Filesharing - Unterlassungserklärung - Strafe

Ich glaube, ich werde meinem Mann M den Internetzugang abstöpseln müssen... Heute flattert ein Schreiben ins Haus: RA Kornmeier will eine "Vergleichsstrafe" von 500 € und eine Unterlassungserklärung weil von unserem Internetanschluss aus eine Datei illegal heruntergeladen wurde. Da ich es nicht war, frage ich meinen Mann M. Der wird leichenblass und gesteht, dass er trotz Wissens über die Illegalität neulich eine Datei (CD?) heruntergeladen hat. Er dachte, dass ja wohl nicht gerade er auffallen würde, wo er ja sonst immer brav ist. Naja... Fakt ist, er hat es getan und steht auch dazu. Er würde auch "gerne" gegenüber dem RA dazu stehen. Allerdings hat er bei der Unterlassungserklärung gar kein gutes Gefühl. Er befürchtet - genau wie ich -, dass man damit der Gegenseite ganz doll in die Hände spielt und die Sache knüppeldick zurück kommt. In der Zahlung der "Vergleichsstrafe" sieht er weniger ein Problem. Was meint ihr?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Benutz doch mal die Suchfunktion! Das ist unser meistdiskutiertes Thema!

Kurzfassung:

1. Nicht die mitgeschickte UE abgeben.

2. Eine sinnvolle UE ("Hamburger Brauch") abgeben, idealerweise aber mit anwaltlicher Hilfe, wenn du dir das nicht selbst zutraust.

3. Der Gegenseite unter Verweis auf §97a UrhG 100 EUR anbieten, aber "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", dann ist es kein Schuldeingeständnis.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119633 Beiträge, 39758x hilfreich)

Als erstes sollte man sicherstellen, das der Rechteinhaber abmahnt und auch der Anwalt entsprechend bevollmächtigt ist.


Gleichzeitig sollte man auch folgende ÜBerlegungen in die Entscheidungsfindung mit einbeziehen:



1. Eine Möglichkeit wäre die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung (ModUE).
Sie dient nicht nur der Vorbeugung weiterer Rechtsverfolgung sonderen auch dazu, dem Gegener nicht zuviel zuzusagen.
So kann man z.B. auch erklären die gegnerischen Anwaltskosten nicht zu übernehmen bzw. die Angemessenheit bestreiten.

Hier weiterführende Links zum Thema ModUE:
http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/zentrale/download/mod_ue/index.html
http://abmahnwahn-dreipage.de/ModUE.html

Zwar gibt es immer mal Anwälte die die ModUE ablehnen, aber das entscheidet nicht der Anwalt sondern der Richter.

Eine ModUE birgt aber auch immer die Gefahr, das sie vor Gericht keinen Bestand hat weil die Widerholungsgefahr nicht oder nicht vollständig ausgeräumt, der Pflichtenkreis zu eng oder zu weit definiert wurde oder die z.B. die Verteilung der Beweislast nicht korrekt definiert wurde.

Deshalb ist eine ungprüfte und nicht individualisierte ModUE aus dem Internet immer eine Gefahrenquelle. Denn der Gegener kann ohne weiteres falls ihm die ModUE nicht zusagt eine einstweilige Verfügung/Unterlassungsklage anstrengen.



2. Wer durch das das ilegale Nutzen von Werken Geld gespart hat und durch das hochladen auch noch Schaden angerichtet hat, sollte sich über die preiswerte Erstberatungsgebühr für seinen Anwalt freuen.
Gibt es direkt hier bei
http://www.frag-einen-anwalt.de
http://www.beauftrag-einen-anwalt.de/
Sehr empfehlenwert, da man hier gegen die Profis aus dem Sektor antritt und ein Laie schnell Fehler macht die ihn noch mehr Geld kosten ...
Grundsätzlich sollte meiner Meinung nach überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben werden, bevor die Erklärung nicht von einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt geprüft wurde. Das kommt in jedem Fall billiger als die nachfolgenden Strafzahlungen und Rechtverfolgungskosten.

- es gibt unter Umständen keinen Anlass, sich zu unterwerfen, denn die Abmahnung kann schon dem Grunde nach unberechtigt sein
- die Rechtsprechung ist gespalten und umstritten
- die Beweisführung der Gegenseite ist fraglich, einige Gerichte folgen dieser nicht mehr
- Vertragsstrafen sind in der Regel meist zu hoch angesetzt
- die vorformuliertenn Unterlassungserklärungen sind meist zum Nachteil des Abgemahnten und/oder zu weit gefasst

Unterlassungserklärungen gelten mindestens 30 Jahre lang und können im späteren Leben noch ganz üble Folgen haben.


Kann er sich dieses als Student/Hartz IV nicht leisten, kann er beim Amtsgericht einen Rechtsberatungsschein erhalten was das ganze noch preiswerter macht.



3. Nichts tun und abwarten was kommt. Die unter Umständen teuerste Variante.
Aber gegen diese hat sich der Mann ja schon entschieden.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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