Filesharing: Informationen zur Gesetzesänderung

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Auswirkungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken auf Filesharing-Fälle

Deckelung der Anwaltsgebühren

Nach der gesetzlichen Regelung des § 97a Abs. 3 UrhG ist der Gegenstandswert für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch zukünftig auf EUR 1.000,00 begrenzt. Praktisch entspricht dies einer Deckelung gegnerischer Anwaltsgebühren auf EUR 124,00 (netto). Ob sich dieser Betrag in der Praxis durchsetzen wird, ist allerdings fraglich. Das Gesetz bestimmt, dass in Ausnahmefällen von dem Gegenstandswert abgewichen werden kann, wenn er "unbillig" ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Punkt entwickeln wird. Zudem ist bereits jetzt festzustellen, dass die größeren Abmahnkanzleien ersatzweise den Schadensersatzanspruch angehoben haben, um den "Differenzbetrag" auszugleichen.

Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands

Gemäß § 104a Abs. 1 UrhG ist der Unterlassungsschuldner nunmehr zwingend an seinem Wohnsitz zu verklagen. Die bisherige Praxis, dass Filesharing-Klagen vor Gerichten nach Wahl des Abmahners anhängig gemacht werden konnten (sog. fliegender Gerichtsstand), ist demnach Geschichte. Es ist kein Geheimnis, dass Massenabmahner in der Vergangenheit bevorzugt vermeintlich "abmahnerfreundliche" Gerichtsstände (z.B. München oder Hamburg) gewählt haben.

Besondere formelle Voraussetzungen für Abmahnungen

Zukünftig müssen Abmahnungen zahlreiche formelle Voraussetzungen erfüllen, die der Transparenz dienen sollen (vgl. § 97a Abs. 2 UrhG). Insbesondere sind die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln. Zudem darf unbegründet keine Unterlassungserklärung mehr gefordert werden, die über die konkrete Rechtsverletzung hinausgeht. Verstöße führen zwangweise zur Unwirksamkeit der Abmahnung.

Problem: Was gilt für Altfälle?

Filesharing-Altfälle sind von den Gesetzesänderungen zunächst nicht unmittelbar betroffen. Allerdings tendieren die Gerichte zunehmend dazu, die in § 97a Abs. 3 UrhG kodifizierte Ansicht des Gesetzgebers, den Streitwert auf EUR 1.000,00 zu begrenzen, zu berücksichtigen und für bindend zu erklären (vgl. AG Hamburg, Hinweisbeschl. v. 14.07.2013, Az. 31a C 109/13; AG München, Beschl. v. 24.07.2013; Az. 31a C 109/13; AG Hamburg, Hinweisbeschl. v. 24.10.2013; Az. 32 C 405/13).

Das AG Hamburg weist z.B. nach m.A. zutreffend darauf hin, dass sich der Rechteinhaber grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen darf. Auch der fliegende Gerichtsstand ist zwischenzeitlich "ins Wanken" geraten.

Eine Vielzahl von Gerichten hat den fliegenden Gerichtsstand auch für Altfälle abgelehnt (vgl. AG Köln, Beschl. v. 01.08.2013, Az. 137 C 99/13; AG Bielefeld, Beschl. v. 27.08.2013, Az. 42 C 160/13; AG Berlin-Mitte, Beschl. v. 26.08.2013; Az. 6 C 65/13; AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.08.2009, Az: 31 C 1141/09-16; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11; AG Bochum, Beschl. v. 10.11.2011; Az. 42 C 465/11; AG München, Beschl. v. 19.06.2013, Az. 172 C 9257/1).

Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich Abmahnindustrie und Rechtsprechung auf die Gesetzesänderungen langfristig einstellen wird.

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