File-Sharing Urteil des BGH - Jetzt sind die Kinder im Visier!

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, BGH, Filesharing, Urteil, Kinder, Haftung
4,4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Kinder können bei Filesharing zur Haftung herangezogen werden

Ich wusste nicht, dass das so schlimm ist. Ich konnte mir auch gar nicht vorstellen, erwischt zu werden..." sagte ein 13-jähriges Kind, nachdem es mehr als 1.000 Musikdateien mithilfe einer illegalen Filesharingsoftware im Internet getauscht hatte und hierdurch eine riesige Prozesslawine in Gang setzte:

Zunächst wurde das Elternhaus des Kindes durchsucht und der Computer beschlagnahmt. Eine urheberrechtliche Abmahnung folgte. Dann verurteilte das Landgericht Köln und später auch das Oberlandesgericht Köln die Eltern zur Zahlung von einigen tausend Euro Schadensersatz und zum Ersatz aller Rechtsverfolgungskosten.

Thilo Wagner
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Tel: (0221) 3500 67 82
Web: http://wagnerhalbe.de
E-Mail:
Familienrecht, Erbrecht, Urheberrecht, Zivilrecht

Die Kölner Richter waren der Ansicht, dass die Eltern ihre gegenüber dem Kind bestehende Aufsichtspflicht pflichtwidrig verletzt hätten. Deshalb müssten die Eltern den durch das Kind verursachten Schaden voll ersetzen. Sorgsame Eltern seien jedenfalls gehalten, die Internetnutzung des Kindes stetig zu überwachen. Dies sei aber nur durch ständige Kontrolle, strenge Belehrung und technische Schutzvorrichtungen, wie zum Beispiel die Installation einer Firewall, zu erreichen.

  

Eltern haften für ihre Kinder? Nicht in jedem Fall!

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dieser strengen Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben (BGH-Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus).

Die Karlsruher Richter haben die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Klage der Musikunternehmen abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Eltern haften nicht unbegrenzt für ihre Kinder - das gilt an Baustellen und auch im Internet", kommentierte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die Entscheidung. „Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Wertentscheidung über Vertrauen in einer technisierten Welt getroffen", sagte die Ministerin. Der Senat hielt nämlich fest, dass die Eltern nicht grundsätzlich verpflichtet seien, die Internetnutzung des Kindes zu überwachen, den Computer zu überprüfen oder dem Kind den Zugang (teilweise) zu sperren – das hatten die klagenden Tonträgerhersteller kritisiert. „Man muss nicht alles überwachen, was man überwachen kann", warnte Leutheusser-Schnarrenberger, „Eltern müssen einem 13-jährigen Kind nicht hinterherspionieren." Der Computer sei heute gerade für Kinder und Jugendliche „ein wichtiger Rückzugsraum" (vgl. BMJ-Pressemitteilung vom 16.11.2012).

Achtung: Eltern haften nicht - Kinder schon!

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof hatte der Anwalt der Musikindustrie eine strenge Erziehung und harte Hand gegen Kinder gefordert. Früher hätten die Eltern auch schon mal Ohrfeigen verteilt und so klare Grenzen gesetzt. Wenn man von den Eltern keine Überwachung der Kinder verlangen würde, sei letztlich die Musikindustrie rechtlos gestellt.

Hierauf erwiderte der Vorsitzende Richter des Bundesgerichtshofs, dass Kinder zwischen 7 und 18 Jahren nach dem geltenden Zivilrecht beschränkt deliktsfähig seien. Hierdurch sei es in den meisten Fällen möglich, die Kinder direkt in Anspruch zu nehmen. Insoweit könnte die Musikindustrie ihre Rechte auch durchsetzen.

Da die Inanspruchnahme der Eltern durch die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr schwierig geworden ist, werden die Abmahnanwälte der Musik- und Filmindustrie zukünftig Schadensersatz wohl auch direkt von den Kindern verlangen. Dies in der Hoffnung, dass zunächst die Eltern für ihre minderjährigen Sprösslinge einspringen werden. Hierfür werden auch in den nächsten Jahren weiterhin tausende urheberrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden.

  

TIPP: Richtige Reaktion bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung

Bei Erhalt eines Abmahnungsschreibens sollten betroffene Anschlussinhaber keinesfalls unbesonnen reagieren und ohne weitere Prüfung die der Abmahnung beigefügten Formulare, wie etwa eine Vergleichsannahmeerklärung oder eine vorbereitete Unterlassungserklärung, ungeprüft unterzeichnen. Häufig sind in diesen Erklärungen Schuldanerkenntnisse versteckt und unnötig hohe Vertragsstrafen formuliert.

Keinesfalls sollte direkter Kontakt mit den gegnerischen Anwälten aufgenommen werden, da hierbei in aller Regel Informationen preisgegeben werden, die in einem späteren gerichtlichen Verfahren zu erheblichen Nachteilen des Betroffenen führen können. Aus diesem Grund sollte auch nicht auf im Internet verbreitete Muster von sogenannten "modifizierten Unterlassungserklärungen" zurückgegriffen werden.

Erst recht sollten sich Betroffene nicht unbedacht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen nach dem Motto: Wir können ja nichts dafür, was unser Kind getan hat! In diesem Fall wird das Kind als Täter der vorgeworfenen strafbaren Handlung belastet und eine direkte zivilrechtliche Verfolgung des Kindes ermöglicht.

Bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung sollte in aller Regel die Hilfe eines im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden. Der Spezialist wird Sie genau über die möglichen Gefahren der Abmahnung, ein mögliches Strafverfahren und die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Eil- oder Klageverfahrens informieren und ungerechtfertigte bzw. nicht durchsetzbare Ansprüche sicher und kostengünstig abwehren.

  

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Thilo Wagner
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln

Fon +49 (0)221 - 3500 67 80
Fax +49 (0)221 - 3500 67 84

http://www.wagnerhalbe.de
info@wagnerhalbe.de
Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung File-Sharing aktuell: Abmahnkosten der Musik- und Filmindustrie müssen nicht immer ersetzt werden
Internetrecht, Computerrecht Klage/Mahnbescheid nach Filesharing-Abmahnung in Köln, Düsseldorf oder Hamburg
Internetrecht, Computerrecht EMI/Universal: Erneutes Schreiben der Kanzlei RASCH Rechtsanwälte für Filesharing von Musikwerken
Urheberrecht - Abmahnung Beschuldigter muss nach Abmahnung wegen Filesharing nicht für Anwaltskosten aufkommen