Fiktive Abrechnung bei Verkehrsunfall

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Mit Urteil vom 18.03.2009 hat das Amtsgericht Speyer aktuell entschieden, dass auch im Fall „fiktiver“ Abrechnungen die Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt verlangt werden können, ebenso wie die sog. Verbringungskosten und die solchen für UPE-Aufschläge (AG Speyer Urteil vom 18.03.2009 Az. : 32 C 498 / 08).

Wir hatten in unserer Kanzlei einen klassischen Verkehrsunfall zu bearbeiten. Der schuldlos geschädigte Autofahrer wollte auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen. Aufgrund der Dispositionsfreiheit eines Geschädigten kann der Anspruchsteller selbst entscheiden, ob er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren lässt oder das Geld in Höhe des vom Gutachter ermittelten Schadens nimmt und sozusagen mit der Beule weiterfährt oder diese in Eigenregie behebt.

Nebenbei sei bemerkt, dass der Verkehrsunfallgeschädigte einen freien Sachverständigen seiner eigenen Wahl mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen darf. Er muss sich vor allem nicht auf einen von der gegnerischen Versicherung bestimmten Gutachter verweisen lassen.

In jüngster Zeit gehen die eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherungen immer mehr dazu über, das von dem freien Sachverständigen erstellte Gutachten von sog. „Controlling“ Firmen „nachbegutachten“ zu lassen. Und jetzt ahnen Sie, was dann passiert. Diese „Controlling“ Firmen finden immer etwas. Im vorliegenden vom Amtsgericht Speyer zu entscheidenden Fall wurden die im Gutachten angesetzten markengebundenen Arbeitsstundensätze (hier Mercedes Benz) gekürzt mit der Begründung, in verschiedenen nicht markengebundenen Werkstätten mehr oder weniger in der Nähe des Geschädigten sei die Reparatur billiger.

Das Amtsgericht Speyer führt hierzu aus und „vermag der Rechtsauffassung der Beklagten, die es unstreitig stellt, dass die Reparaturkosten ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Schadengutachtens in Höhe von 2.455,09 € in einer Mercedes-Werkstatt tatsächlich anfallen würden, insoweit nicht zu folgen, als sie den Kläger darauf verweisen will, er hätte die Reparatur in einer der im vorgerichtlichen Schreiben bzw. der Anlage zu diesem Schreiben bezeichneten Werkstätten, insbesondere der von der (.. .) zertifizierten Firma (.. .) GmbH in Hassloch, die ein ausgewiesener Fachbetrieb für Fahrzeugbau und Fahrzeuglackierung und in einer Entfernung von weniger als 20 km zum Wohnsitz des Klägers gelegen sei, vornehmen lassen können, mit der Folge, dass sich die Reparaturkosten um 507,54 € netto ermäßigt hätten.“

Weiter begründet das Amtsgericht Speyer:

„Die von der Beklagten in erster Linie in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 29.04.2003, das sog. „Porsche-Urteil“ [NJW 2003, 2086] gebietet nach Ansicht des erkennenden Gerichts gerade nicht die Annahme einer solchen Verpflichtung des Klägers, auch nicht im Rahmen der ihm obenliegenden Schadensminderungspflicht.“

Insbesondere hat der BGH klargestellt, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und er aufgrund der nach den anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei ist, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann.

Schon in der Begründung des „Porsche-Urteils“ – das die Beklagte Versicherung in dem Prozess vor dem Amtsgericht Speyer verkehrtherum anzuwenden versuchte - hat der BGH deutlich gemacht, dass Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon besteht, ob der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt oder nicht. Seiner Schadensminderungspflicht genügt der Geschädigte, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

Das Amtsgericht Speyer begründet daher weiter:

„Ist unstreitig, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt tatsächlich anfielen und das Sachverständigengutachten keine gravierenden Mängel aufweist, muss sich der Geschädigte auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der BGH ebenfalls festgestellt hat, dass der Geschädigte gehalten sei, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, und sich demnach auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, sofern ihm diese mühelos zugänglich ist. Denn diese Einschränkung ist nach Ansicht des Gerichts im Hinblick darauf, dass der BGH an anderer Stelle und im übrigen auch im Leitsatz mit bemerkenswerter Klarheit feststellt, dass der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Werkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechnungsgröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentiert, nur unter ganz bestimmten und sehr engen Vorraussetzungen anzunehmen. Ansonsten wäre nämlich die dem Geschädigten eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt, er müsste für die Realisierung einer Reparatur zu anderen Preisen als denjenigen der markengebundenen Fachwerkstatt erheblich Eigeninitiative entfalten und insbesondere auch Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur seiner eigenen Fahrzeugmarke einziehen sowie entsprechende Preisangebote einholen. Eine andere Beurteilung ist nach Ansicht des BGH auch nicht im Hinblick auf das Alter des beschädigten Fahrzeuges geboten, sofern der erforderliche Reparaturaufwand durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Ebenfalls ist unerheblich, welches „Vorleben“ in wartungstechnischer Hinsicht das beschädigte Fahrzeug hatte, ob also der Geschädigte sein Fahrzeug normalerweise evtl. in einer sogar nicht markengebundenen Werkstatt zu reparieren lassen pflegt.

Zusammenfassend wertet das erkennende Gericht das „Porsche-Urteil“ dahin, dass ein Geschädigter keine Kürzung der durch Gutachten belegten Nettoreparaturkosten bei fiktiver Abrechnung auf Gutachterbasis mit dem Argument, eine andere nicht markengebundene Werkstatt in der Region könnte die Reparatur technisch gleichwertig und günstiger ausführen, hinnehmen muss.

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH im Jahr 1989 bestehen keine ernsthaften Zweifel mehr daran, dass die allseits gern von Versicherungen in Abzug gebrachten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge (für unverbindliche Preisaufschläge) sehr wohl zum fiktiven Schaden gehören [NJW 1989, 3009]. Maßgeblich ist dabei, ob derartige Zuschläge bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt des Geschädigten, insbesondere bei seiner „Stammwerkstatt“ angefallen wären.

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