Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift trotz allgemeiner Erklärung der VBL

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Das Landgericht Karlsruhe nimmt in der ständiger Rechtsprechung an, dass bei Klagen gegen die Startgutschrift auch dann ein Feststellungsinteresse besteht, wenn die VBL im laufenden Prozess erklärt, sie sei „entgegenkommenderweise bereit, die der klagenden Partei auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 VBLS mitgeteilte Startgutschrift nach Maßgabe des BGH-Urteils (BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06) als unverbindlich zu behandeln."

In den anhängigen Verfahren zur Systemumstellung bei der VBL war umstritten, ob die Klagen nach entsprechenden Erklärungen der VBL für erledigt erklärt werden müssen. Dem hat das Landgericht Karlsruhe eine Absage erteilt. Nach Auffassung des Gerichts genügen die von der VBL regelmäßig abgegebenen Erklärungen nicht. Wegen der erheblichen Gefährdung der Rechte der Versicherten bedarf es einer eindeutigen Erklärung der VBL, z.B. in Form eines Anerkenntnisses eines entsprechenden Klageantrages der Versicherten. Das Gericht führt wörtlich aus: „Das von der Beklagten (VBL) formulierte bloße Entgegenkommen beinhaltet die Fortschreibung der Unsicherheit des Klägers.

Jan General
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Es ist nicht sicher, ob von diesem Entgegenkommen durch die Beklagte nicht später unter Hinweis auf irgendwelche - tatsächlichen oder bloß behaupteten - veränderten Umstände wieder abgewichen wird. Insbesondere die Tatsache, dass die Beklagte (VBL) nicht bereit ist zu erklären, generell die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unverbindlichkeit der Startgutschriften bei allen Versicherten sog. rentenferner Jahrgänge umzusetzen, kann bei den betroffenen Versicherten den Verdacht begründen, die beklagte Anstalt müsse in jedem Einzelfall durch Gerichtsurteil zur Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs angehalten werden (vgl. LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Urteil vom 12.12.2008, Az. : 6 S 65/08).

Mit einem entsprechenden Feststellungstenor wird diese Unsicherheit beseitigt. Die Versicherten können sich in diesen Fällen auch bei späteren Veränderungen des Satzungsrechts der VBL auf das Urteil berufen.

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