Ferienwohnung: Schadensersatz im Inland einklagen
Mehr zum Thema: Reiserecht, Ferienwohnung, Schadensersatz, Urlaubsfreude, Gerichtsstand, Urlaub, klagenBGH: Es ist Verbrauchern nicht zuzumuten, im Ausland Schadensersatz oder entgangene Urlaubsfreude einzuklagen
Bei Problemen mit einem Ferienhaus im EU-Ausland kann vor einem deutschen Gericht geklagt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil zugunsten von deutschen Urlaubern entschieden.
Die Urlauber hatten ein Ferienhaus in Belgien bei einem großen Reiseveranstalter aus Dänemark gebucht. Vor Ort stellten sie erhebliche Mängel fest und reisten gleich wieder ab. Die Klage auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude und Rückzahlung der Kosten konnten sie in Deutschland geltend machen, so der BGH.
Normalerweise wird bei Immoblilien dort geklagt, wo die Immobilie steht. Das sei Verbrauchern in Fällen einer Ferienwohnung im Ausland aber nicht zuzumuten. Ein Anspruch auf Entschädigung im Inland besteht auch dann, wenn nur ein Ferienhaus und nicht etwa eine Pauschalreise gebucht wurde. Das Urteil zum Gerichtsstand bei Ferienwohnungen ist insbesondere auch für viele Internetbuchungen relevant.
Az. X ZR 157/11
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Bei einem Mietvertrag über einen Aufenthalt in einem Ferienhaus in den USA (Besitzer deutsch, wohnt in Deutschland) ist der Gerichtsstand USA (Ort des Ferienhauses) vereinbart. Dies ist dann nicht bindend? Ich könnte mein Recht - falls eine Rechtsverletzung vorläge - vor einem deutschen Gericht einklagen?