Ferienbeginn Eigentümerversammlung

17. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
prinzessin100
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Ferienbeginn Eigentümerversammlung

Es gab vom Hausverwalter eine Einladung zur Eigentümerversammlung. Die Einladung erreichte mich 15 Tage vor dem Termin. Darf der Hausverwalter überhaupt eine Eigentümerversammlung am 1. offiziellen Ferientag machen, bzw. sind die daraus entstandenen Beschlüsse überhaupt gültig?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Natürlich, wieso denn nicht?

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#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Egal, ob innerhalb oder außerhalb der Ferien:
Es wird immer mal Eigentümer geben, die zu dem Termin nicht können.
Deshalb gibt es eine Tagesordnung und die Möglichkeit, sein Stimmrecht mit Weisungen zu übertragen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von prinzessin100):
Darf der Hausverwalter überhaupt eine Eigentümerversammlung am 1. offiziellen Ferientag machen, bzw. sind die daraus entstandenen Beschlüsse überhaupt gültig?

Klar, warum nicht, ist doch ein normaler Werktag.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von prinzessin100):
Darf der Hausverwalter überhaupt eine Eigentümerversammlung am 1. offiziellen Ferientag machen, bzw. sind die daraus entstandenen Beschlüsse überhaupt gültig?

Klar, zudem ist die erste Ferienwoche beliebt, da hier dann die meisten auch noch Zeit haben und anwesend sind.

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#5
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Eine Eigentümerversammlung darf nicht zur Unzeit stattfinden. Um zu gewährleisten, dass möglichst viele Eigentümer an der Versammlung teilnehmen können, sollte der Versammlungszeitpunkt deshalb nicht in Urlaubs- und Ferienzeiten fallen.

Die mehrheitlichen Bedürfnisse der Miteigentümer können im Einzelfall berücksichtigt werden.

Unzweifelhaft jedenfalls entspricht die Einberufung einer Eigentümerversammlung in der typischen Reisezeit nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie mit ausreichendem Vorlauf angekündigt worden ist.

Die Einhaltung der Mindestvorgabe von 2 Wochen genügt dafür regelmäßig nicht.

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#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von lawfee):
Eine Eigentümerversammlung darf nicht zur Unzeit stattfinden. Um zu gewährleisten, dass möglichst viele Eigentümer an der Versammlung teilnehmen können, sollte der Versammlungszeitpunkt deshalb nicht in Urlaubs- und Ferienzeiten fallen.

Die mehrheitlichen Bedürfnisse der Miteigentümer können im Einzelfall berücksichtigt werden.

Unzweifelhaft jedenfalls entspricht die Einberufung einer Eigentümerversammlung in der typischen Reisezeit nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie mit ausreichendem Vorlauf angekündigt worden ist.

Die Einhaltung der Mindestvorgabe von 2 Wochen genügt dafür regelmäßig nicht.

Wunderbar - und völlig aus dem Zusammenhang gerissen.
In obigem Fall hatte:
- ein Eigentümer, der im Urlaub War, die Einladung zu spät erhalten,
- sah die Teilungserklärung vor, dass die Versammlung im ersten Quartal statt finden muss.

Zumi desto ersteres liegt hier nicht vor.
Davon abgesehen sehen andere Gerichte dies durchaus anders.


Und letztens lautete die Frage, ob die dort gefassten Beschlüsse überhaupt gültig seien. Und das sind sie - solange sie nicht erfolgreich angefochten wurden.

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#7
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Zeitpunkt einer Eigentümerversammlung ist von Bedeutung, so
dass eine Eigentümerversammlung nicht zur Unzeit stattfinden darf.

Der Verwalter sollte die mehrheitlichen
Bedürfnisse der Miteigentümer im Einzelfall ermitteln.

Aus diesem Grunde, damit möglichst viele Eigentümer an der Versammlung
teilnehmen können, sollte der Versammlungszeitpunkt nicht in
Urlaubs- und Ferienzeiten fallen.

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#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Und deshalb darf die Versammlung auch nicht vor oder nach den Ferien stattfinden, denn dann sind die kinderlosen im Urlaub (oder fahren die, grundlos, in der teuersten Zeit in total überfüllte Regionen und Hotels?).
Du kannst obiges aus Haufe (vielleicht liest du ja erst ein mal worum es in dem besagren Urteil ging) hier noch x mal wiederholen, deshalb passt es noch immer nicht und ist auch nicht zwingend für alle WEG's.

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ lawfee

Wenn man schon nicht eigene Gedankengänge zum Besten gibt, sondern schlicht von jemand anderem abschreibt, dann sollte man das auch kennzeichnen.

Und im Endeffekt sind weder Ihre Ausführungen noch die von "haufe", wo sie das ganze offenbar abgeschrieben haben, rechtlich zutreffend. Denn wie so häufig ist praktisch die korrekte Antwort auf die Frage, ob eine WEG-Versammlung am 1. Tag der Sommerferien zur Unzeit stattfindet, die typische Juristenantwort "Es kommt drauf an." Und worauf kommt es an, auf die Umstände des Einzelfalles, von denen wir hier gar nichts wissen.

Letzten Endes wird es dem TS im Zweifel nur möglich sein, dass er im Zweifel auf der WEG-Versammlung gefasste Beschlüsse anficht, wenn er die Einladung für nicht in Ordnung hält.

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#10
 Von 
Yanuk
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Unzeit = Ferienzeit? - Das kommt sicher auf die Zusammensetzung der Eigentümer an.
Hauptsächlich Familien mit Kindern -> könnte man als Unzeit sehen
Berufstätige Singles oder Rentner -> eher kaum, die fahren lieber außerhalb der Saison in Urlaub

Ich würde es jedenfalls nicht nachvollziehen können, wenn Schul(!)-Ferien = per se Unzeit ist.

Ansonsten wäre 20:15 auch eine Unzeit, da dort der Otto-Normalverbraucher vor der Tagesschau sitzt ;)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Yanuk):
Ansonsten wäre 20:15 auch eine Unzeit, da dort der Otto-Normalverbraucher vor der Tagesschau sitzt ;)

Nö, da ist die zu Ende. Aber "Tatort" fängt an ... :grins:


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Versammlung ist für eine Zeit einzuberufen, die die Teilnahme nicht ungebührlich erschwert, also nicht zur Nachtzeit, am Vor- oder Nachmittag eines Werktags, möglichst auch nicht in der Hauptferienzeit.
Sie muss zumutbar sein (OLG Köln ZMR 05, 77 ). Die beabsichtigte Einberufung während der Schulferien steht jedoch nicht einer pflichtwidrigen Weigerung des Verwalters zur Einberufung der Versammlung gleich (BayObLG 17.4.02, 2Z BR 14/02 ).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von lawfee):
Die Versammlung ist für eine Zeit einzuberufen, die die Teilnahme nicht ungebührlich erschwert, also nicht zur Nachtzeit, am Vor- oder Nachmittag eines Werktags, möglichst auch nicht in der Hauptferienzeit.

Womit dann wohl 90% der Woche ausgeschlossen werden. Was für ein Blösinn...
Langsam frage ich mich ob Du ein Troll bist?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Versammlungszeit ist vom Verwalter nach pflichtgemäßem – gerichtlich nachprüfbarem – Ermessen zu bestimmen.

Sie soll verkehrsüblich und zumutbar sein.

Der Verwalter soll auch auf berufstätige Eigentümer Rücksicht nehmen und Versammlungen möglichst außerhalb der üblichen Dienstzeiten stattfinden lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von lawfee):
Die Versammlungszeit ist vom Verwalter nach pflichtgemäßem – gerichtlich nachprüfbarem – Ermessen zu bestimmen.

Sie soll verkehrsüblich und zumutbar sein.

Der Verwalter soll auch auf berufstätige Eigentümer Rücksicht nehmen und Versammlungen möglichst außerhalb der üblichen Dienstzeiten stattfinden lassen.

Meine Güte. Wie oft willst du das noch wieder holen? Wird es dadurch richtiger?
Es gibt ein Urteil (um das richtig einzuordnen solltest du dir den Fall genau ansehen) auf das du dich ständig beziehst. Und er gibt x millionen WEG's in denen xy milionen Eigentümer KEINE Kinder haben und deshalb dagegen sind wenn Versammlungen in ihrer Urlaubszeit, also vor oder nach den Schulferien, stattfinden.

Es geht hier auch nicht um eine Einberufung 789 km weit weg vom Gebäude, oder für Mittwochvormittag um 11.11 Uhr.
Sondern um eine ganz konkrete Frage. Und da lautet die Antwort (basierend auf den gemachten Angaben): er, der Verwalter, darf zu diesem Termin einladen.

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