Hallo liebe Leute, wir sind momentan damit beschäftigt, Schönheitsreparaturen
an unsere alten Wohnung vorzunehemen. Unser Vermieter verlangt jetzt von uns, dass wir die Fenster Komplett renovieren. Abbrennen, schleifen und lackieren. Wir hatten die inneren fenster bereits weiß lackiert, aber das reicht denen nicht. Die Fenster sind selbstverständlich altersbedingt abgenutzt und teilweise, da sie nie richtig dicht verschlossen werden konnten, ist das Holz der inneren Fenster teilweise weich. Inwieweit müssen wir die Fenster renovieren und sind die Forderungen des Vermieters rechtens? Ich bedanke mich im Voraus und freue mich sehr über eure Antworten.
LG Nil
Fenster Renovierung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Was steht denn im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen an sich?
Ich schreibe einige klausel mal hier auf
Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder zu seinem Haushalt gehörenden Personen, Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Arbeitern und ähnlichen Personen verursacht werden ( durch vernachlässigung der Obhutspflicht) und er dies zu vertreten hat.
Hat sich der mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, und beabsichtigt der Vermieter, nach Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet ( das verstehe ich echt nicht und ich persönlich hätte das nicht unterschrieben)
Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume im sauberem Zustand zu hintelassen
Da steht noch so einiges, aber diese Klauseln passen am ehesten glaube ich
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Für Schönheitsreparaturen an den Fenstern ist der Mieter für die Innen- und der Vermieter für die Außenseite zuständig. Und den zweiten Absatz kannst du in der Form in der Pfeife rauchen. Das wäre nämlich eine Abgeltungsklausel und die ist nicht mehr gültig.
Danke ! gut zu wissen, das sie nicht mehr gültig ist!
Also ist es normal, wenn der Vermieter möchte das wir die Fenster von grundauf renovieren, sofern diese innen sind. Wir haben solche Doppelfenster und die äußeren sind halt auch durch die Wetterverhältnisse innen beschädigt. Bei einem sollen wir sogar das holz von dem Fenster neu machen lassen.
Egal was drin steht, Fenster sind Vermietersache!
Das dachte ich mir auch so. Ok das man sie innen weiß anstreicht verständlich, aber abrennen usw.. die wollen ihre Fenster wie neu. Aber danke für die info. Gibt es dazu vllt einen Paragraphen?
Ich meine das steht irgendwo in der Berechnungsverordnung, und es sollte auch schon etliche Urteile geben, aber in Ihrem Fall ist die Klausel ungültig, das sollte sie jetzt nicht stören.
Wie hat der VM eigentlich das Verlangen zum Ausdurck gebracht? Und was steht genau dazu im MV? Renovieurngsklausel?
ZitatUnd den zweiten Absatz kannst du in der Form in der Pfeife rauchen. Das wäre nämlich eine Abgeltungsklausel und die ist nicht mehr gültig. :
Hallo Liane,
Der zweite Absatz ist keine Abgeltungsklausel.
Die hier stehende Klausel regelt den Fall, dass die SR unsinnig wuerde, weil der Vermieter eine Baumaßnahme plant, die Renovierung sofort zerstört.
"Bitte streichen Sie die Wand schneller, damit wir die endlich rauskloppen koennen."
M.W ist die zulässig.
Gruß
akkarin
Ansonsten erkennen ich da bisher ueberhaupt keine Verpflichtung irgendwas zu tun. Vielleicht Vertrag mit den Klauseln mal uploaden?
Fotos-hochladen.net
Das hab ich versucht es hochzulden, aber Habe es nicht hinbekommen. Das wäre super wenn wir das alles nicht machen müssten..
Die Klausel gibt mehr oder weniger eine BGH Entscheidung von 2004 wieder, siehe http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-trotz-sanierung/ . Von daher wäre ich vorsichtig, die als ungültig einzustufen. Mag natürlich sein, dass die aktuellere BGH-Rechtssprechung in eine andere Richtung geht. Aber mangels neuerer Urteile würde ich die Klausel erstmal noch als gültig einstufen.ZitatHat sich der mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, und beabsichtigt der Vermieter, nach Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet :
Das sehe ich wie Akkarin und cauchy
Der erste Absatz regelt Beschädigungen also nichtvertragsgemäße Veränderungen, die der Mieter (schuldhaft) zu vertreten hat. Dieser Absatz entspricht der gesetzlichen Regelung.
Der zweite Absatz regelt, falls der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, das Recht des Vermieters auf Abgeltung in Geld statt der Leistung, falls der Vermieter bauliche Veränderungen vorhat, durch die eine geschuldete Leistung des Mieters wieder untergehen würde. Dieser Absatz entspricht der bisherigen Rechtsprechung.
Mit der Frage, ob der Mieter nun durch den Vertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, haben beide Absätze nichts zu tun.
Ohne den richtigen Absatz des Mietvertrags zu der Frage zu kennen, kann man beim besten Willen auch nichts dazu sagen. Wenn Nil0202 nicht selbst dazu etwas im Vertrag finden kann und die richtige Passage abtippt oder eben den Vertrag hochlädt, dann muss er eben seine Unterlagen einem Anwalt auf den Tisch legen und ihn suchen lassen.
Nur allgemein: Schönheitsreparaturen beziehen sich grundsätzlich nur auf Oberflächen von Bauteilen (Anstrich) samt der entsprechenden Vorarbeiten. Die Instanderhaltung/Instandsetzung der Bauteile an sich (z.B. das Holz der Fenster) fällt nicht mehr unter Schönheitsreparatur und ist Vermietersache (BGB § 535
)
Die Abgrenzung zwischen Schönheitsreparaturen und Grundsanierung wurde z.B. hier herausgearbeitet:
http://db.mietgerichtstag.de/tl_files/Dateien/Mietgerichtstage/2009/Gellwitztki_Grundsanierung.pdf
Seite 7:
(1) Während Grundsanierung unter anderem die Beseitigung von Schäden an der Bausubstanz wie Putz oder Mauerwerk, an Türen, Fenstern oder Installationen umfasst, dienen Schönheitsreparaturen nur der Verschönerung der Mieträume16 und sind keine Reparaturmaßnahmen im eigentlichen Sinne.
Trägt der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Schönheitsreparaturen, muss er gemäß § 535
Abs. 1 Satz 2 BGB Untergrundschäden an der Bausubstanz des Mietobjektes beseitigen, damit Schönheitsreparaturen in fachlicher Hinsicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können und sich der Mieter seine Wohnung nach seinen Vorstellungen17 dekorieren kann. Bürdet der Vermieter dem Mieter Schönheitsreparaturen auf, bleibt die diesbezügliche Grundsanierungspflicht zur Ausführung entsprechender Vorarbeiten beim Vermieter.
Dies bedeutet zugleich, dass dem Mieter vertraglich auferlegte Schönheitsreparaturen partiell im Mietobjekt nicht fällig werden, solange und soweit diese wegen bauseitiger Schäden nicht sinnvoll ausgeführt werden können18.
Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht wird die Grundrenovierung nicht als Fälligkeitserfordernis für Schönheitsreparaturen gesehen, sondern nur als Hauptleistungspflicht des Vermieters. Deshalb dürfe der Mieter seine Renovierungsverpflichtung gemäß § 320 Abs. 1 BGB
solange verweigern, bis der Vermieter
die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen als Vorarbeiten ausführt. Beide Hauptpflichten
würden in einem entsprechenden Gegenseitigkeitsverhältnis stehen19.
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