Fenster Änderung

17. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
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Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Fenster Änderung

Guten Morgen,

es geht um einen Fall aus dem Bekanntenkreis. Eine Wohnung wurde gekauft, man fängt mit den Sanierungsarbeiten an. Der Fensterbauer erklärt beim Aufmaß, dass ein Fenster (zweiflügelig) so nicht mehr gebaut werden kann, da die eine Seite des Flügels in der Größe nicht mehr dem heutigen Standard stand hält, sprich durch die 3-fach-Verglasung würde bei dieser Größe das Fenster zu schwer werden und aus den Angeln brechen. Der Fensterbau schlug eine andere Größeneinteilung vor.

Dies wird nun als TOP in der Eigentümerversammlung besprochen wobei der Beirat schon meinte, dass in der Vergangenheit die WEG gegen solch eine Änderung gestimmt hat.

Dem Neueigentümer ist klar, dass er ab ablehnendem Beschluss klagen muss.

Frage: Gibt es hierzu schon Urteile (wir konnten keine finden), in welchem die WEG gewzungen wurde zuzustimmen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Frage: Gibt es hierzu schon Urteile (wir konnten keine finden), in welchem die WEG gewzungen wurde zuzustimmen?
Ein Urteil, wie von Dir erhofft, kenne ich ebenfalls nicht. Wenn man eines findet, wären auf jeden Fall die näheren Umstände, die zu diesem Urteil führten zu beleuchten.

Zur Situation selbst, gehe ich davon aus, dass die Berechtigung bzw. Verpflichtung des Sondereigentümers zum Ersatz der Fenster gegeben ist und beachtet wurde? Ferner gehe ich davon aus, dass die Fassade in Bezug auf die Bauform der Fenster einheitlich ist.
Es dürfte außerdem von Bedeutung sein, ob die Fenster defekt oder verschlissen sind - also der Austauch zwingend notwendig ist, oder ob andere Gründe vorliegen.
Es wäre IMO auch zu prüfen, oder zu überlegen, ob es optisch baugleiche Fenster von anderen Herstellern oder dann halt in 2-fach Verglasung gäbe.

Ein Gericht würde IMO auch nur entscheiden können, ob das Begehr oder die Notwendigkeit das Fenster in der anderen Bauform zu ersetzen schwerer wiegt, als das berechtigte Interesse der Gemeinschaft an einer einheiltichen Fassade.

Nicht zu verachten ist bei all dem auch der Zeitfaktor. Sollte der, wegen der laufenden Sanierungsarbeiten eine Rolle spielen, kann das mit einer Gerichtsentscheidung ein Problem werden. Man könnte auch, unter Abwägung aller Vorteile aber auch der Risiken, das andere Fenster einbauen lassen. Dann müsste die WEG klagen, oder der bzw. die Eigentümer, die das nicht dulden können. Geht das schief (für Deinen Bekannten), muss das Fenster halt wieder raus! Klagt die WEG nicht, oder zieht bei der Klage den Kürzeren hat sich die Aktion gelohnt. Auf jeden Fall ist aber das Verhältnis innerhalb der WEG belastet.

All diese Überlegungen machen die Alternative auf die neuen Fenster zu verzichten (falls möglich) oder diese in 2-fach-Verglasung zu wählen (falls möglich) IMO nicht zu schlechtesten Wahl.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
All diese Überlegungen machen die Alternative auf die neuen Fenster zu verzichten (falls möglich) oder diese in 2-fach-Verglasung zu wählen (falls möglich) IMO nicht zu schlechtesten Wahl.


Die Fenster müssen ausgetauscht werden, 2-fach Verglastung ist keine akzeptable Option.

Zitat (von Roland-S):
Zur Situation selbst, gehe ich davon aus, dass die Berechtigung bzw. Verpflichtung des Sondereigentümers zum Ersatz der Fenster gegeben ist und beachtet wurde? Ferner gehe ich davon aus, dass die Fassade in Bezug auf die Bauform der Fenster einheitlich ist.


Jein

Natürlich ist in der WEG alles baugleich, jedoch handelt es sich um ein Haus, welches getrennt von den übrigen steht, dass auszutauscende Fenster liegt nach hinten raus (Gartenseite, nur einsehbar durch die Gartennutzer).

Die werden mit dem Einbau auf jeden Fall warten, bis zumindest der Beschluss vorliegt (Versammlug ist im März), falls der negativ ausfällt, dann werden sie wohl auf Zustimmung klagen.
Es ist schwer zu glauben, dass ein Gericht einen Eigentümer zwingt eine minderterige Sanierung aus optischen Gründen durchzuführen. DIe Fenster sind 35 Jahre alt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Es ist schwer zu glauben, dass ein Gericht einen Eigentümer zwingt eine minderterige Sanierung aus optischen Gründen durchzuführen.

Warum denn, heute verwendet man bei großen Flächen und dreifach Verglasung das Dünnglas:
https://www.baulinks.de/webplugin/2012/1390.php4
In Verbindung mit Folie ist es sogar fast wie 4 fach nach den U Werten.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Warum denn, heute verwendet man bei großen Flächen und dreifach Verglasung das Dünnglas:
https://www.baulinks.de/webplugin/2012/1390.php4
In Verbindung mit Folie ist es sogar fast wie 4 fach nach den U Werten.


Sowohl der Hersteller, als auch der Fensterbauer lehnen eine Gewährleistung bei einem Fenster dieser Größe ab.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sowohl der Hersteller, als auch der Fensterbauer lehnen eine Gewährleistung bei einem Fenster dieser Größe ab.

Dann sollte man sich einen vernünftigen Fensterbauer suchen, es sei denn es wären 3 m breite und und 2,5 hohe Fenster welche aus einem Flügel bestehen muss. Es muss einen zwar klar sein, diese Fenster kosten ein wenig mehr als die Standardfenster, doch dürften sich im Vergleich zu den anderen Kosten im Falle des Falles gering sein.

Zitat (von AltesHaus):
Die werden mit dem Einbau auf jeden Fall warten, bis zumindest der Beschluss vorliegt (Versammlug ist im März), falls der negativ ausfällt, dann werden sie wohl auf Zustimmung klagen.

Das ist eben die fünfzig / fünfzig Chance, denn eben wenn es einen Lieferanten gibt auch für höhere Kosten folgen die Richter meist dem WEG Beschluss.
Auf jeden Fall dürfte man als neues Mitglied in der WEG schon mal damit einen guten Einstand haben, und sollte für die Zukunft einen gut gefüllten Geldbeutel haben. Denn für viele Dinge braucht es keine Einstimmigkeit in der Versammlung, dann werden eben plötzlich notwendige Sanierungen beschlossen. Je nach dem wie viele Eigentümer es gibt 5:1 ging schon mal bei einem Eigentümer in die Hose, als er versuchte den alten Hasen in der WEG den Weg zu zeigen. Je nach dem, wie die anderen finanziell aufgestellt sind, haben die keine Schulden oder andere haben den Anteil nur als Anlage und vermietet. Und wie bekannt ist, sind viele Sanierungen für die Vermieter auf die Mieter umlagefähig, da spielen mal auch 30.000€ keine Rolle, jedoch für den Neuen kann das dann unter Umständen schon happig werden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Es ist schwer zu glauben, dass ein Gericht einen Eigentümer zwingt eine minderterige Sanierung aus optischen Gründen durchzuführen. DIe Fenster sind 35 Jahre alt.

Es gibt viele Dinge die man kaum glauben kann, die aber dennoch ......
Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum. D.h. die Gemeinschaft könnte bei eigenmächtigem Umbau sogar auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands klagen (und evtl. auch gewinnen).

Man muss hier auch nicht verstehen wieso ein neues Fenster, welches optisch jedoch dem bisherigen entsprechen würde, minderwertig sein soll, oder?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Sorry, wollte meinen vorherigen Beitrag ergänzen, und habe dabei aus Versehen kopiert ;-(

Auf welcher Grundlage (Beschluss der WEG?) soll hier überhaupt der Austausch dieses Fensters stattfinden?

-- Editiert von Tobias F am 17.01.2018 19:47

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum. D.h. die Gemeinschaft könnte bei eigenmächtigem Umbau sogar auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands klagen (und evtl. auch gewinnen).

Stimmt, das wurde gar nicht berücksichtigt.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Tobias F):
Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum. D.h. die Gemeinschaft könnte bei eigenmächtigem Umbau sogar auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands klagen (und evtl. auch gewinnen).

Stimmt, das wurde gar nicht berücksichtigt.


Angesprochen hatte ich es...
Zitat:
Zur Situation selbst, gehe ich davon aus, dass die Berechtigung bzw. Verpflichtung des Sondereigentümers zum Ersatz der Fenster gegeben ist und beachtet wurde? Ferner gehe ich davon aus, dass die Fassade in Bezug auf die Bauform der Fenster einheitlich ist.
...und der TE hat es mit Jein beantwortet - was immer das bedeuten mag.

Und, natürlich läuft man Gefahr auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verklagt zu werden. Wie groß diese Gefahr ist, und ob es überhaupt möglich wäre den alten Zustand wieder herzustellen, sei mal dahin gestellt. Allerdings scheint der Bekannte des Fragestellers in der Überzeugung zu leben, diese Fenster tauschen zu dürfen und das nur in einer optisch abweichenden Form tun zu müssen. Jetzt sucht man nach passenden Urteilen um die WEG zur Zustimmung zu bewegen, notfalls zu zwingen.

Das geht regelmäßig schief, da die jeweiligen besonderen Umstände nicht oder zu wenig bekannt sind - oder nicht beachtet werden. Am Ende verhärten nicht selten die Fronten so, dass der zwischenmenschliche Schaden größer ist, als der (vermeintliche) Nutzen des besseren Fensters. Dieser Nutzen ist nämlich so dramatisch nicht unbedingt - und hoffentlich stellen sich auch nicht die möglichen Nachteile an der Bausubstanz ein, wenn nämlich durch Verlagerung der Wärmebrücke in das umliegende Mauerwerk bei gleichzeitig reduziertem Luftaustausch die Keimzelle für Schimmel und Durchfeuchtung an dieser Stelle entsteht.

Aber mit der eigentlichen Frage hat das ja nichts zu tun!?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Da es meines Wissens bislang keine Verpflichtung gibt, beim Austausch eines einzelnen Fensters eine Dreifachverglasung verwenden zu müssen wird man die WEG kaum zur Zustimmung zwingen können.

Es bleibt nur, nach sehr teuren Alternativen zu schauen (spezialgehärtetes Dünnglas o.ä.) oder eben wieder einfachere Doppelverglasung zu verwenden.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

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