Feiertagsentgelt bei Teilzeitarbeit mit unterschiedlichen Einsatztagen

10. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
gast10
Status:
Beginner
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Feiertagsentgelt bei Teilzeitarbeit mit unterschiedlichen Einsatztagen

meine Frau arbeitet seit April bei einem Unternehmen in Gastronomiegewerbe teils als Küchenhilfe, teils als Reinigungskraft. Dies in wechselnden Schichten und an wechselnden Einsatztagen.
Sie bekommt 1-2 Wochen vor Monatsbeginn einen Einsatzplan, wann und ab welcher Uhrzeit sie zu arbeiten hat. Mitunter kommt es auch vor, dass kurzfristig ein Einsatztag dazu kommt oder gestrichen wird.
Wenn man nach dem Thema Feiertagsarbeit und Freistellung googelt, trifft man auf alte sowie neue Gerichtsurteile, die aussagen, dass Arbeitsleistungen am Feiertag auch durch einen unbezahlten Samstag ausgeglichen werden könnten, und kein anderweitiger Wochenarbeitstag als bezahlter freier Tag gewährt werden müsste. Ich kann mich der Logik des Gerichtsurteils nicht anschließen, aber das hat mit dieser hier aufgeführten Situation auch nicht zu 100% vergleichbares Niveau.
Meine Frau muss laut Vertrag in 12 Monaten 1040 Stunden arbeiten. Pro Woche also 20 Stunden. Wenn nun ein Dienstplan so gelegt wird, dass an manchem Feiertag (Mo-Fr) keine Arbeitspflicht besteht (ich habe das Gesetz so verstanden, besteht auch kein Entgeltanspruch) und dafür an anderen Feiertagen (Mo-Fr) gearbeitet werden muss (für die aber keine anderen bezahlten Arbeitstage freigestellt werden müssen, wie ich das interpretiere), dann kann mit solch einem Dienstplan ja sämtliche Feiertagsentgeltfortzahlung ad absurdum geführt werden.

Ist das Rechtens? Noch haben wir keinen Einblick in das Stundenkonto meiner Frau, ggf. werden die Feiertage (Mo-Fr) zur Reduzierung der Sollstunden hinzugefügt. Aber falls nicht, würde ich gerne bei einem bevorstehenden Vergleich der Stundenaufzeichnungen wissen, was das Gesetz betreffs Feiertagsentgelt für derart gelagerte Fälle hergibt. (Die momentane Arbeitszeit schwankt von täglich 4-7,5 Std. / daher ist ein Abgleich oder Kontrolle wichtig)

(Im Gegensatz zu den gerichtlich bekundeten Fällen erhält sie keinerlei Zuschlag auf Feiertags- oder Wochenendarbeiten, was offenbar den Gesetzen entspricht.)

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