Moin zusammen,
ich habe ein befristeten Arbeitsvertrag (31.10), in der Restaurantbranche.
Heute habe ich meinen Chef wegen dem 3.10 angesprochen, ich muss dann arbeiten, wann ich dafür frei bekomme.
Er meinte gar nicht, da er nicht tariflich gebunden sei und es dafür keinen Ausgleich gibt.
Ich bin der Meinung, das ist ein gesetzlicher Feiertag der für alle gilt, ohne Ausnahme.
Wer hat Recht und wo oder wie ist das geregelt?
Danke im voraus
-----------------
""
Feiertag arbeiten, aber kein Ausgleich
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
"2. Gesetzliche Ausgleichsregelungen
Soweit Ausnahmsweise eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Betracht kommt, greifen Ausgleichsregelungen.
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG
).
Für Beschäftigungen an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG
, dass ebenfalls ein Ersatzruhetag zu gewähren ist. Dies muss allerdings innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen erfolgen. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag und ist vom Arbeitnehmer an diesem Tag zu arbeiten, verbleibt es bei der Ausgleichsregelung für Sonntage.
Der Ersatzruhetag ist an einem Werktag zu gewähren. Hierbei sollen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch Werktage in Betracht kommen, die grundsätzlich arbeitsfrei sind (z.B. Samstag). Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, es sei Sinn des Arbeitszeitgesetzes, dem Arbeitnehmer wenigstens einen freien Tag pro Woche zu sichern. Habe der Arbeitnehmer einen solchen freien Tag, könne er keine weitergehenden Ansprüche auf Freistellung oder gar Ersatz in Geld fordern (BAG, Urteil vom 12.12.2001, Az.: 5 AZR 294/00
).
Im Ergebnis folgt daraus, dass nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes lediglich ein Tag pro Woche arbeitsfrei sein muss. Sieht schon der reguläre Schichtplan einen freien Tag pro Woche vor und arbeitet der Arbeitnehmer an einem Wochenfeiertag, kann er keinen weiteren freien Tag beanspruchen. Abweichungen können sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, die im Einzelfall zu prüfen sind."
Quelle:https://www.gloistein-partner.de/ersatzruhetag-fuer-wochenfeiertage-welche-ausgleichsregelungen-sind-zu-beachten
-----------------
""
Erstmal danke für den Link.
Ich werde aber irgendwie daraus nicht ganz schlau.
Im ersten Absatz steht genau das, was ich mir gedacht habe.
Im 2. wiederum das ich keinen weiteren freien Tag beanspruchen kann.
Also ich habe 2 freie Tage in der Woche.
quote:
Gesetzliche Feiertage sind grundsätzlich freie Tage
Genau das habe ich meinem Chef erklären wollen
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:
Was du möchtest, ist ein zusätzlicher freier Tag, das ist aber nicht vorgesehen, schliesslich ist der Sonntag ja bezahlte Arbeitszeit und dich für den Sonntag bezahlen zu lassen und zusätzlich nochmal einen bezahlten Tag frei bekommen funktioniert nicht.
Der 3.10 (gesetzlicher Feiertag) fällt auf einem Freitag.
-----------------
""
Also sind ALLE gesetzlichen Feiertag null und nichtig?
Also, ich habe keinen Anspruch auf Ausgleich?
-----------------
""
Und somit hätte ich auch keinen Anspruch auf 2 frei Tage und im Prinzip nur 53 freie Tage im Jahr?
-- Editiert Baltic78 am 30.09.2014 11:15
quote:
Arbeitszeitgesetz
Dritter Abschnitt - Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9 - 13)
§ 11
Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Ich kann hier nirgends erkennen, das ich für den 3.10 keinen Anspruch auf Ausgleich habe.
-----------------
""
Da frage ich mich jetzt über den Sinn eines gesetzlichen Feiertages.
-----------------
""
Und laut dem Anwalt, hätte ich Überstunden, die ich geltend machen kann.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Ersatzruhetag-bei-Feiertagsarbeit---f226456.html
-- Editiert Baltic78 am 30.09.2014 12:21
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
3 Antworten
-
18 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten