Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen von Banken bei Abschluss von Darlehensverträgen

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Widerruf ist bei Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung auch noch Jahre später möglich

Zahlreiche von Banken verwendete Widerrufsbelehrungen im Zuge des Abschlusses von Darlehensverträgen ab dem Jahr 2002 sind fehlerhaft und können noch heute einen Widerruf des Darlehens rechtfertigen.

Fristbeginn muss konkret bestimmt sein

In vielen Fällen ist der Fristbeginn für den Lauf der Widerrufsfrist zu unbestimmt formuliert. Dies führt zur Unwirksamkeit dieser Widerrufsbelehrungen. Folge ist, dass die Frist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen hat, sodass auch Jahre später noch ein Widerruf der Darlehensverträge möglich ist.

Sascha Steidel
Partner
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Dies wiederum kann zu einer Rückabwicklung der Darlehensverträge führen oder auch als Verhandlungsposition für eine Umschuldung zu wesentlich günstigeren Zinskonditionen genutzt werden. Eine juristische Prüfung ist unumgänglich, sodass Darlehensnehmer ihre Widerrufsbelehrungen fachkundig überprüfen lassen sollten.

Darlehensvertrag anwaltlich prüfen lassen

Dabei ist zweistufig vorzugehen. Zunächst ist die Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung zu überprüfen. Sodann ist zu klären, ob die das Darlehen gebende Bank / Versicherung sich auf eine „Gesetzlichkeitsfiktion" berufen kann. Dies ist der Fall, wenn das gesetzlich vorgegebene Muster nach § 14 BGB InfoV vollständig übernommen worden ist. Entspricht die von dem Darlehensgeber verwendete Widerrufsbelehrung vollständig dem gesetzlichen Muster, so können hieraus keine Rechte des Darlehensnehmers hergeleitet werden.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Bank bzw. der Darlehensgeber die Widerrufsbelehrung einer inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat. Diese muss ferner über die Vornahme einer bloßen Korrektur durch die Übernahme einer für alle Fallgestaltungen gesetzlich vorgegebenen Regelung hinausgehen. Dann besteht die vom Bundesgerichtshof entschiedene Schutzwirkung bei vollständiger Übernahme des gesetzlichen Musters nicht.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.